TE Bvwg Beschluss 2018/9/6 W228 2118980-1

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Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGG §30 Abs2
VwGG §46

Spruch

W228 2118980-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über den Antrag von XXXXvom 28.08.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist betreffend die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2018, Zl. W228 2118980-1/3E, beschlossen:

A)

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.

2. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkdung wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2018, W228 2118980-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 07.10.2015, Zl. VA/RB-GPLA-0014/2015, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet mit der Maßgabe, dass der Bescheid vorgeschriebene Beitragsnachrechnungsbetrag um den Nachrechnungsbetrag laut Kollektivvertragserhöhung betreffend XXXX, da ist ein Nachrechnungsbetrag in der Höhe von € 439,16, zu vermindern ist, abgewiesen. Zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde dieses Erkenntnis rechtswirksam mit 16.07.2018 zugestellt, ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen.

Am 28.08.2018 um 15:54:23 Uhr langte beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit der außerordentlichen Revision und einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2018, W228 2118980-1/3E, ein.

Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Antragstellerin vor:

"In der Rechtsanwaltskanzlei unserer ausgewiesenen Vertreter, welche in XXXX seit mehr als 60 Jahren ununterbrochen tätig ist, hat es, so lange jedenfalls die derzeit dort tätigen Personen zurückdenken können, noch niemals den Fall gegeben, dass bei einem bereits anhängigen Verfahren ein Schriftsatz an ein falsches Gericht adressiert und übermittelt wurde.

Ungeachtet dessen sind in der Kanzlei unserer ausgewiesenen Vertreter Kontroll-mechanismen eingerichtet, welche auch ein solches praktisch kaum vorhersehbares Versehen verhindern sollten. Nur das völlig unvorhersehbare Versagen dieses Kontrollmechanismus konnte dazu führen, dass im konkreten Fall die außerordentliche Revision samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an das Bundesfinanzgericht adressiert wurde, obwohl, wie aus dem Schriftsatz ja leicht erkennbar ist, die außerordentliche Revision richtigerweise bei jenem Gericht eingebracht werden sollte, welches in letzter Instanz entschieden hat, sohin beim Bundesverwaltungsgericht. Dies wird auch durch die Tatsache verdeutlicht, dass lediglich die Bezeichnung des Gerichtes falsch ist, jedoch die richtige Adresse des Bundesverwaltungsgerichtes angegeben ist.

Tatsächlich hat sich folgendes für uns und unsere Vertreter Unabwendbares ereignet:

Unser ausgewiesener Vertreter XXXX hat einem in der Kanzlei tätigen Konzipienten, XXXX, den Auftrag zur Erstellung eines Entwurfs für die außerordentliche Revision und den Antrag auf aufschiebende Wirkung erteilt. Bei diesem Konzipienten handelt es sich um einen verlässlichen Mitarbeiter. Da es im gegenständlichen Akt auch ein anhängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht gibt, adressierte der Konzipient das Schreiben zunächst irrtümlich an das Bundesfinanzgericht. Nachdem der Konzipient einen Entwurf des Schriftsatzes fertiggestellt hatte, in welchem dieser Fehler bereits korrigiert war, leitete er diesen am 14.8.2018 per E-Mail an unseren weiteren ausgewiesenen Vertreter, XXXX, zur Korrektur weiter.

Bei der Korrektur am 15.8.2018 entdeckte XXXX, dass der hier gegenständliche Schriftsatz offensichtlich aufgrund eines Problems beim Speichervorgang mit der Kanzleisoftware Advokat ab der vierten Seite gelöscht und auch gewisse bis dahin vorgenommene Arbeiten somit nicht gespeichert wurden. Die restlichen Seiten sind jene eines älteren (Muster-) Schriftsatzes. XXXX korrigierte daher die ersten vier Seiten (inklusive Rubrum) und leitete die gewünschten Änderungen mit dem Auftrag zur Einpflegung und Ergänzung des verloren gegangenen Textes an den Konzipienten weiter. Ausdrücklich hervorgehoben wird, dass in dieser Version das Bundesverwaltungsgericht als Empfänger bezeichnet war. In der Folge mussten die Seiten 5-17 des Schriftsatzes neu verfasst bzw. von einer zuvor ausgedruckten Konzeptversion neu abgetippt und mit den von XXXX korrigierten ersten vier Seiten zusammengefügt werden. In diesem Zuge erstellte der Konzipient ein neues Schriftsatzdokument inklusive neuem Rubrum. Dabei dürfte offensichtlich der gegenständliche Fehler passiert sein und irrtümlich das Bundesfinanzgericht als Empfänger bezeichnet worden sein, obwohl selbstverständlich das Bundesverwaltungsgericht gemeint war. Dies wird wie erwähnt auch dadurch belegt, dass der Schriftsatz an die Adresse des Bundesverwaltungsgerichts adressiert ist, die Geschäftszahl des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht korrekt angeführt wurde und auch im gesamten Schriftsatz immer nur vom Bundesverwaltungsgericht die Rede ist.

