TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/4 W191 2172619-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2018
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Entscheidungsdatum

04.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W191 2172619-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Land Niederösterreich, Amt der niederösterreichischen Landesregierung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zahl 1121994806-160956953, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 09.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF im Juni und Juli 2016 in Bulgarien und Ungarn im Zuge der Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt worden war.

1.2. In seiner Erstbefragung am 09.07.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland, Polizeiinspektion (PI) Schattendorf, Fremdenpolizei, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus der Provinz Kabul, sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig. Er habe sieben Jahre die Grundschule besucht. Als Geburtsdatum wurde nach seinen Angaben der XXXX festgehalten. Zu Hause lebten noch seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern.

Seine Reise mit dem Ziel Deutschland habe er vor ca. zwei Monaten auf Beschluss seiner Eltern begonnen und sei über Pakistan, Iran, Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn schließlich bis nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er wegen des Bürgerkrieges und wegen der Taliban geflüchtet sei.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) führte Konsultationen mit den Mitgliedstaaten Bulgarien und Ungarn bezüglich der Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF, die negativ verliefen.

1.4. Das BFA hatte offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste eine Handwurzelröntgenaufnahme vom 31.08.2016. Ein dem unnummerierten Verwaltungsakt einliegendes Blatt (Überschrift:

"Rückrechner der männlichen Stadien Greulich/Pyle/ 28-31 des Handröntgens") bildet offenbar die Grundlage für die auf der nächsten Seite getroffene Verfahrensanordnung vom 28.09.2016, mit der festgestellt wurde, dass der BF spätestens am XXXX geboren sei.

1.5. Bei seiner Einvernahme am 01.06.2017 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und einer Vertreterin, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus XXXX (auch XXXX, Distrikt Karabak (auch Qarabagh), Provinz Kabul. Der BF machte nähere Angaben zur Umgebung, zu seiner Familie und zu seinen Lebensumständen. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er 14 Jahre alt sei. Die Korrektur seines Geburtsdatums um ca. sieben Wochen von XXXX auf XXXX akzeptierte der BF, seine Mutter habe keine Bildung. In Bulgarien habe er sich um ca. acht Monate älter ausgegeben, um nicht ins Gefängnis zu kommen Seine Tazkira (Personaldokument) befinde sich bei seinem Vater. Er habe sieben Jahre eine religiöse Schule besucht und könne ein wenig Lesen und Schreiben. Auf ihrem Grundstück bauten sie Weintrauben an.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er, weil er in der religiösen Schule gut gewesen sei, von seinem Lehrer nach Pakistan geschickt worden sei, um sich weiterbilden zu können. Nach ca. eineinhalb Wochen seien ihm und einem Kameraden klar geworden, dass sie an Waffen (Bomben und Gewehre) ausgebildet werden würden. Sie hätten gefürchtet, dass sie als Selbstmordattentäter ausgebildet werden würden und seien zurück nach Afghanistan geflohen. Sein Kamerad sei zurück in sein Heimatdorf gegangen, der BF sei von seinem Vater zu seinem Onkel gebracht worden. Der Lehrer, der ihn seinerzeit nach Pakistan empfohlen habe, habe seinem Vater vorgehalten, dass sie für den BF Geld ausgegeben hätten, er dürfe nicht fliehen. Um sich nicht fortdauern verstecken zu müssen, sei er in den Iran geflohen. Die Taliban würden ihn auch in Kabul finden.

Auf nachfragen gab der BF detaillierte Antworten und nannte Personen und Örtlichkeiten namentlich.

Der BF legte Belege zu seiner Integration vor (Schulbesuchsbestätigung Polytechnische Schule, Deutschkursbestätigung, mehrere Empfehlungsschreiben von Lehrern und Sozialpädagogin).

Der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen BF wurden laut Niederschrift "aktuelle Länderfeststellungen (Stand 02.03.2017)" - offenbar das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - zu Afghanistan zur allfälligen Stellungnahme ausgefolgt, wovon diese jedoch nicht Gebrauch machte.

