Entscheidungsdatum
31.08.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W251 2202104-1/18E
Schriftliche Ausfertigung des am 03.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2018, Zl. 188732001 - 180599446, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Dort hält er sich zumindest seit 24.07.1998 auf. Er stellte am 24.07.1998 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 08.07.1999 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
3. Am 25.11.1999 wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien aus Anlass seiner rechtskräftigen Verurteilungen ein rechtskräftiges gültiges Rückkehrverbot erlassen.
4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.01.2013 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und vollstreckbar.
5. Der Beschwerdeführer stellte am 15.01.2015 einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG. Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2015 einen Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbots. Am 19.10.2015 reichte der Beschwerdeführer eine Antragsbegründung nach und legte diesbezüglich Unterlagen vor.
6. Am 02.02.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des am 18.07.2015 gestellten Antrages. Über diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.
7. Mit Mandatsbescheid vom 27.06.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt stützt seinen Mandatsbescheid auf die Bestimmung des § 76 Abs 3 Z 1, 3 und 9 FPG und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft sei, über keine aufrechte Meldung verfüge und zudem weiterhin keiner legalen Beschäftigung nachgehe. Er verfüge seit 31.01.2016 über keinen ordentlichen Wohnsitz mehr. Er habe nur bis 22.05.2017 über eine Obdachlosenmeldung verfügt. Das Asylverfahren sei rechtskräftig negativ entschieden. Es liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Durch die hohe strafrechtliche Delinquenz sei ein hohes öffentliches Interesse an der Effektivität einer baldigen Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet gegeben. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der persönlichen Freiheit sei geringer zu bewerten als das Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung, sodass die Schubhaft verhältnismäßig und notwendig sei. Gelindere Mittel haben nicht verhängt werden können, da der Beschwerdeführer zum einen keine finanziellen Mittel besitze und zudem eine erhebliche Gefahr des Untertauchens bestehe. Auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass sie subjektiven Haftbedingungen vorliegen, eine Haftunfähigkeit sei nicht gegeben. Die Anordnung der Schubhaft sei daher erforderlich und geboten gewesen.
8. Am 27.07.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 27.06.2018. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Verhängung der Schubhaft nicht rechtmäßig sei. Es liege keine Fluchtgefahr vor, der Beschwerdeführer sei bereit sich im Bundesgebiet zu melden und Ladungen Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer habe ein Interesse, dass sein Verfahren in Österreich weitergeführt werde, sodass keine Fluchtgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer sei zwar vorbestraft, jedoch sehe er das Unrecht seiner Taten ein und habe er sich in den letzten Jahren wohlverhalten, es sei eine positive Zukunftsprognose zu erstellen. Es liege keine Fluchtgefahr vor, allenfalls hätte mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden können. Er sei in Österreich sehr stark integriert.
9. Am 03.08.2018 wurde der Beschwerdeführer einer nigerianischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikats vorgeführt.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.08.2018 eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Es wurde auch die Mutter eines seiner Kinder telefonisch vom Gericht befragt. In der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die weitere Fortsetzung der Schubhaft vorlagen und dem Beschwerdeführer der Ersatz der Aufwendungen des Bundes auferlegt.
11. Mit Schriftsatz vom 16.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft
1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
In Österreich führt er nunmehr den Namen XXXX. Der Beschwerdeführer hat mehrere unterschiedliche Identitäten angegeben.
