TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 W207 2166153-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §20 Abs1 Z3
BFA-VG §20 Abs1 Z4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W207 2166153-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1983, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017, Zahl 1089344603-151457559 RD NÖ, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 30.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 30.09.2015 abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am XXXX1983 im Iran geboren zu sein, Dari als Muttersprache zu sprechen und der Volksgruppe der Hazara sowie dem moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung anzugehören. Er habe sechs Jahre in einem näher genannten Ort im Iran die Grundschule besucht, eine Berufsausbildung habe er nicht, er sei aber Arbeiter gewesen, davon habe er den Unterhalt seiner Familie bestritten. Sein Vater, seine Mutter, drei näher genannte Schwestern und drei näher genannte Brüder würden nach wie vor in einem näher genannten Ort im Iran leben. Ein näher genannter Bruder lebe in Herat in Afghanistan. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe zwei Söhne im Alter fünf und zwei Jahren sowie eine Tochter im Alter von dreieinhalb Jahren, deren Aufenthalt unbekannt sei. Er habe etwa einen Monat zuvor den Iran schlepperunterstützt mit seiner Familie Richtung Türkei verlassen, die türkische Grenze habe er zu Fuß überquert, dort habe er seine Familie verloren. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, sohin zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, er habe im Iran als Geschäftsmann gearbeitet, er habe von zwei Personen Geld ausgeborgt, um sein Geschäft aufzubauen und habe Zinsen zahlen müssen. Sein Geschäft sei nicht gut gegangen, deshalb habe er das Geld nicht zurückzahlen können. Er sei in der Folge von diesen Personen mit dem Tod bedroht worden, daher habe er den Iran verlassen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, getötet zu werden. Bezogen auf den Herkunftsstaat Afghanistan gab der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung an.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 13.09.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes vor:

"[...]

LA: Haben Sie bei den vorangegangen Befragungen und Einvernahmen der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht und wurden Ihnen diese Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert?

VP: Hinsichtlich der Altersangaben für meine Eltern haben sich Fehler eingeschlichen, da ich von der Reise erschöpft war.

Befragt, mein Vater ist 64 Jahre alt. Meine Mutter ist 57 Jahre alt. Meine Schwester M. ist 25 Jahre alt. Z. ist 30. F. ist 22. Meine Brüder, H. ist 35 Jahre, M. ist 22, A. ist 17, H. ist 10.

Befragt, ich habe bei meinen Eltern angerufen und nachgefragt bzw. mit Anrufen meine ich dass ich das über whatsapp erfragt habe.

Befragt, ob die Altersangaben zu meiner Frau und meinen Kindern richtig sind, gebe ich an, dass sie richtig sind.

LA: Wann haben Sie bei Ihren Eltern angerufen und nach den richtigen Altersangaben gefragt?

VP: Ca. vor einem Monat.

LA: Leben Ihre Eltern bzw. die ganze Familie nach wie vor in X.?

VP: Ja.

LA: Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Ausreise führte, konzentrieren?

VP: Ja.

LA: Wie verstehen Sie den/die anwesende/n Dolmetscher/in?

VP: Ich verstehe sie vollkommend.

.......

LA: Haben Sie irgendwelche Dokumente aus dem Iran oder aus Afghanistan?

VP: Ich habe keine Dokumente aus Afghanistan. Aus dem Iran hatte ich einen iranischen Flüchtlingsausweis, diesen habe ich bereits vorgelegt.

Befragt, ich war nicht illegal im Iran sondern hatte dort einen legalen Aufenthalt.

(Anm.: AW wird darüber informiert, dass eine solche Karte nie sichergestellt wurde.)

LA: Waren Sie jemals in Afghanistan?

VP: Nein.

LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort und Ihre Staatsangehörigkeit.

VP: Ich bin S. Ich bin in A. (Anmerkung: im Iran) am XX.XX.1362 (XX.XX.1983) geboren und bin 28 Jahre alt. Befragt, ich bin afghanische Staatsbürger.

LA: Welcher Volksgruppe und Glaubensgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin SAYED, gehöre zur Volksgruppe der Hazare und bin schiitischen Glaubens.

LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten sie sich selbst, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt?

