TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/7 W186 2200716-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2018
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Entscheidungsdatum

07.09.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W186 2200716-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zl. 567662406-180561252 zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 16.08.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 16.08.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 04.10.2011 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des BVwG, welches am 03.02.2017 in Rechtskraft erwuchs, wurde die gegen die behördliche negative Entscheidung eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

In weiterer Folge wurde der BF einmal 2011, zweimal 2012 und einmal 2014 von einem Landesgericht zu mehrmonatigen Haftstrafen verurteilt. Grundlage dieser Verurteilungen waren Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz, sowie (versuchter) Widerstand gegen die Staatsgewalt.

Auf Grund der bis dahin vorgelegenen rechtskräftigen Verurteilungen wurde am 20.04.2012 ein 10-jähriges Rückkehrverbot für den BF erlassen.

2. Am 07.03.2017 stellte der BF in Österreich einen Folgeantrag der mit Bescheid vom 07.09.2017 gemäß § 68 Absatz 1 AVG zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.10.2017 als unbegründet abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria für zulässig erklärt. Die Entscheidung erwuchs mit 16.10.2017 in Rechtskraft.

3. Am 15.06.2018 wurde der BF im Rahmen einer Personenkontrolle auf Grundlage eines am 07.06.2018 erlassenen Festnahmeauftrags gemäß § 34 Absatz 3 Ziffer 2 BFA-VG festgenommen.

Am selben Tag wurde der BF zur gegenständlichen (mittlerweile fortgesetzten) Schubhaft einvernommen und führte im Wesentlichen aus, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er wohne eigentlich seit Jänner 2018 in Polen. Er habe dort ein Visum beantragt, erhalten habe er noch keines. Er habe nicht gewusst, dass er vom 11.12.2016 bis einschließlich 23.05.2018 in Wien gemeldet gewesen sei. Er habe keine Dokumente und wohne derzeit bei einem Freund, dessen Adresse er nicht angeben könne. Er habe keine Wohnungsschlüssel. Er verfüge in etwa über Euro 440,--, die er von einem guten Freund erhalten habe. Er habe in Wien illegal Reifen gewechselt und bestreite seinen Unterhalt von finanziellen Zuwendungen seiner Angehörigen. Er habe eine Freundin, die in Polen lebe. Er habe Österreich verlassen und lebe eigentlich mit seiner Freundin in Polen. Er wolle ohne seine Familie nicht nach Nigeria und wolle Österreich verlassen. Er sei nach Österreich lediglich wegen eines Gerichtstermins gekommen.

4. Mit Bescheid vom 15.06.2018 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung nach Nigeria vorliege, der BF jedoch seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen sei. Er sei bereits vier Mal rechtskräftig im Inland verurteilt und trotz fehlender Meldung in Österreich aufgegriffen worden. Er verfüge nicht über die notwendigen Geldmittel zur Bestreitung des Aufenthalts in Österreich, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und verfüge über keinerlei sozialen Anschluss in Österreich. Er sei nicht Mitglied eines hiesigen Vereins und zeige sein bisheriges Verhalten, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht ernst nehme und könne er keinesfalls den Eindruck erwecken, mit den österreichischen Behörden kooperieren zu wollen. Er sei nicht vertrauenswürdig und in Österreich in keiner Form integriert.

Die Behörde ging in weiterer Folge von bestehendem Sicherungsbedarf aus und beurteilte die Anhaltung in Schubhaft als verhältnismäßig. Das gelindere Mittel wurde nicht herangezogen, da der BF nach Ansicht der Behörde in diesem Falle seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen würde.

Am 22.06.2018 wurde der BF vor eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Dabei wurde die Staatsangehörigkeit des BF bestätigt und eine Zusage der Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt.

