TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/4 W256 2152289-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2018
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Entscheidungsdatum

04.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W256 2152289-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. März 2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2018, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 14. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

Am 15. Juni 2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben, um Satzfehler bereinigt) folgendes an: "Ich habe während meiner Uni-Zeit als Dolmetscher in einem Camp in "XXXX" für das deutsche Militär gearbeitet. Da ich für die "XXXX" gearbeitet habe, haben mich die Regierungsgegner "Mulas" bzw. die "Taliban" bedroht. Ich sollte meine Tätigkeit aufgeben. Deshalb habe ich Afghanistan verlassen."

Der Beschwerdeführer wurde am 6. Februar 2017 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen wie bisher.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Dem Beschwerdeführer könne der Aufenthalt in Kabul und Mazar-e Sharif zugemutet werden, da er sich als junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann selbst versorgen könne. Zudem sei dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens mehr Gewicht einzuräumen als den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 3. April 2017 eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher in Lagern um Mazar-e-Sharif einer asylrelevanten Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt. Dabei werde nicht verkannt, dass Anfeindungen gegenüber Dolmetschern oft auf Missgunst beruhen würden. Dies treffe in erster Linie aber auf Anfeindungen aus der "Normalbevölkerung" zu, nicht aber auf Angriffe der Taliban auf diese Personen. Die Programme zur Ausreise von Übersetzern in die USA würden keineswegs die reale Gefahr für Dolmetscher beheben, weil die Ausreise in die USA bei weitem nicht in allen Fällen und zumeist erst nach langer Wartezeit erfolge. Personen, welche für die internationalen Truppen arbeiten oder gearbeitet hätten, müssten um ihr Leben fürchten, weil sie von den Taliban als Kollaborateure angesehen werden würden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer aufgrund einer ihm von den Taliban unterstellten politischen Gesinnung asylrelevant verfolgt werden. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht und könne eine Verletzung der in Art 3 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers auch nicht ausgeschlossen werden.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Parteien u.a. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2. März 2017, zuletzt aktualisiert am 30. Jänner 2018, zum Parteiengehör zugestellt.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 13. Juni 2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen und legte er diverse Integrationsunterlagen vor, u.a. einen zwischen ihm und der Firma XXXX am 12. Juni 2018 abgeschlossenen "Dienstvertrag (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung)".

Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 legte der Beschwerdeführer ein E-Mail von Frau XXXX des Vereins "XXXX" vom 19. Juli 2018 vor. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fall eines Bleiberechts einen gemeinsam mit dem AMS geführten XXXXan der XXXX belegen könne. Dieser Kurs würde mit einem Praktikum bei einer Firma enden, welche den Beschwerdeführer voraussichtlich auch übernehmen würde. Die XXXX sei auch gerne bereit, dies zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person

Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem (OZ 1 AS 11, AS 239 ff, Verhandlungsschrift Seite 7).

Er wurde in Afghanistan, in der Provinz Balkh in der Stadt Mazar-e Sharif geboren und ist er dort auch aufgewachsen. Am 18. April 2015 ist der Beschwerdeführer alleine in den Iran - legal - ausgereist, um dann in weiterer Folge - illegal - in Richtung Europa zu flüchten (Verhandlungsschrift Seite 6 f).

Seine Kernfamilie besteht aus seinen Eltern, seinen vier älteren Brüdern und seinen drei Schwestern. Seine Eltern und ein Bruder leben nach wie vor gemeinsam im familieneigenen Haus in Mazar-e Sharif. Eine Schwester ist ebenso in Mazar-e Sharif aufhältig, allerdings an einer anderen Adresse. Eine weitere Schwester lebt in der Türkei (Verhandlungsschrift Seite 9). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über sonstige Verwandte in Mazar-e Sharif (Verhandlungsschrift Seite 11).

Der Beschwerdeführer steht im regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. Es geht ihnen (auch finanziell) gut. Die Familie lebt von der familieneigenen Landwirtschaft (Verhandlungsschrift Seite 9 f). Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre seine Familie in der Lage, diesen finanziell zu unterstützen.

