Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W163 1426755-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2012, Zl. 11 13.942-BAE, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.
2. Am 04.05.2013 wurde der BF wegen rechtswidrigem Aufenthalt gemäß § 120/1a FPG zur Anzeige gebracht.
3. Am 27.05.2013 wurde der Beschwerdeführer durch die LPD Wien niederschriftlich einvernommen, wobei ihm vorgehalten wurde, dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden und mit einer asylrechtlichen Ausweisung verbunden worden sei. Der Beschwerdeführer erklärte, bereit zu sein, ein "Formerfordernis für die Botschaft von Nepal zur Erlangung eines Ersatzdokumentes auszufüllen" und wurde darüber informiert, dass er unverzüglich auszureisen habe, sobald der Behörde ein Dokument zu Verfügung stehe.
4. Mit Schreiben der LPD Wien vom 14.06.2013 wurde für den Beschwerdeführer bei der Botschaft von Nepal in Berlin um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht.
5. Am 02.09.2013 und am 29.11.2013 urgierte die Landespolizeidirektion Wien bei der Nepalesischen Botschaft in Berlin wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.
6. Am 26.09.2013, am 18.11.2013 und am 16.01.2014 wurde der BF wegen rechtswidrigem Aufenthalt gemäß § 120/1a FPG zur Anzeige gebracht.
7. Am 26.01.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG. Dieser wurde damit begründet, dass sein Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz letztlich abgewiesen worden sei. Die Abschiebung sei aus tatsächlichen, vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Er habe sich stets kooperativ mit den Behörden erwiesen, dennoch hätte kein Heimreisezertifikat erwirkt werden können. Der BF hätte weder seine Identität verschleiert, noch Ladungstermine zur Klärung seiner Identität keine Folge geleistet, noch an sonstigen notwendigen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mitgewirkt. Es wurde die Feststellung beantragt, dass der Aufenthalts des BF im Bundesgebiet geduldet werde und beantragt, dem BF eine Karte für Geduldete auszustellen.
8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte wegen mangelnder Mitwirkung bei der Klärung seiner Identität und der Beschaffung eines Reisedokuments abzuweisen. Der BF wurde zu Beantwortung von insgesamt neun Fragen aufgefordert und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
9. Am 19.03.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF bei der nepalesischen Botschaft in Deutschland bezüglich der Erteilung eines Reispasses angefragt und die Auskunft bekommen hätte, dass dies ohne persönliche Vorsprache nicht möglich sei. Der Schlepper hätte alle Dokumente des BF behalten und ein Verschicken etwaiger identitätsbezeugender Unterlagen nach Österreich sei nicht möglich. Er hätte in seiner Heimat 14 Jahre lang die Schule besucht und eine Ausbildung als Krankenpfleger absolviert. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und verdiene als Zeitungszusteller ca. 350 Euro im Monat. Er lebe in einer ortsüblichen Unterkunft in Untermiete bei einem Freund. Wenn die Behörde meine, die Erlangung eines Heimreisezertifikates sei möglich, wenn der BF nur ausreichend mitarbeite, sei festzustellen, dass dies eine ebenso spekulative wie unwiderlegbar Behauptung sei. Der BF hätte stets wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität gemacht und allen Ladungen Folge geleistet. Ein Besuch der nepalesischen Botschaft in Berlin sein erstens nicht möglich und zweitens nicht zumutbar, das der BF weiterhin begründete Angst vor Verfolgung hätte. Die Abschiebung des BF sei faktisch unmöglich. Aufgrund der ausgesprochen schlechten Sicherheitslage in Nepal und seiner Entwurzelung durch die lange Abwesenheit bestünde im Falle der Abschiebung die reale Gefahr menschrechtswidriger Behandlung. Die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates sei nicht dem Antragsteller zuzurechnen.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 08.04.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 FPG gemäß § 46 a Abs. 1 b FPG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, eigenständig mit seiner Vertretungsbehörde durch persönliche Vorsprache, auf elektronischem (z.B. via Internet) oder postalischem Weg Kontakt aufzunehmen. Ebenso sei es ihm zumutbar, dass er mit seiner Familie in Nepal Kontakt aufnehme, um sich Dokumente oder Unterlagen (z.B. Auszug aus dem Familienbuch) und Urkunden schicken zu lassen, um damit die Klärung seiner Identität und die Ausstellung eines Reisedokumentes zu erreichen. Der Beschwerdeführer habe aber keinerlei Dokumente in Vorlage gebracht und habe daher nicht im erforderlichen Ausmaß im Verfahren zur Klärung seiner Identität und Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt.
11. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass es auch der Behörde nicht gelungen sei, Dokumente für den Beschwerdeführer zu beschaffen, weshalb dem Beschwerdeführer selbst kein Vorwurf gemacht werden könnte, dass ihm dies auch nicht gelungen sei. Zudem sei es dem Beschwerdeführer unmöglich, Dokumente aus Nepal zu beschaffen und es sei keine Botschaft Nepals in Österreich vorhanden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zum Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
Der mit "Duldung" überschriebene § 46a FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
...
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
...
(2) ...
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzdokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Heimreisedokumentes notwenigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
..."
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß § 46 Abs. 2 FPG - vorbehaltlich des Abs.
2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem
ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.
Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinen Nachweis darüber erbracht, dass er zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes auf elektronischem oder postalischem Weg mit der Nepalesischen Botschaft in Berlin oder mit der mittlerweile auch in Wien situierten Nepalesischen Botschaft Kontakt aufgenommen hat. Auch hat er keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass er mit seiner Familie in Nepal Kontakt aufgenommen hat, um sich entsprechende Dokumente und Unterlagen auf postalischem Wege schicken zu lassen, bzw. hat er im Verfahren auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es ihm nicht möglich war, sich entsprechende Dokumente aus Nepal zu beschaffen. Mit der erstmals in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, er hätte keinen Kontakt mehr, hat der BF nicht nachvollziehbar dargelegt, warum er nicht mehr in Kontakt mit seiner Familie treten könnte. Mit der in der Stellungnahme vom 19.03.2015 aufgestellten Behauptung, der Schlepper hätte dem BF alle Dokumente abgenommen, hat der BF nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es ihm nicht möglich wäre, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen und sich entsprechende Dokumente (Auszug aus dem Geburtenbuch oder dem Entsprechendes) auf postalischem Weg schicken zu lassen. Da der Beschwerdeführer sohin im gegenständlichen Fall nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen und er offensichtlich auch keine Anstrengungen unternommen hat, mit seiner Familie in Nepal Kontakt aufzunehmen, um sich entsprechende Unterlagen schicken zu lassen, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.
Schlagworte
Duldung, Identität, Karte für Geduldete, Mitwirkungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W163.1426755.2.00Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018