5. Am 11.07.2018 langte eine Schubhaftbeschwerde bei Gericht ein. Unter Vorlage einer Passkopie sowie zwei weiterer Dokumente wurde ausgeführt, der BF sei aus Nigeria und sei seiner Rückkehrentscheidung insofern nachgekommen, als er bei seiner Lebensgefährtin in Polen aufhältig gewesen sei. Am 26.02.2018 sei sein Sohn geboren worden und dieser besitze die "polnische Unionsbürgerschaft".

Die Rückkehrentscheidung vom 16.10.2017 sei bereits konsumiert. Sie sei nicht mehr durchsetzbar, da der BF auf Grund der Vaterschaft zu einem Unionsbürger in Polen ein auf Artikel 20 AEUV gestütztes Aufenthaltsrecht habe. Es sei sohin eine Außerlandesbringung seiner Person nach Polen zu prüfen. Behauptet werde, dass der BF zum begünstigten Drittstaatsangehörigen würde, die Rückkehrentscheidung sohin untergegangen sei und er allenfalls auf Grund einer neuerlichen Ausweisung dazu verhalten werden könne, Österreich zu verlassen.

6. Mit Erkenntnis vom 17.07.2018 wies das BVwG die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

7. Mit Schriftsatz vom 30.08.2018 langte eine Beschwerde gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem 16.08.2018 bei Gericht ein.

Diese (weitere) Beschwerde bringt Folgendes vor:

Der BF stamme aus Nigeria und habe ein Kind mit polnischer Staatsbürgerschaft. Er bemühe sich gegenwärtig um einen Aufenthaltstitel in Polen, das Verfahren laufe und werde von einem Rechtsanwalt betreut. Zum Beweis dafür sei der BF in einer mündlichen Verhandlung zu befragen.

Eine Schubhaftbeschwerde vom 11.07.2018 sei bereits abgewiesen worden.

Die Behörde habe dem BF mitgeteilt, dass er am 16.08.2018 abgeschoben werden würde.

Der BF sei an diesem Tag aber nicht abgeschoben worden, offensichtlich sei die Behörde "mangels Dokumente und anderer Umstände" gar nicht in der Lage, den BF nach Nigeria abzuschieben. Da der BF ein Aufenthaltsrecht in Polen habe bzw "daran arbeite", sei es unverhältnismäßig, ihn nach Nigeria abzuschieben.

Die Anhaltung des BF in Haft erweise sich als unverhältnismäßig. Der BF sei nun schon eine geraume Zeit in Schubhaft, diese habe den Zweck, seine Abschiebung nach Nigeria vorzubereiten. Die behördliche Behauptung, dass der BF am 16.08.2018 abgeschoben werden würde, habe sich als unrichtig herausgestellt. Der BF sei immer noch in Schubhaft, ohne dass ihm mitgeteilt worden sie, warum die Schubhaft gegenwärtig noch verhältnismäßig sei. Zu behaupten, der BF würde am 16.08.2018 abgeschoben, und ihn dann in der Schubhaft zu belassen, obwohl der 16.08.2018 ohne eine Abschiebung verstrichen ist, stelle sich als Willkürlichkeit dar.

Da der BF eine Lebensgefährtin und mit ihr ein gemeinsames Kind habe, welche die polnische Staatsbürgerschaft besäßen, sei es unverhältnismäßig, weiterhin zu versuchen, den BF nach Nigeria abzuschieben. Denn aufgrund der Umstände stehe dem BF ein Aufenthaltstitel in Polen zu und er arbeite mit rechtlichem Beistand daran, diesen zu erhalten.

Schließlich ließe sich aus dem Verhalten des BF keine Fluchtgefahr ableiten. Dass der BF gegenüber der Behörde etwas verheimlicht oder besonders Interesse hätte, unterzutauchen, treffe nicht zu. Ebenso gebe es keinen Hinweis, dass er seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen möchte. Der BF habe momentan keinen Grund, sich der Behörde zu entziehen.

Allenfalls könnte mit einem gelinderen Mittel aus Auslangen gefunden werden.