Der Beschwerdeführer spricht Dari als Muttersprache, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Zusätzlich spricht der Beschwerdeführer Paschtu, Hindi, Englisch und Deutsch auf dem Niveau B2 (Verhandlungsschrift Seite 8; Beilage ./E).

Er hat in Afghanistan von der vierten bis zur zwölften Klasse eine Schule besucht, welche er 2010 schlussendlich abgeschlossen hat. Daran anschließend belegte der Beschwerdeführer einen Universitätslehrgang in XXXX am XXXX, welchen er am XXXX 2015 abgeschlossen hat (Verhandlungsschrift Seite 8; OZ 1 AS 181).

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig.

Er ist seit seiner Antragsstellung am 14. Juni 2015 im Bundesgebiet aufhältig (OZ 1 AS 13).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über eine Cousine väterlicherseits, wobei mit dieser weder eine aufrechte Wohngemeinschaft vorliegt, noch ein besonders enger Kontakt oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (Verhandlungsschrift Seite 11). Weiters verfügt der Beschwerdeführer über einige freundschaftliche Kontakte (Verhandlungsschrift Seite 12 f; siehe auch die Empfehlungsschreiben von XXXX).

Der Beschwerdeführer verbringt seinen Alltag in Österreich damit, die deutsche Sprache besser zu lernen und sich mit Freunden zu treffen. Weiters geht er einer ehrenamtlichen Tätigkeit beimXXXX nach, bei welcher er bei der Essensverteilung aushilft und als Dolmetscher eingesetzt wird (Verhandlungsschrift Seite 11). Zusätzlich unterstützt der Beschwerdeführer ehrenamtlich den Verein "XXXX" wie auch den Verein "XXXX" (Beilagen Konvolut der mündlichen Verhandlung). Weiters hat der Beschwerdeführer an unterschiedlichen Kursen teilgenommen, ua. an einer Hygieneschulung des WIFI XXXX (Beilage ./G), einem Werte und Orientierungskurs des ÖIF (Beilage ./F) und an einem Erste-Hilfe-Grundkurs (Beilage ./B). Der Beschwerdeführer hat außerdem einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag mit der Firma XXXX abgeschlossen (Beilage ./D).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Auszug aus dem Strafregister vom 8. August 2018).

Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 8. August 2018).

zur Lage in Afghanistan

zur Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten.

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes.

Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht.

Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften. Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen.

Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern.

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen; dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt.

zur Sicherheitslage in der Provinz Balkh im Allgemeinen und in der Stadt Mazar-e Sharif im Besonderen

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten.

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh 226 sicherheitsrelevante Vorfälle, nämlich 30 Vorfälle von Gewalt gegen Einzelpersonen, 81 bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe, 26 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen, 70 wirksame Einsätze von Sicherheitskräften, 18 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt und einen sonstigen Vorfall registriert.

Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt. Dennoch versuchen bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz. Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt. In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt. Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen.

Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste. Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte. Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben.

Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh, existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht.

Bei einem Angriff auf das deutsche Konsulat in Mazar-e Sharif waren am 10.11.2016 sechs Menschen getötet und fast 130 weitere verletzt worden.

Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen).

Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen.

Als sichere Gebiete vor High-profile Angriffe werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz.

Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden. Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes. Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt.

zur Erreichbarkeit von Mazar-e Sharif

Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh eröffnet.

zur Versorgungslage allgemein

Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im "Human Development Index" (HDI) den 171. von 188 Plätzen. Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt.

Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können.

Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig. Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe.

Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden.

Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken.

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten.

Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren.

zur medizinischen Versorgung

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar, und müssen somit bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Alle Staatsbürger haben Zugang zu medizinscher Versorgung und Medikamenten.

Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Herat, Mazar-e Sharif und Kandahar.

zur Situation im Falle einer Rückkehr

Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern.

Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben.

Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig.

Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren.

UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc.

Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden.

Im September 2016 suchten die Vereinten Nationen um 152 Millionen US Dollar an, um lebensnotwendige Hilfe für Internvertriebenen, nicht-dokumentierten Rückkehrer/innen und registrierten Flüchtlingen bieten zu können. Von den zugesagten 42 Millionen US Dollar wurden 40,2 Millionen US Dollar bereits entgegengenommen. Somit stand die gesamte humanitäre Unterstützung für Afghanistan im November 2016 bei 401 Millionen US Dollar.

zu Mitarbeiter/innen der US-Streitkräfte

Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzugführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Betreuung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt.

