Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W263 2204440-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den Wirtschaftstreuhänder Mag. Aleksandar HOFSTÄTTER, Johann-Strauß-G. 4/2/5, 1040 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 06.07.2018, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.08.2018, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 06.07.2018, Zl. XXXX , sprach die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) aus, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Dienstgeber (Bevollmächtigter, meldepflichtige Person oder Stelle) ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 3.300,00 vorgeschrieben werde.
Begründend führte die WGKK im Wesentlichen aus, im Zuge einer Überprüfung sei in XXXX , XXXX , am 03.08.2017, um 13:52 Uhr, durch Prüforgane festgestellt worden, dass der BF als Dienstgeber für die Personen XXXX , XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX , keine Anmeldung vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung erstattet habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mittels seines Vertreters fristgerecht Beschwerde und führte aus, sie seien geständig und hätten im Ermittlungsverfahren in jeder Form mitgewirkt. Die meisten Vorgänge hätten sich in seiner Abwesenheit abgespielt, sodass er nur eine eingeschränkte Möglichkeit gehabt habe, überhaupt auf die Vorgänge einzuwirken. Da er unbescholten gewesen sei und mitgewirkt habe, seien der WGKK eben nicht die angeblichen Kosten der Mehrarbeit entstanden, sodass er um Aufhebung oder zumindest Reduktion des Teilbetrages für den Prüfungseinsatz für jede aufgegriffene Person [ersuche].
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die WGKK als belangte Behörde am 06.08.2018 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
Die WGKK führte dazu im Wesentlichen weiters Folgendes aus:
Am Tag der Baustellenkontrolle durch Organe der Finanzpolizei seien insgesamt fünf Dienstnehmer arbeitend angetroffen worden, die zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen seien. Als Folge dieser Kontrolle sei lediglich ein Dienstnehmer rückwirkend ab 17.07.2017 zur Pflichtversicherung gemeldet worden. Dieser Dienstnehmer sei somit schon eine geraume Zeit vor der Baustellekontrolle für den Dienstgeber tätig, jedoch nicht angemeldet gewesen. Die Mitwirkung am Ermittlungsverfahren der WGKK habe sich weitaus komplizierter gestaltet, als dies in der Beschwerde dargestellt worden sei. Die Befragung des Dienstgebers, die im Beisein des Bevollmächtigten und einer Dolmetscherin erfolgt sei, habe erst am 08.05.2018 stattgefunden. Am 18.05.2018 seien dann die restlichen vier Anmeldungen vom Bevollmächtigten übermittelt worden. Zwei Dienstnehmer seien dabei ab dem Tag der Kontrolle angemeldet worden, weitere zwei Dienstnehmer seien ab 17.07.2018 angemeldet worden; sie seien somit ebenfalls schon mehr als zwei Wochen vor der Betretung für den Dienstgeber tätig gewesen, ohne angemeldet zu sein.
Aufgrund des durch die Prüforgane der Finanzpolizei vor Ort ermittelten Sachverhaltes liege hier sehr wohl ein Meldeverstoß vor und die Verhängung des Beitragszuschlages sei aufgrund des eindeutigen Sachverhaltes sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach berechtigt. Wenngleich es sich um die erste Betretung gehandelt habe, könne angesichts der fünf betretenen Personen von unbedeutenden Folgen keine Rede sein.
4. Der BF stellte am 17.08.2018 mittels seines Vertreters rechtzeitig einen Vorlagentrag und brachte im Wesentlichen vor, die WGKK beschwere sich zu Unrecht über das langwierige Verfahren. Die WGKK habe im ersten Schritt ihre Vollmacht und deren Zustellvollmacht ignoriert und somit wesentliche Verfahrensmängel begangen und das Verfahren unnötig verlängert, weil der Mandant ihnen jeweils die Schreiben bringen habe müssen, zur Bearbeitung (usw.). Sie hätten die WGKK nicht nur mit dem Vorwurf konfrontiert, sondern auch der WGKK angeboten, dieses Verhalten im Verfahren vor einer Oberbehörde zu diskutieren, um über die Korrektheit des Verhaltens entscheiden zu lassen. Das Verfahren habe weiters deshalb länger gedauert, weil die WGKK auf einer mündlichen Einvernahme des BF beharrt habe, aber nicht akzeptieren habe wollen, dass ein Dolmetsch zu stellen sei, weil der BF eben nicht ausreichend Deutsch spreche. Der erste Referent habe zuerst von einer Einvernahme absehen wollen, woraufhin sich seine Vorgesetzte gemeldet habe, sich für sein unprofessionelles Verhalten entschuldigt habe und einen Einvernahmetermin vereinbart habe, welcher von ihnen eingehalten worden sei. Die Vernehmung sei zügig erfolgt. Die WGKK sei selbst am angeblich langen Verfahrensverlauf Schuld und habe somit nicht das Recht, nun den BF damit zu belasten.