2. Mit Urteil des Landegerichts für Strafsachen Graz vom 23.11.1998 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.07.1999 wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen und Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz und wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt gemäß § 28 Abs 2, 3 und 4 SMG, §§ 15 StGB, 27 Abs 1 SMG, §§ 15, 269 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit einer anderen Person Suchtgift in großen Mengen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht, nämlich am 24.03.1999 0,5 Gramm Kokain, am 30.03.1999 9,2 Gramm Kokain, am 08.04.1999 99 Gramm Kokain, am 20.04.1999 204 Gramm Kokain. Er hat versucht am 24.04.1999 500 Gramm Kokain in den Verkehr zu setzen, indem er diese Menge zum unmittelbaren Verkauf an einen verdeckten Ermittler bereithielt. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Oktober 1998 bis 24.04.1999 zwei unbekannt gebliebenen Personen ca 5 Gramm Kokain und 5 Gramm Heroin überlassen. Der Beschwerdeführer hat selber Suchtgifte erworben und besessen und zwar wiederholt Kokain und Heroin im Zeitraum von Anfang März 1999 bis zum 24.04.1999. Der Beschwerdeführer hat am 24.04.1999 einen Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich einer Festnahme zu hindern versucht, indem er sich losriss und gezielt gegen den Polizeibeamten gerichtete Faustschläge und Fußtritte setzte.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.02.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz und wegen versuchtem gewerbsmäßigen Diebstahl gemäß §§ 27 Abs 1 und 2 Z 2 SMG, § 27 Abs 1 SMG und §§ 15, 127, 130
1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien 12.08.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen teilweise versuchter Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz gemäß §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG iVm § 15 StGB und § 27 Abs 3 SMG iVm § 15 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11.08.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83, 84 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat eine andere Person durch das Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt. Die Tat hatte beim Opfer eine Fraktur des linken Jochbeins, der linken Augenhöhlenwand, der Augenhöhlenplatte, der Kieferhöhle links sowie des Nasenbeins zur Folge. Der vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 17.01.2012 nicht Folge gegeben.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 15.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Er hat sich am 16.05.2012 in Wien mit einer verfälschten Urkunde, nämlich einem totalgefälschten nigerianischen Führerschein, im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle ausgewiesen, und somit diese im Rechtsverkehr zum Beweis einer Lenkerberechtigung gebraucht.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Mödling wurde der Beschwerdeführer im Juli 2018 wegen der Vergehen der Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung gemäß §§ 223 Abs 2 und 229 Abs 1 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Zudem lenkt der Beschwerdeführer regelmäßig Kraftfahrzeuge ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu sein.
Mit Straferkenntnis der LPD-Wien vom 13.11.2017 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt am 05.06.2017 gegen die Bestimmungen des KFG, des FSG und der StVO verstoßen zu haben, insbesondere hat er als Lenker eines Fahrzeuges sich nicht davon überzeugt, dass das gelenkte Fahrzeug zum Verkehr zugelassen war, noch, dass für dieses eine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand; das Fahrzeug war weder für den Verkehr zugelassen noch bestand eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Zudem hat der Beschwerdeführer ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr gelenkt ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein. Dem Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.371 auferlegt.
Am 20.06.2018 wurde der Beschwerdeführer von der LPD Niederösterreich angezeigt, da der Beschwerdeführer am 19.06.2018 ein Fahrzeug gelenkt hat, das nicht zum Straßenverkehr zugelassen war. Der Beschwerdeführer war auch nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung.
Am 26.06.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut beim Lenken eines Kraftfahrzeuges bei einer Verkehrskontrolle angehalten. Der Beschwerdeführer war nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung. Der Beschwerdeführer hat am gelenkten Fahrzeug gefälschte französische Autokennzeichen angebracht.
Weder Geld- noch Haftstrafen konnten den Beschwerdeführer davon abhalten weitere Verwaltungsübertretungen bzw. Straftaten zu begehen und ihn zu einem gesetzeskonformen Verhalten bewegen. Sofern der Beschwerdeführer die Möglichkeit bekommt, wird dieser auch weiterhin in Österreich Kraftfahrzeuge ohne Haftpflichtversicherung und ohne Lenkerberechtigung im öffentlichen Straßenverkehr lenken.
3. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
4. Der Beschwerdeführer wird seit 27.06.2018 in Schubhaft angehalten.
5. Der Beschwerdeführer wurde am 03.08.2018 einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt.
6. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers ist innerhalb von einer Woche ab Ausstellung des Heimreisezertifikats zu rechnen. Es ist daher mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen.
Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
1. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines nigerianischen Reisepasses. Er hat unterschiedliche Identitäten angegeben.
2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.01.2013 wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist. Es besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer.
3. Der Beschwerdeführer kommt seinen Meldeverpflichtungen nicht nach. Er verfügt über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.