1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 21.08.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.07.2016 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Die Begründung für die Beurteilung der Fluchtgeschichte des bF als unglaubhaft stützte das BFA zunächst auf seine Angaben zu seinem Namen (in Bulgarien war eine geringfügig andere Transkription seines Namens aus Sprache und Schrift Paschtu erfolgt) und zu seinem Geburtsdatum und konstruierte daraus, dass der BF "als Person schon einmal unglaubwürdig" sei. Weiters würde die vom BF behauptete bevorstehende Ausbildung zum Selbstmordattentäter in Pakistan auf einer "reinen Vermutung" basieren. Der Umstand, dass sein Bruder weiter die Schule besuchen und sein Vater weiter ungehindert für den Unterhalt der Familie sorgen könne, spreche massiv gegen die vom BF geschilderte Bedrohungslage. Wenigstens ein Mindestmaß an konkreten, plausiblen Aussagen zu einem "eher einfach strukturierten Sachverhalt" wäre ihm zumutbar gewesen.

Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben sei.

1.7. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 19.09.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichter Tatsachenfeststellung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Beweiswürdigung ein.

In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen des BF knapp zusammengefasst wiederholt und im Wesentlichen moniert, dass die Furcht des BF vor Verfolgung, Entführung, Zwangsrekrutierung, Ermordung durch die Taliban unmittelbar ihn betreffend und politisch-religiös sei, da die Taliban in Afghanistan wieder die vollständige Macht erlangen wollten und angeblich antiislamische Verhaltensweisen streng bestrafen würden. Die Taliban seien wiedererstarkt und besäßen heute wieder de facto die Macht in weiten Teilen Afghanistans.

1.8. Laut vorgelegtem Beschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 27.09.2017 wurde die Obsorge für den BF dem Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen.

1.9. Laut vorgelegtem Sprachzertifikat vom 16.11.2017 bestand der BF die Deutsch-Prüfung A1 mit "sehr gut".

1.10. Das BVwG führte am 19.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetsch für die Sprache Paschtu durch, zu der der BF persönlich in Begleitung seiner Vertreterin erschien. Die belangte Behörde verzichtete im Vorhinein auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"[...] RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Paschtu, ich spreche auch Dari und ein bisschen Deutsch.

RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?

D: Paschtu.

RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.

Zur heutigen Situation:

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Nein.

[...]

Der BF hat bisher keine Bescheinigungsmittel zu seiner Identität sowie zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt und hat auch heute keine bei sich. Bezüglich seiner Integration verweist er auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Mit Eingabe vom 16.03.2018 hat die BFV [Vertreterin des BF] weitere Belege vorgelegt (Deutschzertifikat A2, Kursteilnahmebestätigungen und Zeitungsartikel, u.a.m.).

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Die Schreibweise meines ersten Vornamens lautet richtig XXXX.

D: Die Schreibweise dieses Namens wurde offenbar falsch transkribiert. Die Schreibweise mit "s" ergibt einen Sinn, mit "z" nicht.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Paschtune.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

RI: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?

BF: Nein.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe sieben Jahre lang eine Madrassa besucht. Wir wurden auch in Englisch und Mathematik unterrichtet.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Mein Vater hat für mich gesorgt.

RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?

BF: Im 5. Monat des Jahres 2016 glaube ich.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.

RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch die D verstehen können?

RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf Deutsch beantwortet hat.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Ich wohne in einem Studentenheim "Talente für Österreich" und werde dort in einem Projekt für einen Lehrberuf vorbereitet. Wir werden in verschiedenen Fächern (Deutsch, Mathematik, Englisch, Sachunterricht, Werte) unterrichtet.

BF legt vor einen Schülerausweis der Talenteentwicklung XXXX.

RI: Schildern Sie mir einen Tagesablauf für einen Wochentag und einen für einen Wochenendtag.