Die WGKK gebe selbst zu, selbst gar nicht an der Kontrolle durch die Finanzpolizei mitgewirkt zu haben und habe sich somit auf die Ergebnisse der Erhebungen stützen können, sodass der WGKK keine über die üblichen Verwaltungsarbeiten, die sie ja im Übrigen selbst definiere, [hinausgehenden Arbeiten] entstanden seien, sodass auch hier kein Recht auf eine "Kostenweiterwälzung" entstehe. (Die WGKK habe nur bei drei für einen Tag beschäftigten Dienstnehmern die Meldung nachholen müssen, sodass nicht von fünf Aufdeckungen die Rede sein könne).
Es würden ohnedies die "GKK Beiträge" samt Zinsen nachverrechnet, womit der WGKK ohnedies kein Schaden entstanden sein werde.
Sie wiederholten weiters ihren Antrag, keine Teilbeträge für Prüfungseinsätze zu verhängen "und in eventu zumindest auf deren Erhöhung".
5. Die Beschwerde und der Vorlageantrag unter Anschluss der Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bei einer Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei für das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten am 03.08.2017, um ca. 14:00 Uhr, auf einer Baustelle in XXXX , XXXX , wurden die polnischen Staatsangehörigen XXXX , XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX , bei Spachtel bzw. Schleifarbeiten für den BF betreten.
Die genannten Personen waren im Betretungszeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet.
Der Dienstnehmer XXXX wurde nachträglich am 08.08.2017 ab 17.07.2017 zur Sozialversicherung angemeldet.
Für die Dienstnehmer XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wurden nachträglich ab 17.07.2017 (im Fall von XXXX und XXXX ) bzw. ab 03.08.2017 (im Fall von XXXX und XXXX ) Anmeldungen zur Sozialversicherung übermittelt, welche mit Datum 17.05.2018 versehen sind.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich eindeutig und unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der WGKK, aus dem die getroffenen Feststellungen klar hervorgehen, wobei diese auch nicht substantiiert bestritten wurden.
Die Feststellungen, dass am XXXX die gegenständliche Kontrolle durch die Finanzpolizei durchgeführt wurde und dabei die oben angeführten Personen angetroffen wurden, ergeben sich aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen sowie insbesondere aus den im Akt einliegenden, bei der Kontrolle erstellten, von den Betretenen unterfertigten Niederschriften ("Personenblättern") der Finanzpolizei. Dass die Betretenen für den BF tätig waren, ergibt sich ebenso aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen und insbesondere auch aus der Niederschrift vom 08.05.2018 (BF: "Ich habe den angetroffenen Personen die Anweisung gegeben, dass sie auf die Baustelle fahren sollen und die Spachtelarbeiten durchführen.") sowie aus den nachträglich vom BF durchgeführten Anmeldungen der Betretenen zur Sozialversicherung.
Dass zum Zeitpunkt der Betretung durch die Finanzpolizei eine Anmeldung zur Sozialversicherung nicht bestanden hatte, wurde ebenso nicht bestritten (siehe auch die Niederschrift vom 08.05.2018).
Dass der Dienstnehmer XXXX nachträglich am 08.08.2017 ab 17.07.2017 zur Sozialversicherung angemeldet wurde, ergibt sich insbesondere aus der im Akt einliegenden Anmeldung betreffend diesen Dienstnehmer sowie aus der Niederschrift vom 08.05.2018 (u.a. BF: "Herr XXXX [...] wurde aufgrund der vorhandenen Daten die Anmeldung möglich und wurde daher am 08.08.2017 erstattet.").
Die Feststellungen betreffend die weiteren späteren Meldungen der betretenen Personen ergeben sich eindeutig aus den im Akt einliegenden Anmeldungen zur Sozialversicherung der Personen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , datiert mit 17.05.2018, aus welchen hervorgeht, dass der BF XXXX und XXXX von 17.07.2017 bis 03.08.2017 sowie XXXX und XXXX am 03.08.2017 beschäftigte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z. 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die WGKK.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG - insbesondere mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles - und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten wie folgt:
"Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung). [...]