4. Der Beschwerdeführer hat sich nicht im Bundesgebiet gemeldet, trotz mehrfacher Aufforderung sich im Bundesgebiet zu melden.
5. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen.
Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer ist weder durch Haftstrafen noch durch Geldstrafen zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen.
Familiäre und soziale Komponente:
1. Der Beschwerdeführer hat drei Kinder von zwei verschiedenen Frauen in Österreich.
Zu zwei seiner Kinder hat er seit mehr als zwei Jahren überhaupt keinen Kontakt mehr. Auch davor hatte er nur gelegentlich kurzen Kontakt zu den Kindern. Er kennt weder das Geburtsdatum noch den Nachnamen dieser zwei Kinder. Er hat mit diesen Kindern noch nie im selben Haushalt gelebt. Er ist nicht als Vater dieser Kinder in der Geburtsurkunde eingetragen und hat für diese Kinder weder das Sorgerecht noch ein Umgangsrecht.
Zum dritten Kind hatte der Beschwerdeführer nach der Geburt noch Kontakt. Er hat mit diesem Kind jedoch noch nie im selben Haushalt zusammengelebt. Die Mutter dieses Kindes ist mittlerweile mit einem anderen Mann verheiratet. Der Beschwerdeführer hat vor einigen Jahren von sich aus, aus eigenen Stücken den Kontakt zu diesem Kind abgebrochen. Seitdem bestehen kein gefestigtes Familienleben und kein regelmäßiger Kontakt mehr zwischen diesem Kind und dem Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer ist von sich aus nicht bemüht zu seinen Kindern regelmäßigen Kontakt zu haben oder Sorgepflichten zu übernehmen. Er hat kein Interesse an seinen Kindern.
Der Beschwerdeführer kommt seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach und zahlt für seine Kinder keinen Unterhalt.
Weder zu den Kindern in Österreich noch zu den Müttern der Kinder besteht ein aufrechtes, gefestigtes Familienleben in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus weder Verwandte noch sonstige enge Nahebeziehungen in Österreich.
2. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat derzeit kein Einkommen. Der Beschwerdeführer ging in Österreich einer illegalen Erwerbstätigkeit nach.
3. Der Beschwerdeführer verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.
4. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch telefonische Befragung der Mutter eines seiner Kinder in der mündlichen Verhandlung.
2.1. Zum Verfahrensgang, zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Angaben zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer in Österreich unterschiedliche Identitäten angegeben hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 13, S. 5).
Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen gründen sich auf die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in das Strafregister und auf die im Akt erliegenden strafgerichtlichen Urteil. Dass der Beschwerdeführer im Juni 2018 erneut straffällig geworden ist, ergibt sich aus seiner eigenen Aussage, wonach er vor kurzem vom Bezirksgericht Mödling zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen bedingt wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist (OZ 13, S. 17).
Die Feststellungen zu seinen Verwaltungsübertretungen (Fahren ohne Lenkerberechtigung und ohne KFZ-Haftpflichtversicherung) ergeben sich aus dem Veraltungsakt sowie aus den im Verwaltungsakt erliegenden Anzeigeprotokollen, dem Straferkenntnis vom 13.11.2107, der Anzeige der LPD-Wien vom 20.06.2018 und der Berichterstattung vom 26.06.2018 (AS 209).
Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er immer ohne Führerschein fahre. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er ein paar Fahrstunden gemacht habe, er fahre immer ohne Führerschein, da dies die einzige Möglichkeit für ihn sei um Geld zu verdienen (OZ 13, S. 17-18). Aus diesen Angaben zeigt sich, dass der Beschwerdeführer weder durch Anzeigen noch durch Geldstrafen dazu gebracht werden kann die österreichischen Gesetze zu achten und diese einzuhalten. Bereits am 21.12.2010 hat der Beschwerdeführer ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr gelenkt (Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 11.08.2011), wobei er auch hier - wie immer - keine Lenkerberechtigung hatte. Auch im Mai 2012 hat der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt (Urteil des BG Leopoldstadt vom 15.05.2013). Der Beschwerdeführer lenkt daher bereits seit zumindest ca. 8 Jahren Kraftfahrzeuge ohne Lenkerberechtigung im öffentlichen Straßenverkehr, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin Kraftfahrzeuge ohne Haftpflichtversicherung und Lenkerberechtigung in Österreich lenken wird - sofern er die Möglichkeit dazu erhält. Der Beschwerdeführer ist sich jedenfalls bewusst, dass er keine Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr in Österreich ohne Lenkerberechtigung lenken darf.