Abschließend wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, weiters die Anhaltung in Schubhaft ab dem 16.08.2018 für rechtswidrig zu erklären, sowie der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

5. Das Bundesamt legte die Akten mit Beschwerdevorlage vom 31.08.2018 vor und erstattete dazu Stellungnahme:

" ...] Am 17.07.2018 erging das Erkenntnis des BVWG zur Zahl W171 2200716-1, wobei die Beschwerde unbegründet abgewiesen und die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft für zulässig erklärt wurde.

Am 02.08.2018 wurde XXXX( BF) niederschriftlich einvernommen.

Die Abschiebung wurde für den 16.08.2018 organisiert.

Am 14.08.2018 wurde eine Reisepasskopie des Kindes übermittelt.

Trotz vorliegender Zustimmung durch die nigerianische Botschaft wurde die Ausstellung des Heimreisezertifikates zunächst verweigert, wobei im Moment der zuständige nigerianische Konsul den Sachverhalt neuerlich prüft und eine zeitnahe Entscheidung erwartet werden. Die Kommunikation mit der nigerianischen Botschaft, Konsularabteilung führt die BII(HZ Angelegenheiten) der Direktion des BFA.

Am 31.08.2018 um 08:38 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.

Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass der BF am 02.08.2018 niederschriftlich befragt wurde und im Rahmen dieser Befragung wurde geprüft, inwieweit eine weitere Anhaltung gem. § 80 Abs. 6 FPG noch zulässig wäre. Es wurde dem BF auch mitgeteilt, dass die Gründe für die Erlassung der Schubhaft noch vorliegen und der BF mit der Abschiebung nach Nigeria zu rechnen hat.

Aufgrund der Mitteilung, dass der BF offensichtlich Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind hat, führte dazu, dass die nigerianische Botschaft trotz vorliegender Zustimmung die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigerte, um offensichtlich den Sachverhalt neu zu prüfen. Aus den ha. Ermittlungsverfahren geht hervor, dass die Kindesmutter und das minderjährige Kind in Polen Ihren Lebensmittelpunkt haben. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF (siehe Erkenntnis vom 17.07.2018 zur Zahl W171 2200716-1) ist die gegenständliche Entscheidung zulässig, da der BF jede Entlassung dazu benützen würde, um sich der drohenden Abschiebung nach Nigeria zu entziehen.

Eine Einwanderung nach Polen kann auch aus Nigeria organisiert werden und kann es nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, dass ein Fremden, welcher mehrfach straffällig im Bundesgebiet wurde, der weitere Aufenthalt gestattet wird. Im Übrigen darf nicht unerwähnt bleiben, dass gegen den BF ein achtzehnmonatiges Einreiseverbot besteht, wobei die Dauer dieses Einreiseverbotes nicht festgelegt werden konnte, da der BF aus den Mitgliedstaaten noch nicht ausgereist war. Die Einreise nach Österreich erfolgte daher einem Einreiseverbot zuwider.

Die tatsächliche Ausstellung des erforderlichen Heimreisezertifikates ist nicht unwahrscheinlich und muss das gegenständliche Verfahren weiterhin gesichert werden, da ansonsten der BF weiterhin einem Einreiseverbot zuwider illegal im Bundesgebiet verbleibt. Es ist in jedem Fall damit zu rechnen, dass der BF untertauchen wird, um sich dem anhängigen Verfahren erfolgreich zu entziehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untergetaucht wäre, um sich dem Verfahren der Abschiebung nach Nigeria zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.

Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,

2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. ...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aus dem Erkenntnis des BVwG vom 17.07.2018 werden folgende Feststellungen übernommen und auch diesem Verfahren zu Grunde gelegt:

"Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist nigerianischer Staatsangehöriger und als solcher Fremder i.S.d. FPG.

Er stellte am 07.03.2017 einen Asylfolgeantrag, der mit Entscheidung vom 16.10.2017 rechtskräftig abgewiesen worden ist. Es besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach Nigeria.