VP: Ich bin in der Grundversorgung.

LA: Wo aus Afghanistan stammt denn Ihre Familie?

VP: Provinz Bamyan, Distrikt Y., Dorf Z.

LA: Wann ist denn Ihre Familie von Afghanistan in den Iran gegangen?

VP: Genau weiß ich es nicht. Ich bin im Iran geboren. Mein Großvater ist bereits im Iran gewesen.

Befragt, meine beiden Großväter sind miteinander verwandt und haben gemeinsam damals Afghanistan verlassen und sind in den Iran gegangen.

(Anm.: Einvernahme wird für 5 Minuten unterbrochen.)

LA: Wie weit ist denn X von G. entfernt?

VP: Ca. 115 Kilometer.

LA: Wo in X haben Sie gelebt?

VP: Direkt in der Stadt von X. Mein Großvater hat sich im Dorf ein Haus gekauft. Meine Familie hat sich immer ein Haus gepachtet und die haben nicht immer in einem bestimmten Ort gelebt und mussten immer umziehen.

LA: Wo haben Sie zuletzt im Iran gelebt?

VP: Z.

LA: Wie haben Sie und Ihre Familie im Iran den Lebensunterhalt bestritten?

VP: Ich hatte eine Fabrik und habe in meiner Fabrik mit einer Anlage Aluminium wiederverwertet indem ich Aluminium vom Farbstoff getrennt habe.

Befragt, meine Frau ist Hausfrau im Iran.

LA: Was machen Ihre Eltern im Iran?

VP: Mein Vater als Bauarbeiter. Meine Mutter ist Hausfrau.

LA: Besuchen Sie einen Deutschkurs?

VP: A1 habe ich abgeschlossen. A2 bin ich gerade dabei.

(Anm.: AW legt eine Teilnahmebestätigung vor. Die Bestätigung wird zum Akt genommen.)

LA: Waren Ihre Eltern jemals in Afghanistan?

VP: Nein. Moment, die waren in Afghanistan, aber sie waren sehr jung als sie in den Iran kamen.

LA: Haben Sie im Iran die Schule besucht?

VP: Ja, bis zur siebenten Klasse.

LA: Wie sind Sie zu dieser Fabrik gekommen?

VP: Ich war dreizehn oder vierzehn Jahre alt, damals habe ich dort die Schule besucht. Ich habe von meinem Vater den Vorgang erlernt, wie man Aluminium von der Farbe trennt bzw. verwertet.

LA: Bei wie viel Grad Celsius schmilzt Aluminium?

VP: Bei 800 Grad.

(Anm.: AW legt eine Pachturkunde für seine Aluminiumfabrik vor, sowie eine Kopie der Aufstellung über die Eigentumsverhältnisse betreffend dieser Fabrik.)

LA: Wie wird denn Aluminium im Periodensystem abgekürzt?

VP: Das weiß ich nicht. Ich habe das nämlich nicht gelernt sondern durch meine Arbeit erlernt. Purem Aluminium mussten wir Silizium und Magnesium beimischen, damit wir es verwenden können.

LA: Wie viele Mitarbeiter gab es in Ihrer Fabrik?

VP: Drei weitere Personen außer mir.

LA: Wie heißen diese Personen?

VP: M. (Cousin), A., T., das waren die letzten 3 Mitarbeiter.

Befragt, ob das Hilfskräfte oder Facharbeiter waren, gebe ich an, dass M. und T. Aluminium geschmolzen haben. A. war Hilfsarbeiter.

LA: Was haben Sie in der Fabrik gemacht?

VP: Ich kaufte und verkaufte Aluminium.

LA: Wie heißt Ihre Fabrik und wo befindet sich Ihre Fabrik denn?

VP: Die Fabrik hatte keinen Namen, da wir keine Genehmigung dafür hatten. Die letzte gepachtete Fabrik war in der Stadt H.

LA: Wie lang haben Sie in Z.?

VP: Ein Jahr, da war ich zuletzt.

Befragt, davor habe ich auch dort gelebt, aber an Z., auch ein Jahr lang.

LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, den Iran zu verlassen und warum können Sie nicht nach Afghanistan zurück? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret und detailliert wie möglich, sodass diese auch für Außenstehende nachvollziehbar sind.

VP: Wegen meiner Fabrik habe ich von 2 Personen Geld genommen. Sie waren meine Teilhaber und haben die Fabrik betrieben. Ca. 8 bis 9 Jahre haben wir zusammen gearbeitet. Das Geld stammte von diesen Teilhabern und ich habe ihnen monatlich 1,5 Millionen Toman an Zinsen bezahlt. Ich habe das jeweils monatlich bezahlt und wir haben ca. 8 bis 9 Jahre zusammengearbeitet. Mitte des Jahres 1383 (=2004/2005) hat sich die wirtschaftliche Lage aufgrund der Sanktionen von Amerika verschlechtert. Aufgrund der wirtschaftlichen Probleme konnte ich den Männern das Geld nicht geben. Diese Männer kamen in meine Fabrik und haben mir die Ware um die Hälfte abgekauft. Ein Teilhaber hieß S. Der hat einen Arbeiter von mir auf die Liste der Freiwilligen für den Syrienkrieg gesetzt. Das hat zu dem geführt, dass wir miteinander gestritten haben. Er verlangte von mir das Geld zurück und ich hatte es nicht. Wegen S. war ich gezwungen das Land zu verlassen, da ich ihm das Geld nicht zurückzahlen konnte und wir in Streit geraten sind.

LA: Warum sind Sie nicht einfach nach Afghanistan gegangen?

VP: In Afghanistan könnte er mich sehr einfach finden.

Befragt, ob er mich nicht in Österreich auch einfach finden könnte, gebe ich an, dass um in Afghanistan leben zu können ich eine Tazkira gebraucht hätte und diese hätte ich in der Provinz beantragen müssen wo meine Eltern herstammen. Und so hätte man mich leicht finden können.

LA: Was für eine Staatsangehörigkeit hat den S.?

VP: Afghanistan, er stammte aus unserer Region.

LA: Eine Tazkira können Sie morgen gleich bei der afghanischen Botschaft in Wien beantragen! Wie kommen Sie zu der Aussage, dass Sie dafür in Ihre Heimatprovinz gehen müssen?

VP: Über Afghanistan hatte ich keine Informationen. Ich wusste nicht wo die Regionen der Schiiten sind und wo die Paschtunen leben.

LA: Über Europa haben Sie Informationen einholen können und über Afghanistan nicht?

VP: Über Europa hatte ich auch keine Informationen.

LA: Waren alle Ihre Geschäftspartner Afghanen?

VP: Alle beide waren Afghanen.

LA: Was fürchten Sie bei einer eventuellen Rückkehr nach Afghanistan?

VP: Ich habe Angst vor dieser Person, weil er Afghane ist. Er ist ein einflussreicher Mensch und hat viele Anhänger. Er schickt Leute in den Krieg nach Syrien.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

LA: Möchten Sie dazu etwas sagen?

VP: Wenn es auf Deutsch ist, dann brauche ich das nicht.

LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Haben Sie den/die Dolmetscher/in einwandfrei verstanden?

VP: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ich habe keine Einwendungen, es passt alles.

[...]"

Wie diesen Ausführungen zu entnehmen ist, verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Einsichtnahme in die seitens der Behörde herangezogenen Berichte zur Situation in Afghanistan sowie auf die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde stellte fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen Afghanistans handle, welcher der moslemisch-schiitischen Glaubensrichtung sowie der Volksgruppe der Hazara angehöre. Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren und habe dort bei seiner Familie gelebt. Der Beschwerdeführer habe seine Gattin im Iran geheiratet, seine drei Kinder seien im Iran zur Welt gekommen. Die Identität des Beschwerdeführers könne hingegen nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe im Iran sieben Jahre eine Schule besucht, darüber hinaus habe er eine Fabrik zur Herstellung von Aluminium innegehabt. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, vielmehr sei er gesund, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein.

