Entscheidungsdatum
04.09.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W203 2172517-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017, Zl. 1100223609 - 152056471, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 24.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag wurde sie durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie Moslemin sei und der Volksgruppe der Kurden angehöre. Sie habe in Malkia gelebt und dort sieben Jahre lang die Schule besucht. Am 28.11.2015 habe sie gemeinsam mit ihrem Bruder und dessen Frau Syrien illegal zu Fuß über die Grenze in die Türkei verlassen. Von dort seien sie schlepperunterstützt nach Griechenland und mit verschiedenen Transportmitteln letztlich nach Österreich gelangt. Nach ihren Fluchtgründen befragt führte sie aus, in Syrien herrsche Bürgerkrieg, es werde tagtäglich bombardiert. Sie habe Angst um ihr Leben. Vorgelegt wurde ein syrischer Personalausweis.
3. Am 03.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in Malkia geboren, sei ledig und habe keine Kinder. Ihre Eltern würden sich wegen einer erforderlichen Operation des Vaters der Beschwerdeführerin derzeit in Damaskus aufhalten, einer ihrer Brüder sei Soldat in Syrien und ihre Schwester lebe weiterhin in Malkia. Das Heimatgebiet der Beschwerdeführerin stehe unter Kontrolle der PKK. Nach ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, es herrsche Krieg in Syrien und sie hätte jederzeit damit rechnen müssen, getötet zu werden. Es habe drei große Bombenanschläge in Malkia gegeben und Kampfflugzeuge hätten die Stadt bombardiert. Es habe in der Gegend auch Kampfhandlungen zwischen IS-Milizen und PKK-Kämpfern sowie zwischen PKK-Kämpfern und Regierungstruppen gegeben. Die Beschwerdeführerin sei von PKK-Kämpfern aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Da die Beschwerdeführerin sich aber geweigert habe, hätten sie ihren Bruder genommen. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, die PKK sei drei- bis viermal zu ihr nach Hause gekommen und habe verlangt, dass sie sich an den Kämpfen beteilige. Alle zehn bis 15 Tage seien zwei Personen gekommen, die an die Tür geklopft und - nachdem die Beschwerdeführerin sie in das Haus gelassen habe - versucht hätten, die Beschwerdeführerin anzuwerben. Dabei seien sie "diplomatisch und freundlich" vorgegangen. Nach den Gesprächen habe die Beschwerdeführerin immer eine Bedenkzeit bekommen. Im letzten Monat vor der Ausreise seien sie nicht mehr vorbeigekommen, da sie auf eine Rückmeldung der Beschwerdeführerin gewartet hätten. Auf die Frage, warum gerade die Beschwerdeführerin angeworben werden sollte, führte sie aus, dass die PKK-Leute nicht nur sie gewollt hätten, sondern von allen Leuten verlangt hätte, dass sie sich zum Kampf melden. Weil die Beschwerdeführerin ausgereist sei, hätten sie an ihrer Stelle ihren Bruder mitgenommen. Fluchtauslösend sei für die Beschwerdeführerin der Krieg in Syrien gewesen. Im Falle einer Rückkehr wisse die Beschwerdeführerin nicht, ob sie nun - da ihr Bruder bei der PKK kämpfte - erneut angeworben werden würde.
4. Mit Bescheid vom 30.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin Syrien aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Nicht glaubwürdig sei, dass sie Besuche von Mitgliedern der PKK erhalten habe. Sie werde im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt, zumal sie keine individuellen Ausreisegründe vorgebracht habe. Auch drohe ihr aufgrund ihrer Ausreise, ihrer Asylantragstellung und anderer Umstände, die sich außerhalb der Herkunftsstaates ereignet hätten, keine Verfolgung. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatland keiner ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen bzw. drohe ihr eine solche im Falle einer Rückkehr auch nicht. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass es nicht verständlich sei, dass die Beschwerdeführerin die persönliche Problematik mit der PKK nicht schon in der Erstbefragung vorgebracht habe. Auch aus der Befragung ihres Bruders sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von der PKK angeworben worden sei. Aus rechtlicher Sicht wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Syrien keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei und solche auch zukünftig nicht zu erwarten habe. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den sonstigen Umständen hätte eine Verfolgung, insbesondere auch nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden können.
5. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht - eingelangt am 21.09.2017 - Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Bruder der Beschwerdeführerin sei gefährdet, vom syrischen Regime als Reservist oder von der YPG eingezogen zu werden. Generell sei die Lage der Kurden in Syrien weiterhin prekär. Auch der Beschwerdeführerin selbst drohe im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung durch die PKK. Sie sei bereits mehrmals von PKK-Kämpfern aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen.
6. Einlangend am 05.10.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt dem zugehörigen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, ist Moslemin und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Sie stammt aus der Stadt Malikiya, die derzeit unter Kontrolle der Kurden steht.
Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrem Bruder sowie dessen traditioneller Ehefrau aus Syrien geflüchtet. Dem Bruder der Beschwerdeführerin wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag der Status eines Asylberechtigten aufgrund der Verweigerung der Ableistung des Reservedienstes zuerkannt.
Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Syrien droht der Beschwerdeführerin maßgebliche Gefahr, wegen der ihr - bzw. auch ihrer Familie - unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vom syrischen Regime verfolgt zu werden.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25.01.2018, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, S. 41ff):
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst
Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).
Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie vor unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017).
Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vgl. ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).
Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017).
Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017; vgl. PAR 15.11.2017)
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012).
Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft. Nach Verbüßen der Strafe muss der Wehrdienstverweigerer weiterhin den regulären Wehrdienst ableisten. Bei einer Wehrdienstverweigerung hat man die Möglichkeit sich zu verstecken und das Haus nicht mehr zu verlassen, das Land zu verlassen, sich durch Bestechung freizukaufen oder einer anderen Gruppierung beizutreten. Bezüglich Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während die einen eine Foltergarantie und Todesurteil sehen, sagen andere, dass Verweigerer sofort eingezogen werden (BFA 8.2017). Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.2.2015).
Wenn jemand den Wehrdienst verweigert und geflohen ist, gibt es die Möglichkeit seinen Status zu "regularisieren", wobei möglicherweise auch ein signifikanter Betrag zu entrichten ist (gerüchteweise bis zu 8.000 USD). Eine solche "Regularisierung" schützt allerdings nicht automatisch vor Repressalien oder einer zukünftigen Rekrutierung. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen (BFA 8.2017).
Desertion wird gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (so genannte externe Desertion), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (BFA 8.2017).
In vielen Fällen erwartet Deserteure der Tod. Möglicherweise werden sie inhaftiert, befragt und gefoltert, wobei die Behandlung eines Deserteurs auch davon abhängt wer er ist, welcher Konfession er angehört, wie wohlhabend er ist etc. Die große Sorge vieler ist hierbei auch, dass dies nicht nur den Tod des Deserteurs oder die Vergeltung gegen ihn, sondern auch Maßnahmen gegen seine Familie nach sich ziehen kann. Die gängige Vorgehensweise ist, Deserteure nicht zurück an die Front zu schicken, sondern sie zu töten. Berichten zufolge werden sie an Ort und Stelle erschossen. Theoretisch ist ein Militärgerichtsverfahren vorgesehen und Deserteure könnten auch inhaftiert und dann strafrechtlich verfolgt werden. Außergerichtliche Tötungen passieren dennoch (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2017). Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016).
Im Gegensatz zum Beginn des Konfliktes haben sich mittlerweile die Gründe für Desertion geändert: Nun desertieren Soldaten, weil sie kampfmüde sind und dem andauernden Krieg entkommen wollen (BFA 8.2017).
Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie kann von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017).
In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle des Regimes gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bzgl. Wehrdienst getroffen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt, sondern stattdessen bei der Polizei eingesetzt werden. Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen, was jedoch schwer zu beweisen ist (BFA 8.2017).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren glaubhaften Angaben im Rahmen der Erstbefragung bzw. der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie aus den vorgelegten Dokumenten (syrische ID-Card) und dem Verwaltungsakt. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.
Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland gemeinsam mit ihrem Bruder, der den Wehrdienst in Syrien verweigert, sowie dessen traditioneller Ehefrau verlassen hat, ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem BFA, die auch mit den Aussagen ihres Bruders und dessen traditioneller Ehefrau in deren Verfahren übereinstimmen.
Die Feststellungen betreffend die Wehrdienstverweigerung des Bruders der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt des betreffenden Beschwerdeverfahrens, welches hg. abgehandelt wurde und im Zuge dessen dem Bruder der Beschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Die Beschwerdeführerin ist die Schwester eines Mannes, der sich durch das Verlassen des Landes dem syrischen Wehr- bzw. Reservedienst entzogen hat. Aus den Länderberichten ist klar ersichtlich, dass nicht nur jenen, die den Militärdienst verweigern, sondern auch ihren Familienangehörigen Konsequenzen drohen können. Angehörige können von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können etwa festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen.
Als Angehöriger eines Wehrdienstverweigerers würde der Beschwerdeführerin in Syrien darüber hinaus eine regimefeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers lediglich unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (vgl. zB. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). Insbesondere bei einer Einreise nach Syrien nach einer länger zurückliegenden (illegalen) Ausreise liegt es nahe, dass die Beschwerdeführerin auch nach gesuchten Familienangehörigen gefragt würde. Im Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber - wenn auch nur vermeintlichen - Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung der Beschwerdeführerin - insbesondere auch als Mitglied der kurdischen Volksgruppe - als (möglicher) Regimegegnerin in Form von Befragung bzw. Anhaltung oder Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung bis hin zum "Verschwindenlassen", erfolgen würde.
Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (nun aktualisierten) Quellen, die schon die belangte Behörde ihrem Bescheid zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Es ist daher angesichts der Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin Verfolgung auf Grund der ihr unterstellten politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) droht.
Vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen erweist es sich als plausibel, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung droht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Bei der Entscheidung, ob eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung besteht, handelt es sich immer um eine Prognoseentscheidung, die eine auf die Zukunft gerichtete Verfolgung verlangt. Das Wort "Furcht" bezieht sich dabei nicht nur auf Personen, die tatsächlich verfolgt wurden, sondern auch auf solche, die einer Situation aus dem Wege gehen möchten, die eine Gefahr der Verfolgung in sich birgt (vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom 30. November 2016, S. 1).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
3.2.2. Im Falle einer Rückkehr läuft die Beschwerdeführerin Gefahr, dass ihr eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird.
Die Beschwerdeführerin fällt auf Grund der Wehrdienstverweigerung einer ihr nahestehenden Person - nämlich ihres Bruders, mit dem sie gemeinsam geflüchtet ist - in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich jene der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, mwN.).
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin Schwester und damit enge Familienangehörige eines in Syrien möglicherweise gesuchten Wehrdienstverweigerers und drohen ihr daher im Falle einer Einreise nach Syrien und einer in diesem Rahmen durchgeführten Kontrolle Konsequenzen wie etwa eine Festnahme oder Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung bis hin zum "Verschwindenlassen". Diese Verfolgungsgefahr besteht alleine aufgrund der unterstellten politischen (oppositionellen) Gesinnung.
Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für die Beschwerdeführerin schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht.
3.2.3. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerin nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).
3.2.4. Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für die Beschwerdeführerin, vom syrischen Regime aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur -, zu bejahen.
Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie insbesondere die Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Einheiten - war aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin schon wegen der Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung als Angehörige eines Wehrdienstverweigerers der Asylstatus zuzuerkennen war, nicht mehr weiter einzugehen.
3.2.5. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 24.12.2015, somit nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden.
3.2.7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen - ergänzt um aktuellere Feststellungen - unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falles notwendige Aktualität aufweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Asylgewährung, begründete Furcht vor Verfolgung, Bürgerkrieg,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W203.2172517.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018