Dass der Beschwerdeführer seit 27.06.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Eine Haftunfähigkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2018 an gesund zu sein (OZ 13, S. 4).
Die Feststellungen zur Vorführung bei der nigerianischen Delegation ergeben sich aus dem Gerichtsakt, nämlich den Schriftsätzen des Bundesamtes.
2.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
Dass der Beschwerdeführer im Besitz eines nigerianischen Reisepasses war, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Reisepasskopie.
Dass eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer vorliegt, steht auf Grund des Akteninhaltes fest.
Die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Beschwerdeführer war zuletzt am 25.10.2016 in einem Wohnheim Hauptwohnsitz gemeldet. Vom 25.10.2016 bis 22.05.2017 war der Beschwerdeführer bei einem Verein als obdachlos gemeldet. Danach verfügte der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde am 27.03.2018 vom Bundesamt aufgefordert seiner Meldeverpflichtung binnen 2 Wochen nachzukommen (AS 70), der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Der Beschwerdeführer ist daher seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen werde und die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achte, ergeben sich aus den bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen, aus seinen Verwaltungsübertretungen, aus der Verletzung seiner Meldevorschriften und aus seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft. Die letzte strafgerichtliche Verurteilung erfolgte erst vor wenigen Wochen. Trotz Haft- und Geldstrafen war der Beschwerdeführer nicht zu gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Er achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Aus Sicht des Gerichts war auch keine Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu erkennen. Der Beschwerdeführer spielte in den Verhandlungen vor Gericht sowohl die Anzahl seiner strafrechtlichen Verurteilungen, als auch den seit der letzten Verurteilung verstrichenen Zeitraum, herunter (OZ 13, S. 17; AS 53-54). Es ist für das Gericht daher - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - keine Einsicht in das Unrecht der Taten und keine Verantwortungsübernahme für diese Taten gegeben.
Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung nicht gelungen, seine Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen. Dass er nunmehr zwar angibt kooperationsbereit zu sein, lässt vor dem Hintergrund seiner unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung und seinem bisherigen jahrelang gezeigten Verhalten, in dem er die Behörde durch die Angabe einer falschen Identität getäuscht hat, mehrfach straffällig geworden ist und sich mehrfach nicht gemeldet hat, nicht erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung, behördlichen Weisungen oder der österreichischen Rechtsordnung fügen wird.
Der Beschwerdeführer betonte mehrfach Österreich nicht verlassen zu wollen. Der Beschwerdeführer machte in der Verhandlung nicht den Eindruck als würde er sich in letzter Konsequenz einer Abschiebung fügen. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer jedenfalls versuchen werde sich einer Abschiebung durch Untertauchen zu entziehen.
Dass der Beschwerdeführer weder durch Haft- noch durch Geldstrafen zu gesetzeskonformen Verhalten bewegt werden kann, ergibt sich aus der hohen Anzahl seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und seiner mangelnden Einsicht in das Unrecht seiner Taten. Er konnte trotz Verhängung von langen unbedingten Freiheitsstrafen nicht davon abgehalten werden erneut straffällig zu werden. Auch die Verhängte einer hohen Geldstrafe betreffend seine Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr konnte den Beschwerdeführer nicht davon abhalten auch weiterhin Fahrzeuge ohne Lenkerberechtigung im öffentlichen Straßenverkehr zu lenken.
2.3. Familiäre und soziale Komponente
Ein gefestigtes Familienleben oder gefestigte soziale Kontakte, die den Beschwerdeführer davon abhalten würden sich einer Abschiebung zu entziehen, hat das Verfahren nicht hervorgebracht.
