Entscheidungsdatum
05.09.2018Norm
AlVG §24Spruch
W228 2192724-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter POPPENBERGER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.01.2018 wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 07.02.2018 behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 13.10.2017 wurde gemäß § 33 iVm §§ 38 und 24 Abs. 1 AlVG und § 2 NH-VO die Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mangels Notlage ab dem 07.10.2017 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr Einkommen trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteige. Sie habe ihre Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Gatten nicht binnen drei Monaten durchgesetzt bzw. entsprechend betrieben; es sei deshalb eine fiktive Anrechnung des Unterhalts vorgenommen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.10.2017 fristgerecht Beschwerde
Mit Bescheid vom 20.12.2017 hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 11.01.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich des Ablaufs der Antragsfrist für den Vorlageantrag. Begründend wurde ausgeführt, dass sie am heutigen Tag (11.01.2018) die Benachrichtigung über die Hinterlegung des Bescheides vom 20.12.2017 in ihrem Postkasten vorgefunden habe. Sie schaue jeden Tag in den Postkasten und sei der Zettel gestern noch nicht da gewesen. Wahrscheinlich sei er fälschlicherweise bei einem Nachbarn eingeworfen worden und dann von diesem erst heute bei ihr. Weiters bringe sie vor, seit 02.01.2018 krank zu sein mit massiven psychischen Problemen, weshalb sie vorher kein Schreiben von der Post abholen habe können.
Gleichzeitig stelle die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.
Die belangte Behörde erließ am 07.02.2018 gegenständlichen angefochtenen Bescheid, mit welchem dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.01.2018 keine Folge gegeben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass laut dem vorgelegten Zustellnachweis seitens des zuständigen Postamtes am 22.12.2017 ein Zustellversuch unternommen worden sei und der Bescheid mit Beginn der Abholfrist 27.12.2017 hinterlegt worden sei. Es liege somit eine ordnungsgemäße Zustellung vor. Da die Vorlagefrist zwei Wochen betrage, habe diese am Mittwoch 27.12.2017, zu laufen begonnen und am Mittwoch, 10.01.2018, geendet.
Mit Schreiben vom 26.03.2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.02.2018. Begründend wurde ausgeführt, dass keinerlei Beweise erhoben worden seien. Die im Antrag auf Wiedereinsetzung beantragte Vernehmung ihrer Person sei grundlos abgelehnt worden. Es sei offensichtlich, dass die Hinterlegungsanzeige zuvor woanders und falsch eingeworfen worden sei. Beachtlich scheine auch, dass die versuchte Zustellung und die Abgabe der Hinterlegungsanzeige zur Weihnachtszeit erfolgt sei. Es sie allgemein bekannt, dass aufgrund von Urlauben zu dieser Zeit ortsunkundige Personen Zustellungen vornehmen. Es sei alltäglich, dass Behördensendungen falsch eingeworfen werden. Der falsche Einwurf sei für den Betroffenen unvorhersehbar und unabwendbar und stelle damit einen Wiedereinsetzungsgrund dar.
Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2018 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 14.05.2018 dem im Hinterlegungszeitraum tätigen Postzusteller aufgetragen, diverse Fragen betreffend den Zustellversuch am 22.12.2017 zu beantworten.
Am 11.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Postzustellers ein, in welchem die Fragen beantwortet wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 14.06.2018 der Beschwerdeführerin das Schreiben an den Postzusteller und dessen Antworten zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 01.07.2018 eine Stellungnahme abgegeben. Darin führte sie aus, dass die Antworten des Postzustellers keinerlei Beweiskraft hätten und machte sie unter Beifügung eines Fotos geltend, dass es erst vor kurzer Zeit wiederum zu einer Fehlzustellung gekommen sei, was die Regelmäßigkeit der Fehlzustellungen bestätigen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.07.2018 dem Postzusteller die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 01.07.2018 übermittelt und wurde er ersucht, diverse Fragen zu beantworten.