BF: Wenn ich in der Früh aufstehe, frühstücke ich und gehe dann in die Schule. Meine Schule beginnt um 8:30 Uhr und dauert bis 12:30 Uhr. Dann komme ich wieder in mein Zimmer. Ich gehe dann Mittag essen. Ich komme dann zurück und verrichte das Mittagsgebet. Ich lege mich danach für ein bis eineinhalb Stunden hin. Dann mache ich mit meiner Betreuerin die Hausaufgaben. Ich beschäftige mich dann mit meinem Handy, gehe Billard spielen oder spiele Tischfußball. Um 18:00 Uhr gehe ich dann zum Abendessen, und dann gehe ich wieder in mein Zimmer. Entweder kommen dann meine Freunde zu mir, oder ich gehe dann zu meinen Freunden und wir tratschen ein bisschen, bis ca. 21:30 oder 22:00 Uhr, dann gehe ich Schlafen. Am Wochenende mache ich mir ein gutes Frühstück. Danach mache ich mich frisch und dusche mich. Ich mache mich dann manchmal auf den Weg nach Wien, oder wenn ich zuhause bleibe, putze ich mein Zimmer und wasche meine Wäsche. So vergeht der Tag. Manchmal gehe ich am Abend meine Freunde besuchen.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Früher habe ich eine Zeit lang Bodybuilding gemacht, aber jetzt habe ich keine Zeit dafür mehr.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Zweimal im Monat spreche ich über das Internet mit meiner Familie (Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder). Meine Brüder sind fünf, acht und zehn Jahre alt.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Ich habe sieben Jahre lang eine Koranschule besucht. Ich war sehr gut in religiösen Fächern. Ich hatte ein gutes Verhältnis mit meinem Lehrer. Als er feststellte, dass ich sehr gut geworden bin, schlug er mir vor, nach Pakistan zu gehen und meine Bildung weiter fortzusetzen. Danach sprach mein Lehrer mit meinem Vater, und waren beide damit einverstanden, dass ich nach Pakistan gehen soll. Meine Ausreise wurde organisiert, und ich ging nach Pakistan. Dort gab es eine Madrassa, und wurde man ganz normal unterrichtet. Eine Woche habe ich dort Unterricht bekommen, und in der Zeit habe ich auch telefonisch mit meinen Eltern gesprochen. Es lief in dieser Woche alles normal. Als die zweite Woche begann, wurde ich von meiner ursprünglichen Klasse in eine andere Klasse verlegt. Dort gab es Waffen wie z.B Bomben und Gewehre. Dort ging ich mit einem anderen Freund gemeinsam in eine Klasse. Als wir diese Waffen dort gesehen haben, ging es uns nicht gut, und wir bekamen Angst und dachten uns, dass das alles nicht normal sei. Dort wurde uns gesagt, dass wir ab jetzt dort unterrichtet werden. Dieser Unterricht wird mit dem Umgang mit den Waffen sein. Sie sagten uns dann weiter, dass wenn dieser Unterricht mit den Waffen zu Ende geht, wir nach Afghanistan geschickt würden, um dort gegen die Amerikaner in den Jihad zu ziehen. Mein Freund, den ich dort kennenlernte, und ich bekamen große Angst.

Als wir ins Zimmer gingen am Abend, meinte mein Freund, dass er vorhabe, von dort zu flüchten. Er hatte fix entschieden zu flüchten und fragte mich, ob ich mit ihm mitflüchten will und wieder nachhause, nach Afghanistan, zurückkehren will. Ich willigte ein, weil ich genauso große Angst hatte wie er. In jener Nacht durften wir am Abend hinaus gehen, und wir verließen die Madrassa unter dem Vorwand, dass wir einen kurzen Ausflug machen würden. Niemand hat es herausgefunden, was wir vorhatten. Wir gingen eine Zeit lang und kamen anschließend zu einer Straße. Mein Freund kannte sich dort aus. Er wusste, wie wir nach Afghanistan zurückkommen. Wir hatten etwas Geld und zahlten ein Taxi und fuhren nach Torkham. Von Torkham nahmen wir ein anderes Taxi und fuhren nach Nangarhar. In Nangarhar rief ich meinen Vater an und schilderte ihm, was vorgefallen war, und teilte ihm mit, dass ich nun in Nangarhar sei. Mein Vater kam daraufhin nach Nangarhar. Mein Freund ging dann weiter, mein Vater und ich gingen nach Kabul.

In Kabul ging ich zu meinem Onkel mütterlicherseits, er lebt in Kabul etwas außerhalb in der Stadt XXXX, ca. 30 bis 40 Minuten von der Stadt Kabul entfernt. Mein Vater sagte zu meinem Onkel mütterlicherseits, dass er mich nicht aus dem Haus gehen lassen darf. Mein Onkel versprach meinem Vater, mich nicht aus dem Haus gehen zu lassen. Mein Vater ging wieder nachhause, und ich blieb ein bis eineinhalb Wochen bei meinem Onkel mütterlicherseits. In der Zeit hielt ich mich nur zuhause auf, da ich das Haus nicht verlassen durfte. Ich sprach gelegentlich telefonisch mit meinen Eltern. Ich hielt es kaum noch aus dort bei ihm. Andererseits hatte mein Onkel mütterlicherseits auch Angst. Der Lehrer, der mich in Afghanistan unterrichtete und mit meinem Vater damals über meine weitere Bildung in Pakistan sprach, rief meinen Vater an und fragte ihn, ob er über meinen Verbleib wissen würde, denn ich sei nicht in der Schule in Pakistan. Mein Vater sagte ihm, dass er nicht wisse, wo ich sei. Danach rief mein Vater mich an und erzählte mir von meinem Lehrer. Ich bekam noch größere Angst als zuvor. Ich blieb noch eine Zeit lang bei meinem Onkel, aber ich hatte Angst, dass man mich finden und wieder holen würde. Deshalb sagte ich zu meinem Vater, dass ich es dort nicht mehr aushalten würde und mich auf den Weg in den Iran machen möchte, zumal auch mein Onkel mütterlicherseits Angst hatte, dass seine Familie oder er selbst meinetwegen zu Schaden kommen würde. Mein Vater war zu Beginn mit meiner Idee, in den Iran zu gehen, nicht einverstanden, aber irgendwann überredete ich ihn dazu. Ich fühlte mich auch bei meinem Onkel mütterlicherseits sehr unterdrückt. Dann haben meine Eltern miteinander gesprochen, meine Mutter akzeptierte es, dass ich in den Iran wollte. Meine Mutter sprach mit meinem Vater, und irgendwann waren beide einverstanden, dass ich in den Iran ging. Danach machte ich mich auf den Weg in den Iran. Und weil ich im Iran Angst hatte, dass ich wieder nach Afghanistan abgeschoben werde, machte ich mich auf den Weg nach Europa.

RI: In welchem Distrikt liegt der Ort XXXX?

BF: Er liegt in Richtung des Distrikts Kalakan.

RI und D suchen die angegebenen Orte in vorliegenden Karten und im Internet.

D: Der Distrikt XXXX heißt offensichtlich auch Mirbachakot.

Festgehalten wird, dass dies mit der Angabe, dass dieser Ort Richtung Distrikt Kalakan (benachbart) liegt, zusammenpasst.

RI ersucht BF, seinen angegebenen Heimatort XXXX auf der Karte des Distrikts Qarabagh zu zeigen. Er zeigt diesen Ort, der ziemlich zentral liegt.

RI: Sie waren in religiösen Gegenständen gut, warum hätten Sie für die Taliban gegen die Amerikaner kämpfen sollen?

BF: Das wollen sie deshalb, weil sie meinen, dass man gegen die Amerikaner in den Jihad ziehen muss, da sie Ungläubige und wir Muslime sind. Das versteht eigentlich niemand, was die Taliban wollen. Sinngemäß wollen sie ein Chaos veranstalten, damit sie Profit daraus ziehen. Jeder will für seinen eigenen Nutzen etwas tun. Das hat bis jetzt noch niemand herausgefunden, was die Taliban einfach wollen. Sie töten ja eigentlich jeden, Muslime und Ungläubige.

RI: Gibt es da Beziehungen zur al-Qaida oder zum IS?

BF: Nein. Mein Lehrer hatte Kontakt zu dieser Madrassa in Pakistan, und die Madrassa war eine Taliban-Madrassa.