2.3.1. Da der Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme des Bundesamtes vom 27.03.2018 (AS 77), als auch in der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2017 (AS 47) und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.08.2018 (OZ 13) im Wesentlichen gleichbleibend angab in Österreich drei Kinder von zwei verschiedenen Frauen zu haben, geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich drei Kinder in Österreich hat. Bezüglich eines Kindes konnte der Beschwerdeführer auch eine Geburtsurkunde vorlegen (AS 39), sodass das Gericht zu der Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich drei Kinder von zwei verschiedenen Frauen in Österreich hat.
Der Beschwerdeführer gab selber an, dass er zu zweien seiner Kinder seit mehr als zwei Jahren keinen Kontakt mehr hat (OZ 13, S. 8, S. 13) und er den Nachnamen sowie das Geburtsdatum dieser Kinder nicht kennt (OZ 13, S. 8, S. 13). Er gab auch an, dass er mit diesen Kindern noch nie im selben Haushalt gelebt hat (OZ 13, S. 9, S. 13). Er gab auch an, für seine Tochter kein Sorgerecht und kein Umgangsrecht zu besitzen und in der Geburtsurkunde auch nicht als Vater eingetragen zu sein (OZ 13, S. 8). Da beide Kinder von derselben Mutter sind und der Beschwerdeführer für keines dieser beiden Kinder eine Geburtsurkunde, einen Obsorgebeschluss oder einen gerichtlichen Beschluss über ein Umgangsrecht vorgelegt hat, geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer für diese Kinder weder in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen ist, noch ein Sorgerecht oder ein Umgangsrecht für diese besitzt.
2.3.2. Der älteste Sohn des Beschwerdeführers wurde laut der vorgelegten, unbedenklichen Geburtsurkunde am 18.06.2010 in Österreich geboren. Dass der Beschwerdeführer als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen ist, ergibt sich aus dieser. Da der Beschwerdeführer in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen ist, geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach der Geburt dieses Sohnes noch Kontakt zu diesem gehabt hat. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Kind zunächst mehr Kontakt hatte als zu den anderen beiden Kindern ergibt sich für das Gericht auch daraus, dass der Beschwerdeführer über dieses Kind noch am meisten inhaltliche Angaben machen konnte.
Das Gericht geht jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer noch nie mit diesem Kind in einem Haushalt gelebt hat. Dies ergibt sich aus den Daten im Zentralen Melderegister, wonach der Beschwerdeführer und sein Sohn nicht in der selben Unterkunft gemeldet waren. Dass der Sohn des Beschwerdeführers und die Mutter dieses Sohnes zwar in einer betreuten Unterkunft der Cartitas gemeldet gewesen seien, aber zwei Jahre dort nicht gewohnt hätten, sondern in der Wohnung des Beschwerdeführers, ist nicht plausibel. Es ist davon auszugehen, dass die Caritas betreute Unterkunftsplätze nur an Personen vergibt, die auch tatsächlich dort wohnen. Es ist daher gänzlich unplausibel, dass es der Caritas über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht auffallen würde, dass zwei dieser Personen nicht in der betreuten Unterkunft wohnen würden. Die Angaben des Beschwerdeführers zum behaupteten Familienleben mit diesem Sohn sind daher nicht glaubhaft. Auch die Kindesmutter gab bei der informativen telefonischen Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass sie niemals mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt habe (OZ 13, S. 19).
Dass die Mutter dieses ältesten Sohnes mittlerweile mit einem anderen Partner verheiratet ist, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Kindesmutter. Die Kindesmutter gab an, bereits seit 7 Jahren mit einem anderen Mann verheiratet zu sein (OZ 13, S. 19). Der Beschwerdeführer räumte selber ein, dass die Kindesmutter derzeit mit einem anderen Partner verheirate ist (OZ 13, S. 7).
Dass der Beschwerdeführer vor einigen Jahren - im Zuge eines Streits um das Umgangsrecht - den Kontakt zu seinem Sohn aus eigenen Stücken abgebrochen hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dort gab er an, dass er nach drei Kontakten zu seinem Sohn über ein Besuchscafe der Richterin im Zivilverfahren geschrieben habe, dass er "seinen Sohn öfter sehen möchte oder er werde alles vergessen". Er habe dann auf seinen Sohn freiwillig verzichtet und den Kontakt zu seinem Sohn aus eigenen Stücken zur Gänze abgebrochen (OZ 13, S. 11-12).