In der Folge wurde der vervollständigte Schriftsatz am 16.8.2018 erneut XXXX zur Kontrolle vorgelegt.

XXXX hat weiter Korrekturen ab der fünften Seite vorgenommen, weil er berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass sein bislang immer gewissenhaft und zuverlässig arbeitender Konzipient die ersten vier Seiten fehlerfrei mit dem restlichen Text und seinen bisherigen Korrekturen zusammenfügt. Daher konnte ihm auch anlässlich der Unterfertigung nicht auffallen, dass nachträglich in diesem Schriftsatz die falsche Gerichtsbezeichnung angegeben wurde. Zudem handelt es sich in Anbetracht der Tatsache, dass sich das Schriftbild der Worte "Bundesfinanzgericht" und "Bundesverwaltungsgericht" sehr ähnelt und schließlich auch die richtige Adresse des Bundesverwaltungsgerichts angegeben wurde, um einen leicht übersehbaren Fehler. Er konnte sich darauf verlassen, dass der grundsätzlich sehr genaue Konzipient wie auch in der Ursprungsversion das richtige Gericht angibt.

Der Fehler des Konzipienten dürfte auf einen Fehler bei der Neuanlage des Dokuments zurückzuführen sein, wodurch möglicherweise die ursprünglich falsche Bezeichnung unbemerkt auf das Dokument gelangt ist.

Zur zusätzlichen Kontrolle werden alle Schriftsätze außerdem anschließend in der Kanzlei unserer ausgewiesenen Vertreter von der Kanzleileiterin auf ihre Richtigkeit und korrekte Verfassung (Zuständigkeit, Parteibezeichnungen, Kostenverzeichnis, Einzahlungsbeleg der Eingabegebühr, etc.) kontrolliert und erst dann zur Versendung freigegeben. Unsere ausgewiesenen Vertreter konnten sich also umso mehr darauf verlassen, dass die seit vielen Jahren in der Kanzlei tätige Kanzleileiterin XXXX diesen Schriftsatz ebenso wie zahllose Schriftsätze in den letzten Jahren verlässlich kontrolliert hat und dieser Schriftsatz daher auch an das richtige Gericht adressiert ist.

FrauXXXX hat auch an diesem Tag den gegenständlichen Schriftsatz kontrolliert, es muss ihr aber an diesem Tag dieser an sich nicht sehr auffällige Fehler ebenfalls einfach entgangen sein.

Es liegt daher keinesfalls ein Organisationsverschulden unserer ausgewiesenen Vertreter vor, es liegt vielmehr ein fast einzigartiges und nicht zu verhinderndes Versehen vor. Es war für unsere rechtsfreundlichen Vertreter absolut unvorhersehbar und unabwendbar, dass sich nach erfolgter Korrektur eines Schriftsatzes aufgrund eines einmaligen Versehens eines ansonsten überaus verlässlichen Mitarbeiters ein derartiger, noch dazu leicht übersehbarer, Fehler einschleicht, dieser aufgrund eines durch vorhergehende technische Komplikationen verursachten Irrtums niemandem mehr auffällt und die außerordentliche Revision in der Folge nicht fristgerecht beim richtigen Gericht eingebracht werden kann. Unseren rechtsfreundlichen Vertretern ist daher allenfalls ein extrem minderer Grad des Versehens vorzuwerfen. Dies hat im Übrigen lediglich dazu geführt, dass der Schriftsatz einen Tag nach Erkennbarkeit beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wird."

Als Beweis wurden dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein E-Mail des XXXX an XXXX samt Schriftsatzentwurf vom 14.8.2018; ein E-Mail desXXXX an XXXX vom 15.8.2018; ein E-Mail des XXXX an XXXX vom 16.8.2018; Zeuge XXXX, Rechtsanwalt, XXXX; Zeuge XXXX, Rechtsanwalt, XXXX; Zeuge XXXX, Angestellter, p.A. Rechtsanwaltskanzlei XXXX, Zeugin XXXX, Angestellte, p.A. Rechtsanwaltskanzlei XXXX, beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Vor dem 14.8.2018 entdeckte XXXX einen Fehler des Konzipienten in der Adressierung.