2. Beweiswürdigung:

1. zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den in der Klammer angeführten Beweismitteln.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend weitestgehend übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft, seiner Sprachkenntnisse, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, und seinem Aufenthalt in Afghanistan ergeben sich aus seinen diesbezüglich weitestgehend gleichbleibenden und glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem schulischen und universitären Werdegang waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls keine Veranlassung sieht, daran zu zweifeln.

De Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift Seite 5).

Die allgemeinen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Kernfamilie waren gleichbleibend und widerspruchsfrei, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls keine Veranlassung sieht, daran zu zweifeln.

Die Feststellungen zu seinem Leben und seiner Integration in Österreich ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Vorbringen.

2. zu den Nichtfeststellungen in Bezug auf individuelle gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungen in Afghanistan:

Der Beschwerdeführer behauptet, er sei wegen seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die NATO in Afghanistan bedroht (gewesen). Laut seinem Vorbringen habe er vom 14. Februar 2011 bis zum 29. Jänner 2014 für die NATO an unterschiedlichen Stützpunkten als Dolmetscher gearbeitet. In dieser Zeit sei es zu zwei gegen seine Person gerichteten Übergriffen gekommen und zwar sei er sowohl im August 2012, als auch im Februar 2013 auf dem Weg von der Arbeit auf die Universität von unbekannten Personen angegriffen worden. Zwischen dem zweiten Vorfall im Februar 2013 und dem Ende seiner Tätigkeit für die NATO am 29. Jänner 2014 sei ihm überdies von einem Mullah seine Tätigkeit für die "Ungläubigen" vorgeworfen worden und habe sich dieser bei seinen Freunden nach ihm erkundigt. Nachdem sein Stützpunkt am 29. Jänner 2014 geschlossen worden sei, habe er die Universität abschließen wollen und habe er als Taxifahrer u.a. in Kabul gearbeitet. Da es weiterhin zu telefonischen Bedrohungen gekommen sei, habe er am 18. April 2015 Afghanistan verlassen (Verhandlungsschrift Seite 13ff und Seite 16ff).

Diese behauptete Verfolgung kann schon allein aufgrund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht plausibel und damit glaubhaft gemacht werden.

Dabei ist besonders hervorzuheben, dass es dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben seit der ersten behaupteten Bedrohung im August 2012 immerhin noch beinahe drei Jahre möglich gewesen sein soll, in Afghanistan zu verbleiben und das, obwohl er bis 29. Jänner 2014 - wenn auch auf einem anderen, aber ebenfalls in der Nähe von Mazar-e-Sharif gelegenen Stützpunkt - weiterhin seiner Tätigkeit als Dolmetscher nachgegangen ist und auch ansonsten durch seinen Universitätsbesuch (leicht) ausfindig und damit greifbar gewesen wäre.

Daran ändert auch nichts, dass er - wie von ihm behauptet - einen Monat nach dem zweiten Vorfall im Februar 2013 mit dem Militärfahrzeug auf die Universität gebracht worden sein soll, weil er anschließend bis zum Ende seiner Tätigkeit am 29. Jänner 2014 (nach seinem eigenen Vorbringen) erneut allein mit dem Privatfahrzeug die Universität von der Arbeit und zwar vom (unverändert) selben Stützpunkt aufgesucht haben soll (Verhandlungsschrift Seite 15).