Dass der Beschwerdeführer danach jedoch noch regelmäßigen und gefestigten Kontakt zu seinem Sohn hatte, ist für das Gericht nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass er wieder mit der Mutter dieses Sohnes eine Liebesbeziehung geführt habe und so auch Kontakt zu seinem Sohn gehabt habe (OZ 13, S. 7). Dies ist jedoch für das Gericht gänzlich unplausibel und widersprüchlich. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung am 03.08.2018 an, dass er von Februar 2017 bis November 2017 die meiste Zeit mit der Mutter dieses Kindes verbracht habe, da die Mutter des Kindes zugestimmt habe, dass wieder Kontakt besteht (OZ 13, S. 12). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2017 gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er zu beiden Kindesmüttern keinen Kontakt mehr habe, da diese ihn nicht respektieren würden (AS 53). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einmal angibt ab Februar 2017 mit der Kindesmutter eine Liebesbeziehung geführt zu haben und der Beschwerdeführer ein anderes Mal angibt im März 2017 keinen Kontakt zur Kindesmutter zu haben, da er von dieser nicht respektiert wird. Der Beschwerdeführer gab auch eingangs der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2018 an, dass er eine Partnerin habe, mit der er nicht verheiratet sei - damit gemeint die Mutter des ältesten Sohnes (OZ 13, S. 5-6). Auf konkrete Nachfrage gab der Beschwerdeführer auch an derzeit eine Liebesbeziehung mit dieser Frau zu haben, er habe auch die Absicht diese zu heiraten (OZ 13, S. 7). Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im März 2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Innsbruck jedoch angegeben hat, dass er nicht in einer Lebensgemeinschaft lebe, er lebe alleine und sei nicht verheiratet, gab der Beschwerdeführer an mit der Kindesmutter nur Kontakt gehabt zu haben, mit dieser jedoch nicht zusammen gewesen zu sein. Er habe die Kindesmutter doch erst im November 2017 kontaktiert. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung am 03.08.2018 auch an, dass er sich nach einem Streit von seiner Lebensgefährtin, der Kindesmutter, getrennt habe und zwar im November 2017 (OZ 13, S. 6). Die Angaben des Beschwerdeführers sind bezüglich des Kontakts zur Kindesmutter des ältesten Sohnes sehr widersprüchlich und unplausibel. Es ist daher für das Gericht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wieder mehr Kontakt zu seinem Sohn bekommen haben soll, da er mit der Kindesmutter wieder eine Beziehung eingegangen sei. Es ist daher für das Gericht nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nach der gerichtlichen Auseinandersetzung um ein Umgangsrecht wieder regelmäßig Kontakt zu seinem Sohn gehabt habe. Die Kindesmutter gab dazu telefonisch an, dass sie den Beschwerdeführer seit 4 Jahren nicht mehr gesehen habe, auch davor habe es nur wenig Kontakt gegeben (OZ 13, S. 19).
2.3.3. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht bemüht ist regelmäßig Kontakt zu seinen Kindern zu haben, da der Beschwerdeführer zwei seiner Kinder bereits zwei Jahre lang nicht gesehen hat. Er hat sich für diese Kinder nicht in die Geburtsurkunde als Vater eintragen lassen und hat für diese auch kein Umgangsrecht. Würde sich der Beschwerdeführer tatsächlich für diese Kinder interessieren und Kontakt zu diesen suchen, so hätte er für diese Kinder ein Umgangsrecht erwirken und auch die Vaterschaft anerkennen lassen können. Dass der Beschwerdeführer auch nicht bemüht ist zu seinem in Österreich lebenden ältesten Sohn Kontakt zu haben, ergibt sich daraus, dass sich der Beschwerdeführer, obwohl er die Möglichkeit hatte sein Kind regelmäßig in einem Besuchscafe zu treffen, dafür entschieden hat den Kontakt aus freien Stücken zu seinem Sohn zur Gänze abzubrechen. Ein besonderes Interesse des Beschwerdeführers an seinen in Österreich lebenden Kindern kann vom Gericht nicht erkannt werden.
