TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 W201 2184630-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W201 2184630-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch KOBV, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, vom XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2018 wird als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 18.09.2017 einen Antrag auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an Befunden bei.

2. Am 19.11.2017 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin. Diese gelangte zum Ergebnis, auch unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite sei es der Beschwerdeführerin möglich, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stufen selbständig zu bewältigen, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen vorhanden sei. Die Zuhilfenahme einer Stützkrücke sei keine erhebliche Erschwernis öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

3. Am XXXX erließ das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ (in weiterer Folge: belangte Behörde) den nunmehr angefochtenen Bescheid.

In diesem wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab und begründete die Abweisung mit dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung.

4. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 04.01.2018 fristgerecht eine Beschwerde ein.

In dieser führte sie aus, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei, bedingt durch ihre Wohnsituation, für sie nicht möglich, da ihr Wohnort nicht an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen sei. Die Wegstrecke zwischen ihrem Wohnhaus und der Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels betrage 1,5 km. Die Bewältigung dieser Strecke sei ihr ohne fremde Hilfe nicht möglich. Sie benötige nach einer Wegstrecke von ca. 200 m eine zweite Krücke, da sie nach einer kurzen Wegstrecke Schmerzen in der linken Hüfte und Kreuzschmerzen bekäme.

5. Aufgrund der Beschwerde holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der befassten Sachverständigen ein. In dieser Stellungnahme vom 11.01.2018 führte die Sachverständige aus, es lägen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken würden. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüft-und Kniegelenke führe zwar zu einer Einschränkung der betroffenen Gelenke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits könne jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken könnten allein ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung eines Gehbehelfs, zurückgelegt werden. Niveauunterschiede könnten überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend und dass sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet sei. Im Bereich der oberen Extremitäten lägen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten seien nicht eingeschränkt. Kraft und Koordination seien ebenfalls zufriedenstellend und stellten kein Hindernis dar. Die Art und das Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergingen, könnten nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbildes, relativ normalschrittig und flüssig und des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten, ergebe sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich bzw. unzumutbar machen würden. Die im von der Beschwerdeführerin nachgereichte Befund vom Kurbad Bad Tatzmannsdorf vom 21.12.2017 angeführten Diagnosen seinen im Gutachten berücksichtigt und eingeschätzt, sodass sich keine Änderung ergebe.

6. Die belangte Behörde erließ am 11.01.2018 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde wiederum auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens Bezug genommen.

7. Mit Vorlageantrag vom 22.1.2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, einige in der Stellungnahme der ärztlichen Begutachtung angeführte Punkte seien für sie nicht nachvollziehbar. So habe sie nach einer kurzen Wegstrecke von ca. 200 bis 300m sehr wohl Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und der linken Hüfte. Dies auch mit Stützkrücken. Dies bedeute bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ein erhebliches Problem. Darüber hinaus sei es ihr nicht möglich Knotenpunkte für die öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen, da diese in ein, 5 km Entfernung lägen. Weiters sei es ihr auch nicht möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da sie aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sei zufriedenstellend und ohne Schmerzen Haltegriffe zu erreichen und im Stehen ohne Festhalten keine Sicherheit für sie gegeben sei.

8. Der Verfahrensakt wurde durch die belangte Behörde am 31.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste eine Begutachtung durch eine Fachärztin für Orthopädie.

9. Am 22.03.2018 erfolgte eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie. Das Sachverständigengutachten vom 03.05.2018 lautet auszugsweise:

"Im Beschwerdevorbringen der BF vom 04.01.2018, Abl. 31-34, wird eingewendet, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei, da die nächste Haltestelle 5 km entfernt sei. Nach etwa 200 m benötige sie wegen Schmerzen in der linken Hüfte und im Kreuz eine zweite Krücke.

In der Berufung vom 22. 1. 2018, Abl. 59, wird vorgebracht, dass nach 200-300 m Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und der linken Hüfte aufträten, auch mit Stützkrücken. Sie habe erhebliche Probleme beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel, sie könne diese nicht e reichen und nicht benützen, da sie auch nicht in der Lage sei, zufriedenstellend und chne Schmerzen Haltegriffe zu erreichen, im Stehen habe sie ohne Festhalten keine Sicherheit. Sie sei wegen der Behinderung laufend auf Unterstützung angewiesen.