Der BF wurde insgesamt vier Mal von einem Landesgericht zu Haftstrafen verurteilt, welche im Wesentlichen auf Verstößen gegen das SMG und (versuchten) Widerstandes gegen die Staatsgewalt resultierten.

Der BF ist Vater eines am 26.02.2018 in Polen geborenen Sohnes, der in Polen lebt.

Gegen den BF läuft ein Strafverfahren vor einem Bezirksgericht in Wien.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Seit dem 16.06.2017 besteht gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde seitens der Nigerianischen Botschaft bereits zugesagt und ist von einer baldigen Effektuierbarkeit der Rückführung auszugehen.

Zum Sicherungsbedarf:

Gegen den BF besteht seit 16.10.2017 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach Nigeria. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung nach Nigeria bisher nicht nachgekommen und hat sich einer Abschiebung bisher durch Untertauchen entzogen. Der BF war von 11.12.2016 bis 23.05.2018 in Wien obdachlos gemeldet, jedoch für die Behörde nicht greifbar.

Der BF hat sich im Rahmen der verschiedenen behördlichen Verfahren unterschiedlicher Namen bedient.

Zum Zeitpunkt der Folgeantragsstellung bestand gegen den BF bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

Der BF ist nicht rückkehrwillig.

Zur familiären/sozialen Komponente:

Der BF verfügt im Inland über keine Angehörigen, keine nennenswerten Kontakte und hat im Verfahren keine wesentlichen Merkmale für seine Integration darlegen können.

Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine wesentlichen Deutschkenntnisse.

Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

Ein gesicherter Wohnsitz ist nicht vorhanden."

Weiters wird festgestellt:

Eine für den 16.08.2018 festgesetzte Abschiebung des BF nach Nigeria konnte nicht durchgeführt; dies auf Grund des Verhaltens der nigerianischen Behörde, die kurzfristig die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigert hat. Es liegt jedoch nach wie vor eine Zustimmungserklärung zur Rückübernahme des BF vor.

Der BF ist weiterhin haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den hg. Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Insofern sich die Feststellungen in diesem Verfahren mit jenen des ersten Schubhaftverfahrens decken, gilt die dort ausgeführte Beweiswürdigung:

"Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten (Asyl- u. Fremdenakten) der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die bisherigen inländischen Vorstrafen ergeben sich aus einem im Akt erliegenden Auszug aus dem Strafregister. Der BF hat im Rahmen seiner Beschwerdeschrift dem Gericht Kopien eines Reisepasses, einer Geburtsurkunde und einer Bestätigung der Vaterschaftsanerkennung hinsichtlich seines Sohnes (in Kopie) in Vorlage gebracht. Auf Grund der Angaben in der Beschwerdeschrift wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem angegebenen Bezirksgericht telefonisch Kontakt aufgenommen. Hierbei wurde die Anhängigkeit eines bezirksgerichtlichen Strafverfahrens bestätigt.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Das Vorliegen einer rk. Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen.

Die Feststellung der Haftfähigkeit ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Ein entgegengesetztes Vorbringen gibt es nicht und war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen.

Zum Sicherungsbedarf:

Die Feststellung zu 3.1.] ergibt sich im Wesentlichen aus den diesbezüglichen Angaben im Akt hinsichtlich des Bestehens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung vom 16.10.2017, woran kein Zweifel besteht. Der BF gibt auch in der Einvernahme vom 15.06.2018 sowie in der Beschwerdeschrift nicht an; dass er jemals nach Nigeria zurückgereist wäre. Davon war weiterer Folge auch nicht auszugehen. Er ist daher seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen und hat sich, da sein Aufenthalt unbekannt war, einer allfälligen Abschiebung durch Untertauchen entzogen. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich eine Obdachlosenmeldung für den angegebenen Zeitraum. Dennoch war er für die Behörde in dieser Zeit nicht greifbar und gab selbst in der Einvernahme vom 15.06.2018 an, in Polen gewohnt zu haben.

