TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/4 W221 2193030-1

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Veröffentlicht am 04.09.2018
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Entscheidungsdatum

04.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5
ZDG §2a

Spruch

W221 2193030-1/6E

Gekürzte Ausfertigung des am 10.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Leiters der Zivildienstserviceagentur vom 22.03.2018, Zl. 409410/19/ZD/0318, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2018 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.08.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, ordentlicher Zivildienst, Zivildiener,
Zivildienstserviceagentur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2193030.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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