Da der Beschwerdeführer von zwei Kindern weder den Nachnamen noch das Geburtsdatum bzw. das genaue Alter kennt und er diese bereits seit mehr als zwei Jahren nicht gesehen hat, ist für das Gericht auch kein Interesse an diesen Kindern oder an einem Familienleben mit diesen Kindern erkennbar. Auch der Kontaktabbruch zum ältesten Sohn spricht nach Ansicht des Gerichts nicht für ein besonderes Interesse an seinem Kind. Würde beim Beschwerdeführer ein Interesse an seinen Kindern und an einem Familienleben mit diesen vorliegen, dann würde sich der Beschwerdeführer um ein Umgangsrecht mit diesen, um regelmäßigen Kontakt und um die regelmäßige Zahlung von Unterhalt bemühen - all dies konnte jedoch vom Gericht nicht erkannt und nicht festgestellt werden.
Es fällt in diesem Zusammenhang auch auf, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren vor dem Landegericht für Strafsachen Wien im Jahr 2011 (betreffen die Körperverletzungen) nur eine einzige Sorgepflicht für ein zwölfjähriges Kind angegeben hat (siehe Urteil vom 11.08.2011, S. 3). Da sein ältester Sohn damals zwar bereits geboren, jedoch erst ca. 1 Jahr alt war, ist für das Gericht nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer eine Sorgepflicht für diesen nicht angegeben hat. Hätte der Beschwerdeführer jedoch ein besonders gefestigtes Familienleben mit seinem ältesten Sohn und Interesse an diesem, so wäre davon auszugehen, dass er für diesen Sohn im Strafverfahren eine Sorgepflicht offengelegt hätte.
2.3.4. Dass der Beschwerdeführer für seine Kinder keinen Unterhalt zahlt, ergibt sich zum einen daraus, dass dieser selber in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2018 eingeräumt hat, seit mehr als zwei Jahren keinen Unterhalt für zwei seiner Kinder zu zahlen (OZ 13, S. 9). Zum anderen waren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Unterhaltsleistungen derart widersprüchlich, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Behauptung der Zahlung des Unterhalts nur eine Schutzbehauptung darstellt, um dadurch ein gefestigtes Familienleben vorzutäuschen. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung am 03.08.2018 an, dass er an zwei seiner Kinder seit zwei Jahren keinen Unterhalt mehr zahlen würde (OZ 13, S. 9), an das dritte Kind würde er regelmäßig alle zwei Monate 100-200 EUR zahlen, im Juni habe er 420 EUR gezahlt (OZ 13, S. 13). In der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2017 gab der Beschwerdeführer jedoch an, an alle drei Kinder maximal 100 EUR pro Monat zu zahlen (AS 52). Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer beim Bundesamt angab 400 EUR im Monat zu verdienen (AS 69), ist für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer von diesem Betrag 100 EUR je Kind pro Monat an Unterhalt leisten können soll. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch keine geeigneten Beweise, z. B. Zahlungsbelege, vorgelegt, aus denen sich ergeben würde, dass er seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen würde. Auch die Mutter des einen Kindes gab bei der telefonischen Befragung an, dass der Beschwerdeführer keinen Unterhalt zahlen würde (OZ 13, S. 19).
