TE Bvwg Beschluss 2018/9/3 W128 2202521-1

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Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
SchUG §25
SchUG §71
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W128 2202521-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Anke REISCH, 2500 Baden, Wiener Straße 46, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 15.05.2018, Zl. 200.002/0164-AHS/2018, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der 8. B-Klasse des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in XXXX Wien, XXXX, vom 19.04.2018 wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, da er in den Pflichtgegenständen Latein, Griechisch, Biologie und Umweltkunde, Physik und Spanisch ein "Nicht Genügend" erhalten habe.

2. Dagegen erhob der eigenberechtigte Beschwerdeführer frist- und formgerecht Widerspruch, wobei sich dieser gegen die negative Jahresbeurteilung in den Pflichtgegenständen Biologie und Umweltkunde und Physik und im Wahlpflichtfach Spanisch richtete.

Begründend brachte der Beschwerdeführer in seinem Widerspruch im Wesentlichen vor, dass sein bester Freund im ersten Halbjahr versucht habe Selbstmord zu begehen und er daraufhin in eine Depression gestürzt sei, die es im unmöglich gemacht habe, die Schule regelmäßig zu besuchen, was sich auf die Beurteilung durch die Lehrpersonen ausgewirkt habe. Außerdem brachte er vor, dass er nicht über seinen Leistungsstand informiert gewesen sei, was insbesondere im Pflichtgegenstand Physik dazu geführt habe, dass er nicht gewusst habe, dass er mit "Nicht genügend" beurteilt werden würde. Auch seien die Prüfungstermine am Schuljahresende zu knapp vergeben worden. Das habe auch dazu geführt, dass er die Prüfung aus dem Wahlpflichtfach Spanisch abgesagt habe.

Weiters legte der Beschwerdeführer ärztliche Atteste einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 18.12.2017 sowie vom 16.04.2018 vor.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.05.2018, Zl. 200.002/0164-AHS/2018, wurde der Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, vom 19.04.2018 betreffend den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe der von ihm besuchten Schulart abgewiesen und die Jahresbeurteilung des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde auf "Genügend" festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen festgestellt werden könne, dass die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde vom Beschwerdeführer in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt worden seien. Die Jahresbeurteilung des Beschwerdeführers im Unterrichtsfach Physik sei "nachvollziehbar".

4. Mit Schriftsatz vom 29.05.2018 brachte der mittlerweile rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. In dieser äußerte er sich zusammenfassend dahingehend, dass der angefochtene Bescheid lediglich die Fächer Biologie und Umweltkunde sowie Physik abhandle. Der Widerspruch enthalte jedoch keine Einschränkungen und richte sich gegen sämtliche negative Jahresbeurteilungen; diese hätten auch im angefochtenen Bescheid jeweils behandelt werden müssen. Darüber hinaus begründe die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers einen sonderpädagogischen Förderbedarf, welcher auch für die Benotung bedeutend sei. Weiters sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, in dem ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, seinen Widerspruch mündlich vor dem Stadtschulrat für Wien zu begründen.

Er stellte daher folgenden Antrag:

1.) auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

2.) den Bescheid des Stadtschulrates für Wien im angefochtenen Umfang dahingehend abzuändern, dass dem Widerspruch stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der erforderliche Abschluss der letzten Schulstufe durch den Rechtsmittelwerber bestätigt wird, in eventu festzustellen, dass neben Biologie auch die Noten für Spanisch und Physik mit einem Genügend festgesetzt werden, in eventu die Entscheidung aufzuheben und zu neuerlichen Entscheidung an die Unterinstanz zurückzuweisen.

5. Am 29.06.2018 fand mit dem Beschwerdeführer und seiner rechtsfreundlichen Vertreterin ein mündliches Parteiengehör beim Stadtschulrat für Wien statt.

6. Mit Schreiben vom 16.07.2018 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme ab, wobei diese insbesondere auf die negativen Jahresbeurteilungen in Spanisch und Physik und seine psychische Ausnahmesituation Bezug nahm.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2018, Zl. 600.012/0031-R/2018, wurde die vorliegende Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem abschließenden Antrag der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen gegen die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Latein und Griechisch ableiten lasse, weshalb bloß die Beurteilungen im Pflichtgegenstand Physik und im Wahlpflichtfach Spanisch verfahrensgegenständlich seien. Der Beschwerdeführer habe allerdings sowohl im Pflichtgegenstand Physik als auch im Wahlpflichtfach Spanisch die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderung in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

8. Per E-Mail vom 18.07.2018 legte die Mutter des eigenberechtigten Beschwerdeführers einen ärztlichen Befundbericht vom 23.10.2017 des Österreichischen Instituts für Sportmedizin vor.

9. Mit Schreiben vom 31.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

10. Mit Schreiben vom 01.08.2018 legte der Stadtschulrat für Wien die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

11. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 27.08.2018 zog dieser seine Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 15.05.2018, ausdrücklich zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

1.1. Zur Einstellung des gegenständlichen Verfahrens (Spruchpunkt A)

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 7 VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] § 7 VwGVG K 5 ff.).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 [Stand 01.07.2007, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

1.2. Mit dem Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 27.08.2018 (OZ. 2) verzichtete dieser auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

1.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Die - wie oben unter Punkt 2 - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu nochmals auch VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Gegenstandslosigkeit, Jahreszeugnis, letzte
Schulstufe, negative Beurteilung, Pflichtgegenstand,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2202521.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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