Am 15.08.2018 entdeckte XXXXdas Fehlen der Seiten 5-17 im neuerlich übermittelten Entwurf.

Am 16.08.2018 unterließ XXXX die Kontrolle der Adressierung des vom Konzipienten wiederholt an Ersteren übermittelten Schriftsatzes.

Das Kontrollsystem der Kanzleileiterin hat versagt, eine Kontrolle des Rechtsanwaltes über die Kanzleileiterin konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Zeitablauf und den Fehlern ergeben sich aus den Angaben des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages.

Die Feststellung zum Kontrollsystem der Kanzleileiterin ergibt sich dadurch, dass der Fehler nicht schon früher, sondern erst durch die Retournierung des Schreibens auffiel. Eine Kontrolle über die Kanzleileiterin wurde nicht substantiiert dargelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A 1):

1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus.

2. Der gegenständliche Sachverhalt gründet sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - etwa im Beschluss vom 3.7.2015, Ra 2015/08/0018 - in Bezug auf das Zuarbeiten durch die Rechtsanwaltsanwärterin Folgendes:

"Der Rechtsvertreter hat die letztlich abgefertigte Fassung der Revisionsschrift persönlich unterfertigt, obwohl diese nicht an das zuständige Verwaltungsgericht, sondern an den Verwaltungsgerichtshof adressiert war. Damit hat der Rechtsvertreter seine anwaltlichen Pflichten verletzt, die Richtigkeit des von ihm zu unterfertigenden Schriftsatzes anlässlich der Unterschriftenleistung (nochmals) zu überprüfen. Der Rechtsvertreter kann diesbezüglich nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich bei der Vorbereitung des Schriftsatzes (Reinschrift) technischer Hilfsmittel sowie zuverlässiger Kanzleikräfte bedient hat."

3.3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die Antragstellerin räumt ein, dass die außerordentliche Revision und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 22.08.2018 am 23.08.2018 nachweislich an die Adresse des Bundesverwaltungsgerichtes in 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, zur Post gegeben worden sei, jedoch irrtümlich an das Bundesfinanzgericht gerichtet gewesen sei, am 27.08.2018 per Post-Rücksendung mit dem Vermerk "Verzogen" an die Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters rückübermittelt worden sei.

Da die Frist für die außerordentliche Revision und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nunmehr verstrichen sei, stelle die Antragstellerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden kann. Da, wie den Feststellungen entnommen werden kann, bereits zwei Fehler vor dem nunmehr sich auswirkenden Fehler aufgetreten waren, hätte der Rechtsanwalt den Schriftsatz des Konzipienten erst recht vollständig und genau prüfen müssen. Davon, dass der Konzipient zuverlässig sei, hätte der Rechtsanwalt aufgrund der bereits bei diesem Schriftsatz wiederholt aufgetretenen Fehler nicht ausgehen dürfen. Das Versagen des Kontrollsystems der Kanzleileiterin wurde festgestellt, da die Fehladressierung nicht selbst auffiel, sondern erst durch Retournierung des Schriftstücks. Eine Kontrolle des Rechtsanwaltes über die Kanzleileiterin wurde nicht substantiiert behauptet.

Somit konnte im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag weder nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Antragstellerin bzw. ihre rechtsfreundliche Vertretung durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert waren, die gegenständliche Frist zur Einbringung einer Revision zu wahren, noch dass der Antragstellerin oder ihrem rechtsfreundlichen Vertreter an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.

Zu Spruchpunkt A 2):

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wen dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt der rechtsfreundliche Vertreter der Antragstellerin aus:

"Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine öffentliche Interessen entgegen. Andererseits würde uns dadurch den Vollzug der Haftungsbescheide ein wesentlicher und unwiederbringlicher Vermögensnachteil entstehen. Würden die Haftungsbescheide vollstreckt, wären wir zahlungsunfähig und müssten umgehend Insolvenz anmelden. Uns würde also ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen, weshalb dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist."

Das im vorliegenden Antrag erstattete Vorbringen der revisionswerbenden Partei ist nicht geeignet, einen konkreten unverhältnismäßigen Nachteil der Partei darzutun.

Dem Antrag, der gegenständlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG der Erfolg zu versagen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen den Beschluss zu Spruchpunkt A 2) ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG die Revision nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 2 Z 2 VfGG auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Hingegen ist der Beschluss zu Spruchpunkt A 1) in der taxativen Aufzählung des § 25a Abs. 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision zu diesem Spruchpunkt ist daher nach § 25a VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach § 25a Abs. 1 VwGG zu treffen.

Die Revision zu Spruchpunkt A 1) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, außerordentliche Revision, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2118980.1.01

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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