Was die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates betrifft, so führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer künftig in seinem Herkunftsstaat Afghanistan eine Verfolgung zu befürchten hätte, habe er nicht konkret vorgebracht und nicht glaubhaft machen können; individuelle Fluchtgründe bezogen auf den Herkunftsstaat Afghanistan habe er nicht konkret behauptet. Der Beschwerdeführer gehöre als Hazara zwar zu einer ethnischen und als Schiite auch einer religiösen Minderheit an, doch sei festzuhalten, dass sich für die während der Talibanherrschaft besonders verfolgten Hazara - wie aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ersichtlich sei - die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert habe, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben würden. In Kabul sowie in jenen Regionen Afghanistans, die als verhältnismäßig sicher eingestuft werden könnten, sei man grundsätzlich gewillt und auch in der Lage, Schutz auch vor Angriffen der Taliban zu gewähren. Es sei somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreiche, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre.

Ebensowenig sei in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit eine Artikel 2, 3 EMRK entsprechende Notlage zu erwarten hätte. Insbesondere im Falle einer Aufenthaltnahme speziell in Kabul, in Herat oder in Mazar-e-Sharif sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort als arbeitsfähiger und gesunder Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung Fuß fassen könne; zudem könne der Beschwerdeführer in Kabul im "Auffangbecken" seiner Volksgruppe, den Hazara, landen und entsprechende Unterstützung erwarten. Auch könne er finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital in Anspruch nehmen und bestünde eine Netzwerk von Hilfsorganisationen für rückkehrende Menschen. Trotz der als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sei eine Ansiedelung in Afghanistan, insbesondere in Kabul, in Herat oder in Mazar-e-Sharif, die zu den relativ sicheren Städten zählen würden, im Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage möglich, dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner individuellen Situation eine Aufenthaltnahme in der Hauptstadt Kabul oder in einer anderen Großstadt Afghanistans zumutbar. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, sich in Afghanistan durch Aufnahme einer eigenen Arbeitstätigkeit sowie durch Unterstützung seiner im Iran aufhältigen Angehörigen und in Kabul ansässiger Hilfsorganisationen den Lebensunterhalt zu sichern, weshalb er nicht in eine ausweglose finanzielle bzw. wirtschaftliche Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer habe bereits im Iran unter Beweis stellen können, dass er imstande sei, sich selbstständig ein Einkommen zu sichern, auch die Familie im Iran, vor allem die Eltern, könnten den Beschwerdeführer aus dem Iran finanziell unterstützen. Seitens der afghanischen Regierung sei man sich des Problems möglicherweise fehlenden familiären Rückhalts afghanischer Staatsbürger bewusst und bestrebt, diesbezüglich Unterstützung zu leisten. Zudem würden Rückkehrer aus Europa besser versorgt werden als jene aus dem Iran und Pakistan, da die meisten europäischen Staaten eigene Programme haben, um die Rückkehrer zu unterstützen. So unterstütze beispielsweise auch IOM die Rückkehr mit finanziellen und sonstigen Unterstützungsleistungen. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers seien - unter Berücksichtigung der für alle Einwohner Afghanistans prekären Verhältnisse, insbesondere was den Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung betrifft - keine weitergehenden außergewöhnlichen Umstände festzustellen, vor deren Hintergrund sich eine Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich als unmöglich erweisen würde. Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat seien aus dem Ausland per Flug erreichbar, somit sei der Beschwerdeführer nicht gezwungen, Gebiete mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zu durchqueren. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer angesichts seines langjährigen Aufenthalts im Iran bei einer Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft mit unüberwindlichen Hindernissen konfrontiert sein würde.

Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer verfüge über keinen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich. Der Lebensunterhalt in Österreich werde ausschließlich aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten. Das sonstige Engagement des Beschwerdeführers in Bezug auf Integration und den Willen, die deutsche Sprache zu erlernen, stelle kein außergewöhnliches Verhalten des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, wo er sich seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum aufhalte, eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich könne nicht festgestellt werden.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.07.2017 fristgerecht Beschwerde ein, die dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2017 vorgelegt wurde.

