TE Bvwg Beschluss 2018/9/4 W265 2188042-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.09.2018

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W265 2188042-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Rainer GEISSLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.01.2018, betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 20.10.2017 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass ein und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 24.01.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass abgewiesen und dazu begründend ausgeführt, dass das ärztliche Begutachtungsverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen; der Antrag sei daher abzuweisen.

Gegen den Bescheid vom 24.01.2018 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.03.2018 fristgerecht Beschwerde.

Auf Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde die ärztliche Sachverständige XXXX mit der Erstellung eines ärztlichen Sachverständigenbeweises der Fachrichtung Neurologie, basierend auf persönlicher Untersuchung, beauftragt und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.06.2018 zur ärztlichen Untersuchung am 10.07.2018 geladen.

Am 27.06.2018 langte ein mit 26.06.2018 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin folgenden Inhaltes beim Bundesverwaltungsgericht ein:

"Betrifft: Rückzug des Einspruches

Sehr geehrtes Bundesverwaltungsgericht, hiermit ziehe ich meinen Einspruch gegen den falsch ausgestellten Behindertenpass zurück.

Bei der zuletzt zugestellten Ladung vom 07.06.18 handelt es sich um ein psychologisches Gutachten am 10.07.18 bei XXXX . Da es sich bei mir jedoch um physische Einschränkungen der Mobilität handelt, kann ich diese Vorladung nicht ganz nachvollziehen. Da die Anreise von Wilhelmsburg für mich sehr anstrengend wäre, und ich eigentlich nur den Eintrag "Begleitperson" (aufgrund der körperlichen Einschränkungen bei Verkehrsmitteln) gebraucht hätte, ziehe ich meinen Einspruch zurück.

Hochachtungsvoll, XXXX "

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung des Antrages ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung des Antrages bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 15 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der mit Schreiben vom 26.06.2018 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass vom 20.10.2017 ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W265.2188042.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten