Entscheidungsdatum
04.09.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z17Spruch
W170 2204361-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zl. IFA 1190726710 Verfahren: 180447123, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 11.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie habe Syrien wegen des Krieges und um bei ihrem in Österreich befindlichen "Ehemann" zu leben, verlassen und legte ihren syrischen Reisepass, ihren syrischen Personalausweis und - hinsichtlich ihres "Ehemanns" - eine außergerichtliche Heiratsurkunde vor.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 08.08.2018, erlassen am 16.08.2018, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe und hinsichtlich ihres "Ehemanns", der bereits mit einer anderen Frau, mit der er fünf Kinder habe, verheiratet sei, kein rechtlich relevantes Familienverfahren zu führen sei.
4. Mit am 27.08.2018 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass es einerseits in der Familie der beschwerdeführenden Partei wegen der Zugehörigkeit Verwandter väterlicherseits zum IS und Verwandter mütterlicherseits zur FSA heftige Konflikte gebe und andererseits die Situation von Frauen in Syrien im Allgemeinen sehr schlecht sei.
5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 28.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesamt hat ermittelt und festgestellt, dass die Identität der XXXX feststeht, diese syrische Staatsangehörige ist, der Volksgruppe der Araber angehört und sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben bekennt.
Dem ist XXXX in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Das Bundesamt hat weiters festgestellt, dassXXXX nicht standesamtlich verheiratet und derzeit schwanger ist.
Dem ist XXXX in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Aus den Ermittlungen des Bundesamtes bzw. den Ausführungen der XXXX ergibt sich, dass diese am 02.02.2018 in Griechenland religiös XXXX geheiratet hat, der zuvor im Familienverfahren seine erste Ehefrau XXXX und deren fünf gemeinsame Kinder nach Österreich nachgeholt hat.
Das Bundesamt hat festgestellt, dassXXXX in Syrien nie politisch tätig gewesen ist und auch keiner politischen Gruppe angehört, sowie, das nicht festgestellt werden konnte, dass diese in Syrien einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hat. Das Bundesamt hat weiters festgestellt, dass XXXX in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt keine asylrelevanten Gründe für sich glaubhaft machen konnte sondern XXXX lediglich glaubhaft angegeben hat, dass sie Syrien wegen der Kriegslage verlassen hat.
XXXX hat in der polizeilichen Erstbefragung angegeben, dass sie Syrien "wegen dem Krieg" und weil diese "mit" ihrem Mann leben wolle, verlassen habe sowie, dass dies all ihre Fluchtgründe seien.
XXXX XXXX hat in der behördlichen Einvernahme angegeben, sie den gegenständlichen Antrag gestellt habe, da ihr Mann in Österreich lebe und das Leben in Syrien zu schwer sei. Sie sei in Syrien nicht persönlich verfolgt oder bedroht worden, habe weder Probleme mit Behörden noch Kontakt mit Islamisten gehabt noch hätten sich Familienangehörige politisch oder religiös betätigt. In Syrien würden sich noch die Mutter sowie zahlreiche männliche und weibliche Verwandte von XXXX befinden. Abschließend gab XXXX in der Einvernahme an, dass sie alles habe vorbringen können, was sie habe vorbringen wollen.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass zwei Onkel väterlicherseits der XXXX für den IS kämpfen würden, ein Onkel mütterlicherseits sowie dessen Sohn seien bei der FSA gewesen während die Söhne der Tante mütterlicherseits für die Kurden kämpfen würden. Dieses Vorbringen wurde im Verfahren vor dem Bundesamt nicht einmal angedeutet.
Darüber hinaus hat XXXX in der Beschwerde unter Berufung auf die Feststellungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid zur Situation insbesondere alleinstehender Frauen in Syrien im Allgemeinen ausgeführt, dass deren Situation sich dramatisch verschlechtert habe, da Frauen Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden würden. Alleinstehende Frauen würden in Syrien aufgrund des Konfliktes einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt, jedoch hänge dies von der sozialen Schicht und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab. Man könne die gesellschaftliche Akzeptanz von alleinstehenden Frauen aber in keinem Fall mit europäischen Standards vergleichen und Frauen seien potentiell Belästigungen ausgesetzt. In Syrien sei es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, da eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzen würde.
Im Verfahren vor dem Bundesamt hat XXXX nicht einmal angedeutet, dass sie in Syrien keine Familie mehr hat und auf sich alleine gestellt wäre.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist.
Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
3. Die beschwerdeführende Partei hat vor dem Bundesamt ausdrücklich angeführt, dass diese in Syrien keiner Verfolgung unterlegen ist und eine solche auch nicht befürchte, sondern wegen ihres - rechtlich mit einer anderen Frau verheirateten - "Ehemannes" nach Österreich gekommen sei. Darüber hinaus sei das Leben in Syrien zu hart und sie habe Angst vor dem Krieg. All diesen Ausführungen ist eine Asylrelevanz im Lichte der obigen Ausführungen nicht zu entnehmen.
Das Vorbringen in der Beschwerde, ihre Familie sei politisch zerstritten und gebe es heftige Konflikte, ist im Lichte des § 20 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: BFA-VG), der normiert, dass in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden dürfen, (1.) wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat, (2.) wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war, (3.) wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder (4.) wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen, unbeachtlich, da nicht zu sehen ist, dass die Z 1 bis 4 verwirklicht sind. Insbesondere hat die beschwerdeführende Partei dieses Vorbringen in keinem Wort angedeutet und hat das Bundesamt sie gefragt, ob sie alles vorbringen habe können. Auch hat die beschwerdeführende Partei ausdrücklich angegeben, dass sich keiner ihrer Verwandten politisch oder religiös betätigt hat; jedenfalls ist es allerdings eine politische Betätigung, für eine der Konfliktparteien Partei oder gar die Waffe zu ergreifen. Das Vorbringen ist daher unbeachtlich.
Wenn die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde auf die Situation von alleinstehenden Frauen hinweist, ist sie darauf zu verweisen, dass diese zwar nicht ihren "Ehemann" in Syrien haben würde, aber ansonsten eine Vielzahl von Verwandten sich in Syrien aufhalten würden und daher die beschwerdeführende Partei unter den Schutz ihrer Familie zurückkehren könnte.
4. Alleine wegen der "Hochzeit" mit dem asylberechtigten XXXX droht der beschwerdeführenden Partei auch keine Verfolgung, weil nicht zu sehen ist, wie diese in Griechenland nur religiös erfolgte Eheschließung dem syrischen Staat bekannt werden sollte; selbiges gilt für die Antragstellung in Österreich, da es keine Hinweise gibt, dass diese Antragstellung dem syrischen Staat bekannt geworden wäre.
Auch die rechtswidrige Ausreise der beschwerdeführenden Partei wird zu keiner asylrelevanten Verfolgung führen, weil keinerlei (nicht unter das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG fallender) Grund zu sehen ist, warum man der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückkehr eine politische Gesinnung unterstellen sollte; eine Verfolgung alleine wegen der rechtswidrigen Ausreise - ohne Hinzutreten von besonderen Risikofaktoren - mag zwar nicht ausgeschlossen sein, hinreichend wahrscheinlich ist sie im Lichte der Länderberichte aber nicht.
5. Es ist daher die Beschwerde abzuweisen.
6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, - der diesbezüglich § 24 Abs. 4 VwGVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) - kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Dies ist hier der Fall, die beschwerdeführende Partei wurde hinreichend befragt. Es wäre ihr möglich gewesen, das von in der Beschwerde erstattete Vorbringen zumindest anzudeuten und der Behörde die Möglichkeit zu geben, diesbezüglich nachzufragen.
Daher ist das Ermittlungsverfahren einerseits ordnungsgemäß und andererseits verstößt das gesteigerte Vorbringen in der Beschwerde gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.
Schlagworte
alleinstehende Frau, Asylantragstellung, asylrechtlich relevanteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2204361.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018