Die verschiedenen Alias-Identitäten ergeben sich aus den bisher geführten Verfahren (Verfahrensakten).

Hinsichtlich der festgestellten Rückkehrunwilligkeit darf auf die Ausführungen des BF im Rahmen der Einvernahme vom 15.06.2018 verwiesen werden. Eine Rückkehrwilligkeit nach Nigeria ohne seine Familie verneinte der BF explizit.

Aus dem Akteninhalt (Asylakt) ergibt sich, dass der BF bereits am 05.10.2011 seinen ersten Asylantrag in Österreich gestellt hat. Damit verbunden war bereits eine Rückkehrentscheidung, die schließlich durch das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 03.02.2017 bestätigt wurde. Dennoch hat der Beschwerdeführer am 07.03.2017 seinen Folgenantrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

Familiäre/soziale Komponente:

Sämtliche Feststellungen zu diesem Punkt basieren auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 15.06.2018. Hinsichtlich der Feststellung zu 4.3.] wurden ergänzend Informationen aus dem Auszug der Anhaltedatei herangezogen, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung in Haft über keine Geldmittel im Rahmen seiner Effekten verfügte. Hinsichtlich der Feststellung darüber, dass keine nennenswerten Kontakte im Inland bestehen darf ergänzend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Verfahren bisher keine Angaben machte (bzw. die Nennung eines konkreten Namens und einer Adresse eines Bekannten verweigerte). In der Beschwerdeschrift finden sich über diesen Punkt keine Ausführungen, sodass von fehlender Integration ausgegangen werden musste."

Hinsichtlich all dieser Aspekte wurde auch in diesem Verfahren kein entgegenstehendes Vorbringen erstattet.

Die in diesem Verfahren erstmalig getroffene Feststellung bezüglich des gescheiterten Abschiebeversuches am 16.08.2018 ergibt sich aus der Stellungnahme der Behörde in diesem Verfahren und aus der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Zur fortgesetzten Anhaltung in Schubhaft seit 16.08.2018:

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

2. Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er ein Fremder gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchführbare Rückkehrentscheidung vor; dieser ist der BF nicht nachgekommen.

2.1. Zum Sicherungsbedarf:

Anders als die Beschwerde offensichtlich und neuerlich vermeint, ist die "Rückkehr" nicht durch eine Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat mit anschließender Rückkehr in das Bundesgebiet konsumiert.

Dass dem BF in Polen gerade kein Aufenthaltsrecht zukommt, ergibt sich bereits aus den diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 17.07.2018.

"Die der gegenständlichen Schubhaft zugrundeliegende Rückkehrentscheidung vom 16.10.2017 ist, wie in der Beschwerde auf Seite 3 richtig festgehalten, gemäß § 12a Abs. 6 AsylG für die Dauer von 18 Monaten nach erfolgter Ausreise weiter aufrecht und gültig. Sie kann daher, zumal der BF gar nicht behauptet hatte aus dem EU-Raum ausgereist zu sein, noch nicht konsumiert sein, zumal selbst dann (bei sofortiger Ausreise) seit der Entscheidung des BVwG in keinem Fall eine Frist von 18 Monate abgelaufen sein kann. Die vorliegende Rückkehrentscheidung ist daher aus diesem Aspekt heraus nach wie vor als gültig anzusehen.