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. [...]
Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften
§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder [...]
Beitragszuschläge
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. [...]"
Zur Dienstnehmereigenschaft der betretenen Personen:
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182).
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; 21.12.2011, 2010/08/0129, mwH).
Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung konnte der rechtlichen Beurteilung im Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung gefolgt werden, dass die betretenen Personen als Dienstnehmer für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig waren, zumal das Dienstverhältnis zwischen den betretenen Personen und dem BF im Verfahren unstrittig war und auch durch die nachträglichen Anmeldungen untermauert wurde.
Vorschreibung des Beitragszuschlages:
Der BF hat als Dienstgeber seine Dienstnehmer entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass der BF wegen seiner Abwesenheit nur eine eingeschränkte Möglichkeit hatte, auf die Vorgänge einzuwirken sowie allgemein zum Vorbringen, ihn treffe keine Schuld, ist auszuführen, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf ein subjektives Verschulden des Dienstgebers nicht ankommt, weil es sich nicht um eine Strafe handelt. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/08/0141, mwN, siehe auch unlängst VfGH 07.03.2017, G 407/2016 ua).
Zum Vorbringen des BF im Vorlageantrag, die WGKK habe nur bei drei für einen Tag beschäftigten Dienstnehmer die Meldung nachholen müssen, sodass nicht von fünf Aufdeckungen die Rede sein könne, ist auszuführen, dass bei allen fünf Dienstnehmern (somit sowohl für die drei nachträglich ab dem 17.07.2017 und die zwei nachträglich für den 03.08.2017 gemeldeten) die Anmeldungen zur Pflichtversicherung jedenfalls nicht vor Arbeitsantritt gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erstattet wurden, sondern erst nach der Betretung der betroffenen Personen (am 08.08.2017 bzw. im Mai 2018).
Was die Höhe des Beitragszuschlags anbelangt, ist weiters folgendes auszuführen: Im gegenständlichen Fall hat die WGKK für die gesonderte Bearbeitung gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbeträge von EUR 500,- je nicht angemeldeten Dienstnehmer und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 800,-, somit bei fünf Personen insgesamt EUR 3.300,- gem. § 113 Abs. 1 Z 1 u. 2 ASVG vorgeschrieben.
Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf EUR 400,-" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. bereits VfGH 26.06.1974, Zl. B 13/74, VfSlg. 7326/1974). Liegen daher die im Gesetz genannten Voraussetzungen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,- herabzusetzen.
Es entspricht aber weiters der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (im Sinne des § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/08/0141; 07.09.2013, 2011/08/0390; 14.03.2013, 2012/08/0125; 19.02.2016, 2013/08/0287)
Der WGKK ist nicht entgegen zu treten, wenn sie gemäß § 113 Abs. 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf EUR 400,-
herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Im gegenständlichen Fall liegt bezüglich der fünf Dienstnehmer keine verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Der Umstand, dass ein Beschäftigungsverhältnis - wie im Fall von XXXX und XXXX - allenfalls nur kurz angedauert hat, stellt keinen Grund dar, der im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG besonders berücksichtigungswürdig wäre (vgl. VwGH 03.12.2013, 2012/08/0026). Es wurden auch in der Beschwerde und im Vorlageantrag keine konkreten, die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.
Zum Vorbringen des BF zur "Mehrarbeit" der WGKK und der Verfahrensdauer, insbesondere im Vorlageantrag, dass die WGKK sich auf die Ergebnisse der Kontrolle der Finanzpolizei habe stützen können, sodass ihr dadurch keine über die üblichen Verwaltungsarbeiten hinausgehenden Arbeiten entstanden seien und somit kein Recht auf "Kostenweiterwälzung" entstehe und ihr kein Schaden entstanden sei, ist auszuführen, dass die belangte Behörde in einem Fall wie dem hier vorliegenden nicht verpflichtet ist, den ihr entstandenen Verwaltungsmehraufwand im Einzelnen nachzuweisen, sondern ermächtigt ist - zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens - im Fall eines Meldeverstoßes Beitragszuschläge zu verhängen. Wie ausgeführt, liegt ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG nicht vor.
Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend erwiesen erscheint. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als hinreichend geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF und der belangten Behörde näher zu erörtern. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W263.2204440.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018