2.3.5. Dass der Beschwerdeführer kein gefestigtes Familienleben mit seinen Kindern hat und zu diesen auch keinen regelmäßigen Kontakt hat, ergibt sich zum einen daraus, dass der Beschwerdeführer selber einräumte zwei seiner Kinder bereits seit zwei Jahren nicht mehr gesehen zu haben. Das Gericht geht zudem, wie oben bereits dargelegt, davon aus, dass der Beschwerdeführer auch zu seinem dritten Kind in Österreich den Kontakt selber abgebrochen hat und für seine Kinder auch keinen Unterhalt zahlt. Die Beteuerungen des Beschwerdeführers seine Kinder sehr zu lieben (AS 257) und seinen Kindern beistehen zu wollen (AS 255) bzw. denen auch wirklich beizustehen, sind als unglaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wie oben aufgezeigt, sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen, zu seinen Unterhaltszahlungen und zum Kontakt zu seinen Kindern widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So gab der Beschwerdeführer am 29.06.2018 beim Bundesamt auch an, dass er seine Kinder (Mehrzahl!) jedes Wochenende sehen würde, dieses Wochenende sei das erste Mal, dass er sie nicht sehen kann, er habe ein Besuchsrecht und Obsorgeverpflichtungen (AS 257). Da der Beschwerdeführer jedoch in der mündlichen Verhandlung am 03.08.2018 einräumte, dass er zwei seiner Kinder bereits seit zwei Jahren nicht gesehen hat, sind die Angaben des Beschwerdeführers zum behaupteten gefestigten Familienleben nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar. Ein regelmäßiger Kontakt zu den Kindern oder deren Müttern konnte daher nicht festgestellt werden.
Das Verfahren hat sonst keine weiteren verwandtschaftlichen Beziehungen oder sonstige enge soziale Nahebeziehungen in Österreich ergeben. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2018 nach seinen Freunden in Österreich gab der Beschwerdeführer nur ausweichende und vage Antworten. Auf die Aufforderung mehr zu seinen Freunden zu erzählen, gab der Beschwerdeführer nur ausweichend an, dass er soziale Kontakte mit mehreren Österreichern habe, er treffe diese, wenn er schwarzarbeiten möchte, es würde sich um Arbeitskollegen handeln (OZ 13, S. 14). In der Verhandlung vom 08.03.2017 gab der Beschwerdeführer jedoch an enge Kontakte nur mit Mitgliedern seiner Kirchengemeinde zu haben (AS 53). Es ist für das Gericht nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer einmal nur von Arbeitskollegen und einmal nur von Mitgliedern der Kirchengemeinde spricht. Aus den Angaben des Beschwerdeführers sind für das Gericht keine engen Nahebeziehugen in Österreich zu erkennen. Der Beschwerdeführer verneinte in der Verhandlung vom 03.08.2018, abgesehen von seinen Kindern, Verwandte in Österreich zu haben (OZ 13, S. 14).
2.3.6. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Arbeit nachgeht und über keine Barmittel verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
2.3.7. Dass der Beschwerdeführer über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist kein gefestigter Wohnsitz zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2018 an, alle Belege bei sich zuhause zu haben, sein zuhause sei im Burgenland (OZ 13, S. 20). Der Beschwerdeführer gab auch an, zuletzt bei einem Freund in einer Wohnwagensiedlung in Niederösterreich gewohnt habe (OZ 13, S. 16). Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er zuletzt im November 2017 bei seiner Lebensgefährtin gelebt habe, dies deckt sich jedoch nicht mit dem Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Wohnsitz sind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, aus diesen konnte das Bestehen eines gefestigten und gesicherten Wohnsitzes nicht abgeleitet werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
3.1.5. Das Bundesamt führte im Bescheid begründend aus, dass Fluchtgefahr gegeben sei, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes gewesen sei, er seiner Ausreiseverpflichtung und Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei. Es bestehe keine soziale Verankerung und aktuell keine gefestigten familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach vorbestraft, er wurde mehrmals zu längeren unbedingten Haftstrafen verurteilt.
Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Der Beschwerdeführer hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und es liegt eine den Beschwerdeführer betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer war über mehrere Monate unbekannten Aufenthalts und ging seiner Meldeverpflichtung, trotz Aufforderung durch das Bundesamt, nicht nach. Er war behördlich nicht gemeldet. Es besteht auch keine familiäre, soziale oder berufliche Verankerung in Österreich, die den Beschwerdeführer davon abhalten würde sich durch Untertauchen einer Abschiebung zu entziehen. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Das Verhalten des Beschwerdeführers ist sehr unkooperativ, er achtet die österreichischen Gesetze nicht, sodass auch aus diesem Grund von einer erheblichen Fluchtgefahr und dem Untertauchen bei einer Freilassung aus der Schubhaft auszugehen ist
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie sei