Der BF hat im Verfahren selbst angegeben, dass er in Polen einen Aufenthaltstitel beantragt, jedoch bisher nicht erhalten hat. Es mag sein, dass dem BF auf Grundlage des Art. 20 AEUV in Polen ein korrespondierender Aufenthaltstitel zu gewähren wäre. Fest steht, dass dem BF aber bisher keinen derartigen Aufenthaltstitel in Polen gewährt wurde und daher auch in diesem Verfahren darüber kein Ausspruch getätigt werden konnte, zumal im Rahmen dieses Schubhaftverfahrens eine Vorwegnahme des polnischen Aufenthaltstitelverfahrens nicht Gegenstand sein kann. Im laufenden polnischen Verfahren wird daher im Sinne der zitierten EuGH-Judikatur eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände darüber durchzuführen sein, ob zwischen dem BF und seinem Sohn ein zu dessen Wohle bestehendes Abhängigkeitsverhältnis vorhanden ist und dieses durch eine Trennung in seinem inneren Gleichgewicht gestört werden könnte. Eine Vorwegnahme dieses umfangreichen polnischen Prüfverfahrens war im gegenständlichen Schubhaftverfahren jedoch nicht durchzuführen. Die vorliegende Rückkehrentscheidung in Österreich hat daher nach Ansicht des Gerichts auch aus diesem Grund nichts an ihrer Durchsetzbarkeit verloren und ist weiter aufrecht.

Die Behauptung, der BF sei aufgrund seiner Vaterschaft einen Unionsbürger betreffend nunmehr als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen ist nicht nachvollziehbar. Gemäß § 2 Abs. 2 Zi. 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger der Verwandte eines EWR-Bürgers, der sein Aufenthaltsrecht in Anspruch nimmt, in gerader absteigender Linie bis zum 21. Lebensjahr, sofern diesem Unterhalt gewährt wird, aber auch in gerader aufsteigender Linie mit tatsächlichem Unterhalt. Diese Voraussetzungen sind in vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt, da der BF von seinem Sohn keinen Unterhalt bezieht und der Sohn auch nicht von seiner Freizügigkeit in Österreich zu leben, Gebrauch macht. Eine derartige Privilegierung des BF ist nicht gegeben und daher auch die Rückkehrentscheidung nicht untergegangen.

Durch eine Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ist, entgegen des beschwerdegegenständlichen Vorbringens, das Kind des BF nicht in seinen Rechten auf Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts mit dem Vater verletzt. Es stünde dem BF frei, aus dem Herkunftsland heraus einen Antrag auf Familienzusammenführung in Polen zu stellen und ist ihm zumutbar, die Erteilung eines diesbezüglichen polnischen Einreisetitels abzuwarten.

Ebenso zumutbar und tunlich wäre es gewesen die Erteilung des erwarteten polnischen Visums abzuwarten und danach die Aufhebung der Rückkehrentscheidung in Österreich zu beantragen."

Diese Ausführungen gelten nach wie vor, zumal sich die Sachlage nicht geändert hat; es liegt somit nach wie vor ein Sicherungsbedarf vor.

2.2. Zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft:

Die Schubhaft ist auch (nach wie vor) verhältnismäßig. Die Ausführungen im ersten hg. Erkenntnis dazu lauten:

"Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerten Kontakte im Inland verfügt, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Dies gab der BF in der Einvernahme auch selbst nicht an und wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift nichts vorgebracht.

Dem gegenüber stellt sich dar, dass der BF ein mehrfacher Straftäter ist und daher diesbezüglich ein erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit besteht, den BF gesichert und verlässlich außer Landes zu bringen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch gegen seine Rückreiseverpflichtung verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben angeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind."

Auch diese Ausführungen gelten nach wie vor. Lediglich in einem Punkt könnte man von einer Verschiebung der Interessen zu Gunsten des BF ausgehen, nämlich hinsichtlich des gescheiteren Abschiebeversuches. Dennoch wiegt das nach wie vor bestehende Interesse der Öffentlichkeit an einer gesicherten Aufenthaltsbeendigung des BF schwerer, zumal der BF mehrfacher Straftäter ist und nach wie vor kein Grund zur Annahme besteht, dass er aus Eigenem seiner Rückehrverpflichtung nachkommen würde. Die Zustimmung Nigerias zur Rückübernahme des BF besteht nach wie vor und es ist vor dem Hintergrund der Ausführungen der Behörde davon auszugehen, dass eine Abschiebung rechtlich, faktisch und zeitnah möglich ist.