RI: Warum haben Sie bei Ihrer Erstbefragung von der drohenden Zwangsrekrutierung nichts gesagt?

BF: Ich wurde nicht gefragt.

RI: Warum kann Ihre Familie jetzt noch dort problemlos leben?

BF: Meine ganze Familie hat dort ein Problem, ich auch, aber ich möchte dieses Problem nicht haben. Ich möchte ein ruhiges Leben haben.

RI: Sie sind jetzt schon ein Jahr und zehn Monate hier, warum haben Sie sich keine Belege wie z.B. zeugenschaftliche Aussagen Ihres Onkels, bestätigt etwa durch einen Mullah, nachschicken lassen?

BF: Ich bin ja sozusagen heimlich geflüchtet, wie soll ich irgendwelche Belege jetzt vorlegen.

Der RI bringt unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen die dieser Niederschrift beiliegenden Feststellungen und Berichte [...] in das gegenständliche Verfahren ein.

Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

RI folgt BFV Kopien diese Erkenntnisquellen aus und gibt ihr die Möglichkeit, dazu sowie zu den bisherigen Angaben des BF eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

BFV legt vor Berichte (Bericht WDR zu Afghanistan, Notiz Afghanistan, Alltag in Kabul von Thomas Ruttig sowie ein Zeitungsartikel im Kurier bezüglich Abschiebung vom 16.03.2018), die in Kopie zum Akt genommen werden.

BFV: Ich verweise auf die gute Integration des BF. Er nimmt an dem Projekt Talente für Österreich teil, bei dem er bestmöglich für eine Lehrstelle vorbereitet wird.

RI: Haben Sie in Kabul-Stadt Verwandte oder Bekannte?

BF: Nein.

Ermittlungsermächtigung:

RI: Sind Sie damit einverstanden, dass entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht zu treffenden Anordnungen in Ihrem Herkunftsstaat allenfalls Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchgeführt werden, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen Ihres Herkunftsstaates weitergegeben werden?

BF: Ja.

Dem BF wird zur Vorlage allfälliger Belege für sein Fluchtvorbringen eine Frist von - drei Monaten - eingeräumt.

RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will;

BF: Ich möchte mir hier ein gutes Leben aufbauen.

RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht. [...]"

Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.).

Das BFA beantragte - in der Beschwerdevorlage - schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt.

1.11. Mit Schreiben seiner Vertreterin vom 23.05.2018 legte der BF ergänzend ein in der gewährten Nachfrist von seinem Vater zugeschickt erhaltenes Beweismittel bezüglich seines Fluchtvorbringens vor (handschriftliches Schreiben eines Mullah seines Heimatortes mit Bestätigung des Dorfältesten, seines Vaters, seiner Mutter und seines Onkels samt Originalkuvert aus Afghanistan; Absender: XXXX - auch XXXX - Vater des BF, Distrikt Qarabagh).

Auch dieses Beweismittel wurde dem BFA übermittelt. Das BFA nahm weder zur übermittelten Verhandlungsschrift noch zu diesem Beweismittel Stellung.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 09.07.2016 und der Einvernahme vor dem BFA am 01.06.2017 sowie die Beschwerde vom 19.09.2017

* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Seiten 12 bis 33 des angefochtenen Bescheides im - unnummerierten - Verwaltungsakt)

* Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 19.03.2018, Einsicht in die in der Verhandlung vorgelegten Belege zu seiner Integration sowie Einsicht in folgende vom erkennenden Gericht zusätzlich in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat:

? Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Kabul (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018)

? Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom April 2016 sowie Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016

? Artikel in Asylmagazin 3/2017 "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung" von Friederike Stahlmann sowie

? Auszug aus Landinfo report Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban, vom 29.06.2017 (Arbeitsübersetzung)

* Einsicht in die vom BF ergänzend vorgelegten Beweismittel bezüglich seines Fluchtvorbringens (handschriftliches Schreiben eines Mullah seines Heimatortes mit Bestätigung des Dorfältesten, seines Vaters, seiner Mutter und seines Onkels samt Originalkuvert aus Afghanistan (Absender: XXXX, auch XXXX - Vater des BF, Distrikt Qarabagh)

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Nachfolgender Sachverhalt wurde aufgrund der in Punkt 2. angeführten Beweismittel glaubhaft gemacht:

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den NamenXXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch Dari.