Der Beschwerde wurden in der Folge mit E-Mail vom 01.08.2017 von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers diverse Unterstützungsschreiben, die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers dokumentieren, sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs nachgereicht. Mit Begleitschreiben der Diakonie, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.10.2017, reichte der Beschwerdeführer ein ÖSD Zertifikat A1 über die sehr gut bestandene Prüfung vom 10.08.2017 sowie Kopien eines nicht näher konkretisierten "Ausweisdokumentes der iranischen Regierung" und eines Schulzeugnisses aus dem Iran nach. Mit Schreiben vom 25.10.2017 ersuchte der Beschwerdeführer, ihm nach Abschluss des Asylverfahrens eine von ihm seinen Angaben zu Folge dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Original vorgelegte Asylkarte aus dem Iran zurückzustellen. Dieses Ersuchen wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.11.2017 wiederholt. Diesbezüglich wurde von der belangten Behörde auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt, dass keine Asylkarte des Iran betreffend den Beschwerdeführer im Verfahrensakt aufliegt. Seitens der belangten Behörde wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegeben habe, dass er illegal im Iran gewesen sei und dass ihm bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 13.09.2016 - als er davon abweichend angab, legal im Iran aufhältig gewesen zu sein - mitgeteilt worden sei, dass kein solcher Ausweis sichergestellt worden sei.

Mit Begleitschreiben der Diakonie, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.08.2018, reichte der Beschwerdeführer der Beschwerde ein ÖSD Zertifikat A2 vom 17.04.2018 über die gut bestandene Prüfung vom 23.03.2018 mit dem Ersuchen um Berücksichtigung im laufenden Beschwerdeverfahren nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren und dort in einer afghanischen Familie aufgewachsen; er war legal im Iran aufhältig. Die Eltern, drei Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers leben im Iran, ein Bruder des Beschwerdeführers hingegen lebt in Herat in Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von nunmehr acht, sechseinhalb und fünf Jahren; er hat seine Ehefrau im Iran geheiratet und mit seiner Familie im Iran gelebt. Der Verbleib seiner Ehefrau und seiner drei Kinder ist dem Beschwerdeführer seinen Angaben zu Folge unbekannt; in Österreich sind diese Familienangehörigen jedenfalls nicht aufhältig. Der Beschwerdeführer hat im Iran sieben Jahre eine Schule besucht, darüber hinaus hat er eine Fabrik zur Herstellung von Aluminium innegehabt.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen arbeitsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen und an keinen psychischen Erkrankungen. Er spricht Dari.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er ist nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet seit seiner Antragstellung am 30.09.2015 auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache; er hat in Österreich Deutschkurse besucht und verfügt über ein ÖSD Zertifikat A1 über die diesbezüglich sehr gut bestandene Deutschprüfung und ein ÖSD Zertifikat A2 über die diesbezüglich gut bestandene Deutschprüfung. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr bezogen auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan konkret vorgebracht hat.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:

...

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).

Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).

Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).

Kontrolle von Distrikten und Regionen

Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).

Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).

Quellen:

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Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four Months: MoI,

http://afghanspirit.com/45-taliban-commanders-killed-in-four-months-moi/, Zugriff 9.2.2017

-

Bakhtar News (29.6.2017): Clearing Operation Begins In Several Districts of Kabul,

http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/23489-clearing-operation-begins-in-several-districts-of-kabul.html, Zugriff 2.2.2017

-

BBC News (10.1.2017): Afghanistan bombings: Dozens killed across the country, http://www.bbc.com/news/world-asia-38567241, Zugriff 30.1.2017

-

CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (2016):

Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017

-

DW - Deutsche Welle (10.1.2017): Multiple casualties reported after explosions in Afghanistan, http://www.dw.com/en/multiple-casualties-reported-after-explosions-in-afghanistan/a-37077325, Zugriff 30.1.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017

-

IBT - International Business Times (1.7.2016): Taliban Outguns Afghan, US Troops in Strategic, Opium-Rich Helmand Province, http://www.ibtimes.com/taliban-outguns-afghan-us-troops-strategic-opium-rich-helmand-province-2254921, Zugriff 11.1.2016

-

Kabul Tribune (8.2.2017): Taliban leader killed with his fighters in Kabul operation,

http://www.kabultribune.com/index.php/2017/02/08/taliban-leader-killed-with-his-fighters-in-kabul-operation/, Zugriff 8.2.2017