2.3. Zur Fluchtgefahr:

Das Gericht geht (nach wie vor) von Fluchtgefahr aus. Auch in diesem Punkt gelten die Ausführungen im ersten Erkenntnis:

"Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und war dieser auch bis zum 23.05.2018 in Wien gemeldet. Dennoch war er für die Behörde nicht greifbar und in der Zeit vom 24.05.2018 bis zu seiner Festnahme am 15.06.2018 nirgends registriert. Im Rahmen des Verfahrens konnte der BF eine Ausreise nach Nigeria nicht nachweisen und hat dies auch niemals behauptet. Er hat sich daher jedenfalls illegal im Bundesgebiet aufgehalten und seine in treffende Rückkehrverpflichtung bis dato ignoriert. Es ist ihm daher vorzuwerfen, dass er seine Abschiebung bisher behinderte bzw. umgangen hat.

Nach den Angaben im ersten Asylakt der Behörde ergibt sich, dass gegen den BF zum Zeitpunkt seiner zweiten Asylantragsstellung bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag. Dennoch stellte er abermals einen Antrag. Der BF hat sich durch die von ihm bisher gewählte Vorgehensweise der Behörde erfolgreich entzogen, sodass eine Abschiebung nicht möglich gewesen ist. Er hat durch sein Verhalten eindrucksvoll unter Beweis gestellt, dass er sich an die ihn treffenden behördlichen bzw. gerichtlichen Anordnungen nicht halten will und ist anstatt dessen nach eigenen Angaben nach Polen ausgereist. Er gibt selbst an, bei einer eventuellen Freilassung seiner Person nicht gewillt zu sein, ohne seine Familie in sein Herkunftsland zurückzukehren, sondern wieder nach Polen zu gehen. Auf Grund der Feststellungen im gegenständlichen Verfahren verwundert dies auch nicht, da er seit Februar 2018 in Polen einen Sohn hat. Weiters verfügt der BF über keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet, hat keine ausreichenden finanziellen Mittel um in Inland aus eigenem sich seine Lebensunterhaltungskosten zu finanzieren, und legte bisher ein unkooperatives Verhalten an den Tag (strafrechtliche Verurteilungen).

Das Gericht geht daher im vorliegenden Fall davon aus, dass der BF auch weiterhin nicht für die Behörde greifbar wäre und wie bereits zuvor seinen Aufenthalt im Verborgenen wählen würde. Sicherungsbedarf war daher gegeben."

Es ist weder aus der Beschwerde, noch sonst aus dem vorliegenden Verfahrensakt ersichtlich, dass in diesem Punkt eine Änderung eingetreten wäre; gleiches gilt auch für die durch die Behörde zu Recht erfolgte Nichtanwendung eines gelinderen Mittels.

Aus diesem Grund ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im weiteren Sinn (Notwendigkeit) und im engeren Sinn weiterhin gegeben und es war die Beschwerde gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft seit 16.08.2018 abzuweisen.

Zu A. II.) Fortsetzungsausspruch:

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft liegen vor: Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiter vorliegen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere erwiesen sich das beharrliche Verbleiben des BF im Bundesgebiet und die mangelnde soziale Verankerung des BF als unstrittig und der Beschwerdeführer hat seine in der Beschwerde behauptete Kooperationsbereitschaft durch sein bisheriges Verhalten substanziell entwertet.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

Zu III., IV. und V. - Kostenbegehren

Kostenersatz

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.

Ein Ersatz der Eingabegebühr wurde im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer - ohne nähere Begründung - beantragt. Für diesen gibt es jedoch keine rechtliche Grundlage, insbesondere wird die Eingabegebühr auch in § 35 VwGVG nicht als Aufwand genannt.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Eingabengebühr, Familienleben, Fluchtgefahr, Fortsetzung der
Schubhaft, Identität, Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Meldeverstoß, Mittellosigkeit, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt,
Unionsbürger, Untertauchen, Vaterschaft, Verhältnismäßigkeit,
Verschleierung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2200716.2.00

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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