Derzeitige Beschwerden:

"Ich kann nicht weit gehen, die Parkplätze sind sehr eng, die Haltegriffe kann ich kaum erreichen, kann höchstens 200-300 m gehen. Bekomme immer wieder Infusionen, regelmäßige physikalische Behandlungen. Gelegentlich fallen Gegenstände aus der Hand. Ich kann nur mit einer Krücke gehen, ab ca. 200 m benötige ich eine zweite Krücke wegen Schmerzen in Kreuz und in der linken Hüfte, mit den Kniegelenken geht es."

STATUS:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.

Größe 169 cm, Gewicht 117 kg, RR 130/70, 69a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Narbe Unterbauch median nach Herniotomie.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Sc:hultergürtel steht horizontal, symmetrische

Muskelverhältnisse: Bandmaß Unterarm rechts 24,5 cm, links 25 cm.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Oberarm links: Narbe nach Oberarmmarknagel, angrenzende Gelenke annähernd unauffällig.

Handgelenk rechts: Narbe nach CTS Operation, Tinel-Hofmann negativ, Opponensfunktion unauffällig, kein motorissches Defizit.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit Schultern rechts frei, links endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich.

Die Beinachse ist im Lot Symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge nicht ident, rechts - 1,5 cm.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, Varizen bds., keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk links: Narbe nach Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz, keine Beugeschmerzen, kein Druckschmerz über dem Trochanter major. Hüftgelenk rechts: unauffällig

Kniegelenk rechts: Narbe nach Totalendoprothese, mäßige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften links S 0/90, IR/AR 10/0/20, rechts S 0/100, IR/AR 20/0/30,

Knie rechts 0/5/110, links 0/10/110, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, Lot weicht 5 cm nach rechts ab, ggr. skoliotische Fehlhaltung, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, Klopfschmerz über der oberen LWS

Aktive Beweglichkeit:

HWS: F 20/0/20, R 50/0/50 BWS/LWS: FBA: 20 cm, R und F je 20°

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbstständig gehend mit einer Unterarmstützkrücke in Begleitung des Gatten, das Gangbild ist links hinkend, etwas behäbig und kleinschrittig, Trendelenburg negativ.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

STELLUNGNAHME:

ad 1.1) Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen, zur Zumutbarkeit eventueller therapeutischer Optionen ist Stellung zu nehmen

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten.

Es sind belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule und des linken Hüftgelenks im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich.

Eine erhebliche Erschwernis beim Erreichen, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist bei nur geringer Gangablaufstörung nicht begründet.

An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und ausreichend, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich ist.

Die Intensivierung einer multimodalen konservativen Therapie, insbesondere physikalische Behandlungen und analgetische Therapie, ist zumutbar und möglich.

ad 1.2) Diagnosenliste aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie/Orthopädie und Allgemeinmedizin:

Hüfttotalendoprothese links, Zustand nach Revision mit mittelgradiger Funktionseinschränkung

Geringgradige Abnützungserscheinungen rechtes Hüftgelenk

Knietotalendoprothese rechts mit Funktionseinschränkungen geringen Grades

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule ohne neurologisches Defizit

Zustand nach Oberarmbruch links mit geringggradiger Funktionseinschränkung der linken Schulter

Zustand nach Carpaltunnelsyndromoperation rechts

Zustand nach Gebärmutter- und Eierstockentfernung beidseits

Krampfadern beidseits und Zustand nach Venenoperation links

Bluthochdruck

ad 1.3) a) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Nein.

Im Bereich des linken Hüftgelenks liegt bei Zustand nach Wechseloperation einer Hüfttotalendoprothese eine mäßige Einschränkung des Bewegungsumfangs vor. Hinweise für Lockerung der Prothese liegen jedoch nicht vor, auch konnte bei Zustand nach Trochanterabriss und Reinsertion kein maßgebliches muskuläres Defizit festgestellt werden, Trendelenburg negativ. Im Bereich des rechten Hüftgelenks und im Bereich der Kniegelenke zeigen sich geringgradige Funktionseinschränkungen bei Knietotalendoprothese rechts und degenerative Veränderungen. Der Bewegungsumfang und die Kraft sind ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden.