Auch überzeugt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - nach seiner Tätigkeit als Dolmetscher aufgrund seiner Tätigkeit als Taxifahrer und seiner dadurch bedingten unterschiedlichen Aufenthaltsorte für die Taliban nicht greifbar gewesen sein soll, weil er einerseits - wie bereits ausgeführt - nach wie vor die Universität aufgesucht haben soll und andererseits die Taliban nach seinem eigenen Vorbringen auch in diesem Zeitraum über seinen Aufenthaltsort informiert gewesen sein sollen (Verhandlungsschrift Seite 15: "... Die Amerikaner haben das Camp geschlossen. Ich war im letzten Studienjahr und musste die Universität abschließen. Ich habe mir ein Taxi zugelegt und unter sehr schweren Bedingungen habe ich mit meinem Studium weitergemacht. Nachdem meine Arbeit am Stützpunkt beendet war, wurde ich weiterhin bedroht. Ich wurde telefonisch bedroht und man sagte mir, in welcher Stadt ich mich befinde, mein Fahrzeug wurde beschrieben. Ich hatte ganz ehrlich Todesängste und habe meine Telefonnummer gewechselt. Ich habe dann entschieden, Afghanistan zu verlassen, nachdem mir wieder mit dem Tod gedroht wurde. Man hat mir sogar mein Kennzeichen gesagt und beschrieben, was ich anhatte. ...").

Schon allein aufgrund dieser geschilderten langen Zeitspanne einer Bedrohung kann eine (ernsthafte) Verfolgung des Beschwerdeführers nicht angenommen werden und deckt sich dies im Übrigen auch mit den getroffenen Feststellungen, wonach (für US-Streitkräfte tätige) Dolmetscher zwar aufgrund ihrer (im Vergleich zu ihren Mitbürgern) wirtschaftlichen Besserstellung Anfeindungen und tätlichen Übergriffen ausgesetzt sein können, eine Bedrohung allerdings aufgrund der von den US-Streitkräften angebotenen Möglichkeit der Mitnahme von (sensible Aufgaben durchführenden) Dolmetschern in die USA behoben wurde (siehe dazu auch die Beweiswürdigung zu den Länderfeststellungen).

Dass dem Beschwerdeführer eine solche Mitnahme angeboten worden sei, wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet. Allerdings habe er dieses Schutzprogramm nach eigenen Angaben vor der belangten Behörde aus Zeitgründen selbst nicht wahrgenommen (AS 245 (Fehler im Original):

"LA: Wie lange blieben Sie dann noch im Land nach dem letzten Vorfall? VP: Ich wollte eigentlich immer arbeiten, aber am 29.01.2014 haben die Lager zugesperrt. Die Amerikaner hatten auch ein Projekt namens "XXXX", das für Dolmetscher ist, die für sie gearbeitet haben, weil sie wussten das man in Gefahr ist, obwohl die Lager zugesperrt wurden. Sie sagten, es wäre nur ein Projekt, und das es lange dauert, und sie könnten uns unterstützen. Die NATO hat auch gesagt, sie könnten uns unterstützen. Wir könnten nach Amerika kommen, aber es dauert lange. Sie haben gesagt, es gäbe Formulare, welche man ausfüllen müsse. Ich habe alles gemacht und auch E-Mails bekommen. Dadurch das ich ab dem 29.01.2014 nicht mehr im Lager gearbeitet habe, und dann als Taxifahrer immer woanders unterwegs war, und nicht mehr Zugang zum Internet hatte, konnte ich es nicht mehr verfolgen.") bzw. sei sein diesbezügliches Ansuchen nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wiederum wegen unglaubhaftem Vorbringen in Bezug auf sein Fluchtvorbringen abgelehnt worden (Verhandlungsschrift Seite 16:

"... Ich habe damals, als die Drohungen gegen meine Person angefangen haben, ein Ansuchen gestellt um von den Amerikanern

weggebracht zu werden, wie viele andere Menschen auch. .... Ich habe

meinen Vorgesetzten gesagt, dass ich ehrlich für sie gearbeitet habe und darum bitte, aus meiner Heimat gebracht und beschützt zu werden. Ich habe damals ein Formular über einen Internetzugang ausgefüllt. Das Verfahren hat lange gedauert, ich wurde abgelehnt. BFV führt aus, dass das entsprechende Formular mit den Unterlagen vorgelegt werde. BF weiter: Ich habe mich dort wie ein Gefangener gefühlt, verfolgt und eingesperrt. Ich habe verschiedene Wege gesucht, wie das Ansuchen XXXX: BFV führt aus, dass er das Ablehnungsschreiben der XXXX binnen sieben Tagen dem Gericht vorlegen wird."; Verhandlungsschrift Seite 19: "R Warum wurden Sie beim von den Amerikanern angebotenen Projekt "XXXX" abgelehnt? BF: Eine andere Person hat meine Daten missbraucht, genauer gesagt hat sie meine Bedrohungssituation als ihre eigene verkauft. Ich wurde deshalb abgelehnt.").