3.1.2. Lebensumstände:

Der BF stammt aus XXXX, Distrikt Qarabagh, Provinz Kabul. Seine Eltern, seine zwei Schwestern und seine drei jüngeren Brüder leben nach wie vor zu Hause und leben von der Bewirtschaftung ihres Grundstückes.

3.1.3. Integration:

Der BF verzeichnet seit seinem Aufenthalt in Österreich von ca. zwei Jahren beachtliche Integrationserfolge, besuchte die Polytechnische Schule und ein "Institut für Talenteentwicklung" sowie die Einrichtung "Talente für Österreich", hat die Deutschprüfung A2 bestanden und verfügt über mehrere Empfehlungsschreiben seiner Lehrer bzw. Betreuer.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

3.2.1. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass er in einer religiösen Schule in Pakistan ausgebildet werden sollte und begründete Furcht davor hatte, zum Kämpfer oder zum Selbstmordattentäter für die Taliban ausgebildet zu werden. Er ist gemeinsam mit einem Kameraden nach ca. eineinhalb Wochen aus dieser Schule zurück nach Afghanistan geflohen und wurde von seinem Vater bei seinem Onkel versteckt, von wo er sodann - um sich nicht auf Dauer vor den Taliban verstecken zu müssen - in den Iran und von dort weiter nach Europa geflohen ist.

3.2.2. Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist.

3.2.3. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

3.3. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

3.3.1. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan ("Gesamtaktualisierung am 29.06.2018", Schreibfehler teilweise korrigiert):

"[...] 2. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.01.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.01.2017; vgl. USDOS 20.04.2018, USDOS 15.08.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.01.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.02.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.04.2018; vgl. USDOS 15.08.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht Am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20.10.2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.04.2018; vgl. AAN 22.01.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.08.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 06.05.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 06.05.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.01.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.09.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.01.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 03.05.2017). Am 04.05.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 04.05.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung, sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.03.2018).

Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 06.05.2018).

Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 06.05.2018; vgl. AAN 11.10.2017).

Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.05.2017).

Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 151.2016; vgl. AB 295.2017).

Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 06.05.2018; vgl. AAN 21.08.2017).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28.02.2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.03.2018; vgl. TS 28.02.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 07.03.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.03.2018; vgl. TD 07.03.2018, NZZ 28.02.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.04.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.05.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.05.2018).

Am 07.06.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.06.2018 - 20.06.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich Am 04.06.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 07.06.2018; vgl. Reuters 07.06.2018, RFL/RL 05.06.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 05.06.2018). Die Taliban selbst gingen am 09.06.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.06.2018; vgl. TH 10.06.2018, Tolonews 09.06.2018).

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2. Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.02.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.)

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Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.02.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 09.03.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (UNGASC 15.03.2016).

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Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.08.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östliche Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.02.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.02.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.02.2018).

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Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 06.06.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.02.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.02.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.02.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.02.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.02.2018, NZZ 21.03.2018, UNGASC 27.02.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.03.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 01.06. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.02.2018; vgl. Slate 22.04.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.03.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.03.2018).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.01.2018; vgl. BBC 29.01.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.01.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.01.2018).

Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.05.2018; AD 20.05.2018).

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.02.2018), [...]

Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten

Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei zwölf Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 07.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 07.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 07.11.2017)

Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017).

[...]

Angriffe auf Behörden zur Wahlregistrierung:

Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.05.2018; vgl. DW 06.05.2018, AJ 06.05.2018, Tolonews 06.05.2018, Tolonews 29.04.2018, Tolonews 220.4.2018).

[...]

Zivilist/innen

[...]

Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 01.01.2009 - 31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 01.01.2018 - 31.03.2018 registriert die UNAMA

2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und 2017. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.04.2018).

Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.00

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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