Am 03.08.2018 langte die Antwort des Postzustellers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Erster Zustellversuch und Hinterlegung des Bescheides des AMS vom 20.12.2017 erfolgten am 22.12.2017, der Beginn der Abholfrist war der 27.12.2017. Ginge man von einer rechtwirksamen Zustellung aus, hätte die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags am 10.01.2018 geendet.
Es kann im gegenständlichen Fall jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Hinterlegungsanzeige in einen falschen Briefkasten eingeworfen wurde oder die Hinterlegungsanzeige aus dem Postkasten herausgefallen ist und die Beschwerdeführerin sohin nicht rechtzeitig Kenntnis davon erlangen konnte.
Die Beschwerdeführerin hat die Hinterlegungsanzeige erst am 11.01.2018 in ihrem Postkasten vorgefunden.
Es liegt sohin ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, durch welches die Beschwerdeführerin verhindert war, die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags einzuhalten.
Mit Schriftsatz vom 11.01.2018 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich des Ablaufs der Antragsfrist für den Vorlageantrag eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend Zustellversuch und Hinterlegung ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.
Zu dem Umstand, wonach nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Hinterlegungsanzeige in einen falschen Briefkasten eingeworfen wurde oder die Hinterlegungsanzeige aus dem Postkasten herausgefallen ist, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die Beschwerdeführerin machte in einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 01.07.2018 unter Beifügung eines Fotos geltend, dass es vor kurzer Zeit wiederum zu einer Fehlzustellung gekommen sei, was die Regelmäßigkeit der Fehlzustellungen bestätigen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 01.07.2018 samt Foto dem zuständigen Postzusteller übermittelt und ihm die Beantwortung diverser Fragen betreffend diese Zustellung aufgetragen. In Beantwortung der Fragen führte der Postzusteller aus, dass er nicht ausschließen könne, dass der auf dem Foto abgebildete Rückscheinbrief (Empfänger: XXXX ) an die Beschwerdeführerin ausgehändigt wurde. Dies beweist, dass an der Adresse der Beschwerdeführerin Fehlzustellungen vorkommen. Des Weiteren hat der Postzusteller in seinem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen Postkasten habe, bei dem die Post hinten wieder herausfalle, wenn sie ihn nicht zumacht. Es handelt sich somit um keine geeignete Abgabeeinrichtung, wenn der Postzusteller nicht kontrolliert, ob der Postkasten tatsächlich verschlossen ist.
In einer Gesamtschau kann daher dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie die Hinterlegungsanzeige erst am 11.01.2018 in ihrem Postkasten vorgefunden habe, gefolgt werden. Es war ihr sohin nicht möglich die Frist zur Stellung eines Vorlagenantrags, die am 10.01.2018 ablief, einzuhalten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Baden.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
§ 33 VwGVG idgF lautet:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
"(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).
Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Im gegenständlichen Fall bringt die Beschwerdeführerin glaubhaft vor, die Hinterlegungsanzeige erst am 11.01.2018 in ihrem Postkasten vorgefunden zu haben. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ging ihr die Hinterlegungsanzeige nicht rechtzeitig zu, zumal sie entweder in einen falschen Postkaten eingeworfen wurde oder aus ihrem Postkasten wieder herausgefallen ist und somit wurde eine ordnungsgemäße Zustellung durch den Postzusteller nicht bewirkt.
Im gegenständlichen Fall liegt daher ein Wiedereinsetzungsgrund vor, zumal die Beschwerdeführerin glaubhaft machen konnte, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid vom 07.02.2018 zu beheben.
Das Bundesverwaltungsgericht wird daher im eigenständigen Verfahren über den Vorlageantrag eine Sachentscheidung zu treffen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Erkenntnis hält sich an die zitierte Judikatur des VwGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte sich nicht.
Schlagworte
Wiedereinsetzung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2192724.2.00Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018