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Khaama Press (13.1.2017): Serious threats exist in Kabul, US Embassy warn

citizens,http://www.khaama.com/serious-threats-exist-in-kabul-us-embassy-warn-citizens-02664, Zugriff 30.1.2017

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Khaama Press (10.1.2017): 43 militants killed in 17 provinces in past 24 hours, MoI claims,

http://www.khaama.com/43-militants-killed-in-17-provinces-in-past-24-hours-moi-claims-02645, Zugriff 9.2.2017

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Khaama Press (2.1.2017): Explosion near a mosque in Herat city leaves 6 wounded,

http://www.khaama.com/explosion-near-a-mosque-in-herat-city-leaves-6-wounded-02601, Zugriff 16.2.2017

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Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014

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Tolonews (4.1.2017a): Afghan Forces Battle Insurgents On Multiple Fronts: MoD,

http://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-forces-battle-insurgents-multiple-fronts-mod, Zugriff 3.2.2017

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UNAMA - United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017):

Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016,

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017

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UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015,

https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017

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VOA - Voice of America (5.1.2017): Afghan Forces Vow No Break in Fighting During Winter,

http://www.voanews.com/a/afghanistan-winter-fighting-taliban-islamic-state-us-troops/3664876.html, Zugriff 30.1.207

Balkh

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:

Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.353.626 geschätzt (CSO 2016).

Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vgl. auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016).

Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015)

High-profile Angriff:

Bei einem Angriff auf das deutsche Konsulat in Mazar-e Sharif waren am 10.11.2016 sechs Menschen getötet und fast 130 weitere verletzt worden (Die Zeit 20.11.2016). Nach Polizeiangaben attackierte am späten Abend ein Selbstmordattentäter mit seinem Auto das Gelände des deutschen Generalkonsulats in Mazar-e Sharif. Die Autobombe sei gegen 23:10 Uhr Ortszeit am Tor der diplomatischen Einrichtung explodiert, sagte der Sicherheitschef der Provinz Balkh. Bei den Toten soll es sich um Afghanen handeln. Alle deutschen Mitarbeiter des Generalkonsulats seien bei dem Angriff unversehrt geblieben (Die Zeit 10.11.2016). Das Gebäude selbst wurde in Teilen zerstört. Der überlebende Attentäter wurde dem Bericht zufolge wenige Stunden später von afghanischen Sicherheitskräften festgenommen (Die Zeit 20.11.2016).

Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh, existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFE/RL 8.7.2015).

Quellen:

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CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (2016):

Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017

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EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017

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Die Zeit (20.11.2016): Anschlag auf Deutsches Konsulat vor Monaten in Pakistan geplant,

http://www.zeit.de/politik/2016-11/anschlag-deutsches-konsulat-afghanistan, Zugriff 6.2.2017

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Die Zeit (10.11.2016): Taliban greifen deutsches Konsulat in Afghanistan an,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-11/taliban-verueben-anschlag-auf-deutsches-konsulat-in-masar-i-scharif, Zugriff 6.2.2017

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Kabul Tribune (5.1.2017): Clearing Operation Begins In Balkh, http://www.kabultribune.com/index.php/2017/01/05/clearing-operation-begins-in-balkh/, Zugriff 6.2.2017

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Khaama Press (17.1.2017): Taliban's explosives factory discovered in Balkh province,

http://www.khaama.com/talibans-explosives-factory-discovered-in-balkh-province-02691, Zugriff 6.2.2017

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Khaama Press (14.12.2016): Taliban suffer heavy casualties in an airstrike in Balkh province of Afghanistan, http://www.khaama.com/taliban-suffer-heavy-casualties-in-an-airstrike-in-balkh-province-of-afghanistan-02473

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Khaama Press (30.3.2016): Policemen and Taliban militants suffer casualties in Balkh clash,

http://www.khaama.com/policemen-and-taliban-militants-suffer-casualties-in-balkh-clash-0485, Zugriff 6.2.2017

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Khaama Press (7.3.2016): Operations led by Ata Mohammad Noor launched in Balkh ahead of Nowruz celebrations, http://www.khaama.com/operations-led-by-ata-mohammad-noor-launched-in-balkh-ahead-of-nowruz-celebrations-0266, Zugriff 6.2.2017

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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