Abgesehen von der Widersprüchlichkeit seines diesbezüglichen Vorbringens ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer trotz der von ihm behaupteten ernsthaften Bedrohung seines Lebens allein aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher den ihm angebotenen Schutz (aus Zeitgründen) nicht in Anspruch genommen haben soll bzw. ihm eine schon allein aufgrund seiner (bekannt sein müssenden) Tätigkeit erforderliche Schutzgewährung mit dem Argument eines nicht glaubhaften Fluchtvorbringens verwehrt geblieben sein soll. Dabei darf neuerlich nicht vergessen werden, dass der Beschwerdeführer selbst in diesem Zeitraum Afghanistan nicht verlassen hat, sondern weiterhin immerhin über ein Jahr in Afghanistan verblieben ist. Das entsprechende Antragsformular sowie das in weiterer Folge lediglich vor dem erkennenden Gericht behauptete Ablehnungsschreiben wurde dem Gericht im Übrigen trotz Ankündigung von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgelegt.

Es kann daher aufgrund der obigen Erwägungen eine aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers insgesamt als nicht schlüssig und damit glaubhaft bewertet werden, weshalb insgesamt dazu keine Feststellungen getroffen werden konnten.

zu den Feststellungen in Bezug auf den Kontakt mit seiner Familie und einer finanziellen Unterstützungsmöglichkeit durch diese:

Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht selbst aus, er habe jede Woche bzw. zumindest jede zweite Woche Kontakt mit seiner Familie (Verhandlungsschrift Seite 9 f) und deckt sich dies im Übrigen auch mit seinem Vorbringen im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde (OZ 1 AS 241). In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer auch an, dass es seiner Familie - eine Altersschwäche seiner Eltern ausgenommen - gut gehe (Verhandlungsschrift Seite 10).

In Bezug auf die finanzielle Lage seiner Familie führte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung aus, dass diese gut sei (OZ 1 AS 17). Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass die Familie eine Landwirtschaft besitze und genug Geld habe (OZ 1 AS 239). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er die finanzielle Situation seiner Familie normal bis gut einschätze (Verhandlungsschrift Seite 10). Zudem stehe das Wohnhaus der Familie samt Grundstück in deren Eigentum (Verhandlungsschrift Seite 9). Seinen Eltern ist es möglich -mit Unterstützung des Bruders des Beschwerdeführers - durch den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten ihren Lebensunterhalt zu sichern (Verhandlungsschrift Seite 10). Gründe, die dafürsprechen würden, dass seine Familie über die landwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht mehr verfügen würde, liegen nicht vor und wurden auch gar nicht behauptet. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers diesen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen kann und auch wird.

zu den Feststellungen zur Lage in Afghanistan

Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus dem den Parteien übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2. März 2017 (LIB), zuletzt am 30. Jänner 2018 aktualisiert. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan allgemein, und zur Provinz Balkh und der Stadt Mazar-e Sharif, sowie zur Erreichbarkeit von Mazar-e Sharif ergeben sich auszugsweise aus den im LIB enthaltenen Kapiteln 1. (neueste Ereignisse), 3. (Sicherheitslage), 3.5. (Balkh), 3.2. (Erreichbarkeit) und 5. (Sicherheitsbehörden). Die Feststellungen zur allgemeinen Versorgungslage, zur medizinischen Versorgung und zur Versorgung mit Wohnraum sowie zum Bankensystem in Afghanistan, zu den Erhaltungskosten und zu der Situation von Rückkehrern wurden aufgrund der in den Kapiteln 20. (Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge), 21. (Grundversorgung und Wirtschaft), 22. (Medizinische Versorgung), und 23. (Rückkehr) enthaltenen Ausführungen im LIB getroffen. Die Feststellung zu den Mitarbeiter/innen der US-Streitkräfte ergeben sich aus dem im LIB enthaltenen Kapitel 3. (Sicherheitslage) auf Seite 52. Die in der Beschwerde geäußerte Behauptung des Beschwerdeführers, die reale Gefahr für Dolmetscher könne durch Ausreiseprogramme nicht behoben werden, weil die Ausreise bei weitem nicht in allen Fällen und zumeist erst nach langer Wartezeit erfolge, wurde vom Beschwerdeführer nicht entsprechend belegt und damit nachgewiesen. Davon abgesehen kann auch dem LIB entnommen werden, dass nicht alle Dolmetscher, sondern eben lediglich die in sensiblen Bereichen eingesetzten Dolmetscher von einer Gefährdung und damit von diesem Programm umfasst sind.

Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vorgebracht hat.

Dass sich seither in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, ist nicht hervorgekommen und kann dies im Übrigen unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums in diesem Fall verneint werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

zu Spruchpunkt A.

zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a).

§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).

Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren.

In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan konnte der Beschwerdeführer allerdings - wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt - keine konkrete individuelle, gegen ihn gerichtete Bedrohung, aus welcher möglicherweise eine aktuelle asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ableitbar wäre, festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen insgesamt nicht gelungen, die von ihm behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen.

Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante (individuell) gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen, und wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.

Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1997, 95/21/0294, uvm.)

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. August 2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. August 2001, 2000/01/0443; vom 13. November 2001, 2000/01/0453; vom 9. Juli 2002, 2001/01/0164; vgl. dazu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28. April 2010, 2008/19/0139, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt.).

In seinem Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bezugnahme auf dazu ergangene Urteile des EGMR ausgeführt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Insofern obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Dabei reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage ist eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt - unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08. September 2016, Ra 2016/20/0063, sowie zuletzt vom 20. September 2017, Ra 2017/19/0205).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegenständlich nicht gegeben sind.

Der Beschwerdeführer stammt - wie festgestellt wurde - aus der Stadt Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh und hat er dort den Großteil seines Lebens verbracht. Nach den Länderfeststellungen wird die Provinz Balkh als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt, wobei insbesondere die Stadt Mazar-e-Sharif als sicheres Gebiet vor High-profile Angriffen bezeichnet wird. Insofern kann die Stadt Mazar-e-Sharif - auch gemessen an der vergleichsweise geringen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen und dem Umstand, dass die afghanische Regierung dort die Kontrolle innehat - als ausreichend sicher bewertet werden. Dabei wird nicht verkannt, dass auch dort die Lage angespannt ist und insofern Gefährdungsquellen gegeben sind. Allein die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen bedeutet aber nicht, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Zudem ist Mazar-e Sharif eine über den Flughafen gut erreichbare Stadt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung geht aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, und Gesundheitsversorgung zwar nur sehr eingeschränkt, aber doch möglich bzw. gesichert ist.

Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es - wie oben ausgeführt - nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht darzulegen:

Wie festgestellt und oben bereits ausgeführt wurde, stammt der junge, gesunde und damit erwerbsfähige Beschwerdeführer aus der Stadt Mazar-e Sharif und hat er dort 23 Jahre seines Lebens verbracht. Der Beschwerdeführer ist insofern nicht nur mit den Landessprachen, sondern auch mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates, insbesondere mit der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif vertraut. Auch die mit dem Beschwerdeführer in Kontakt stehende Familie des Beschwerdeführers ist nach wie vor in Mazar-e-Sharif wohnhaft und ist deren finanzielle Situation - sogar nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers - gut. Der Beschwerdeführer kann daher im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - wie festgestellt wurde - mit (finanzieller) Unterstützung seiner Familie rechnen. Außerdem kann der Beschwerdeführer Rückkehrhilfen vorübergehend in Anspruch nehmen. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, wieder selbst für seinen Unterhalt gänzlich zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Gründe, die einer Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Mazar-e-Sharif entgegenstehen würden, sind daher nicht erkennbar.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif in eine auswegslose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Stadt Mazar-e Sharif jedenfalls möglich und auch zumutbar ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005). Dies ist von Amts wegen zu prüfen (§ 58 Abs 1 Z 2 AsylG 2005).)

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher - wie in § 58 Abs. 3 AsylG 2005 normiert - spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 zu entscheiden.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingeg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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