Ein neurologisches Defizit konnte nicht festgestellt werden, periphere Sensomotorik unauffällig.

b) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor? Nein.

Im Bereich des linken Schultergelenks liegt bei Zustand nach Osteosynthese des linken Oberarms eine endlagige Einschränkung des Bewegungsumfangs vor, Kraft und Bewegungsumfang sämtlicher Gelenke beider oberer Extremitäten sind jedoch ausreichend, um Haltegriffe zu erreichen und sich sicher festhalten zu können.

Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Nein.

Es konnte weder bei einer klinischen Untersuchung noch anhand der Befundlage eine maßgebliche Einschränkung der körperlicher. Leistungsfähigkeit festgestellt werden.

ad 1.4) Stellungnahme zu den Einwendungen der BF

Eingewendet wird, dass die nächste Haltestelle 1,5 cm entfernt sei und die BF nach 200 m eine 2. Krücke wegen Schmerzen in der linken Hüfte und wegen Kreuzschmerzen benötige. Dem wird entgegengehalten, dass nach den Kriterien der EVO zu beurteilen ist, ob eine Wegstrecke von 30C-40Ü m zurückgelegt werden kann. Es konnte jedoch weder eine maßgebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden.

Die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung einer 2 Stützkrücke ab 200 m ist durch festgestellte Funktionseinschränkungen nicht begründbar, es konnte keine maßgebliche Gangunsicherheit oder Gangablaufstörung festgestellt werden.

Das Erreichen von Haltegriffen und sichere Festhalten ist möglich eine maßgebliche Einschränkung des Bewegungsumfangs und Kraft der oberen Extremitäten konnte nicht festgestellt werden

Anhand des beobachteten Gangbilds mit geringgradig links hinkendem Gehen und sicherer Gesamtmobilität, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis (Xefo) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich erschwerten.

ad 1.5) Begründung (i einer eventuell vom bisherigen Ergebnis Abl. 20-32. 41/42 abweichenden Beurteilung:

Keine abweichende Beurteilung.

Stellungnahme zu Befunden:

Abi. 18,17, Ambulanzkarte Abteilung für Orthopädie und Unfallchirurgie Krankenhaus Neunkirchen von 15. 12. 2005 (Hüfttotalendoprothese links, unaufgebohrter Humerusmarknagel links) - Befund wird der Beurteilung zugrunde gelegt, maßgeblich sind aktuell feststellbare Funktionseinschränkungen.

Abl. 16, Bericht Orthpädie Krankenhaus Neunkirchen vom 7. 5. 2010 (Hüftrevision mit Pfannenexplantation, Eichlerring-Implantation und Vollprofilpfanne links) - Befund wird der Beurteilung zugrunde gelegt, maßgeblich sind aktuell feststellbare Funktionseinschränkungen.

Abl. 8-14, orthopädische' Schlussbericht Klinik Judendorf Strassengel, Rehabilitationszentrum vom 12. 8. 2014 (Knietotalendoprothese rechts, Kniepunktion rechts, kein Keimwachstum, Diagnosenliste) - Befund wird der Beurteilung zugrunde gelegt, maßgeblich sind aktuell feststellbare Funktionseinschränkungen.

Abi. 5-7, Entlassungsbericht Bad Tatzmannsdorf vom 19. 12. 2017 - keine neuen Informationen.

Nachgereichte Befunde:

Röntgen Beckenübersicht vom 8. 11. 2017 (Hüfttotalendoprothese links zementiert und verschraubt, keine Lockerungszeichen) - Befund steht in Einklang mit getroffener Beurteilung, vor allem konnten keine Lockerungszeichen festgestellt werden.

Röntgen gesamte Wirbelsäule und Beckenübersicht vom 8. 11. 2017 (mäßiggradige degenerative Veränderungen der HWS, Längsbandverkalkungen der gesamten BWS womit ein Morbus Bechterew wahrscheinlich ist, Verkalkungsbilder thoracolumbaler Übergang. Randsklerose ISG ohne eindeutige Durchbauungszeichen, Beckenschiefstand 8 mm plus links) - Längsbandverkalkungen konnten festgestellt werden, führen jedoch zu keiner höhergradigen Einschränkung des Bewegungsumfangs der gesamten Wirbelsäule. Suspizierter Morbus Bechterew ist weder durch entsprechende Laborbefunde noch klinische Defizite noch den Krankheitsverlauf und insbesondere auch nicht durch eine im MRT diagnostizierte rnaßgebliche Veränderung der lliosakralgelenke bestätigt.

Der geringgradige Beckenschiefstand wird in der Beurteilung berücksichtigt.

Labor, nicht datiert -kein wesentliches Abweichen von der Norm.

Vollmachtsbekanntgaba und Beweismittelvorlage KOBV vom 26. 2. 2018:

Bericht Dr. Wanke, von 30. 1. 1018 (Zustand nach Hüfttotalendoprothese links, Revision mit Trochanterabriss, chronische Lumboischalgie beidseits bei spinaler Enge vor allem L4/L5. Motorik und Sensorik der UE unauffällig) - Befund untermauert die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung)

Ein motorisches Defizit bei Zustand nach Trochanterabriss liegt nicht vor. Die chronischen Wirbelsäulenbeschwerden führen zu keiner höhergradigen Funktionseinschränkung, ein motorisches oder sensibles Defizit liegt nicht vor, eine absolute Vertebrostenose ist nicht dokumentiert.

Somit wird an der getroffenen Beurteilung festgehalten.

ad 1.6) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

10. Mit Schreiben vom 09.07.2018 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin hat keine Stellungnahme übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses (60%).

1.2. Sie brachte einen Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein.

1.3. Die Beschwerdeführerin hat mäßige Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400m ist aufgrund des ausreichenden Bewegungsumfanges und der ausreichenden Kraft zumutbar und möglich. Auch Niveauunterschiede können bewältigt werden. Die Beschwerdeführerin hat ausreichend Kraft in den oberen Extremitäten, um Haltegriffe zu erreichen und sich daran festhalten zu können. Es liegen weder Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor. Es ergibt sich auch kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich erschweren würde.

1.4. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie.

Sowohl im Gutachten, das von der belangten Behörde eingeholt wurde als auch in jenem, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde herrscht Übereinstimmung darüber, dass die Beschwerdeführerin durchaus körperlich in der Lage ist, eine Wegstrecke von 300-400m zurückzulegen und ihr auch möglich ist, sich im Verkehrsmittel ausreichend festhalten zu können. Überdies kann sie Niveauunterschiede überwinden. Auch wenn bei der Beschwerdeführerin mäßige Einschränkungen der Beweglichkeit im Bereich der Hüft- und Kniegelenke vorliegen, so führt das objektivierbare Ausmaß dieses Defizits nicht dazu, dass damit eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.

Das Gangbild hat sich nach übereinstimmenden Aussagen der beiden befassten Sachverständigen als relativ normalschrittig und flüssig dargestellt. Dadurch ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welch das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar machen würde.

Die ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und im ergänzend eingeholten Gutachten wurde auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin und die beigebrachten Befunde ausführlich eingegangen.

Die Sachverständigengutachten werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin ist dem ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).

Auf den Beschwerdefall bezogen:

In den im Vorverfahren eingeholten Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, da keine maßgeblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich.

Die Sachverständigen sind ausführlich auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten eingegangen. Die Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin ist ausreichend um kurze Wegstrecken von 300-400 m, allenfalls unter zu Hilfenahme einer Gehhilfe, zurücklegen zu können.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr Wohnort 1,5 km von den öffentlichen Verkehrsmitteln entfernt und daher für sie nur erschwert erreichbar sei, hat, der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend, außer Betracht zu bleiben.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin ist dem ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht entgegengetreten.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie oben ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W201.2184630.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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