Entscheidungsdatum
07.09.2018Norm
AlVG §10Spruch
W164 2202315-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende Richterin, die fachkundigen Laienrichterin Mag. Andrea HAZIVAR (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 31.01.2018, Zl. VSNR XXXX , AMS 963-Wien Währinger Gürtel, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2018, GZ 2018-0566-9-000279, nach nicht öffentlicher Beratung vom 05.09.2018 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 31.01.2018, Zl. VSNR XXXX , AMS 963-Wien Währinger Gürtel, sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG 1977, BGBl Nr 609/1977 idgF den Anspruch auf Notstandshilfe während des Zeitraumes 23.01.2018 bis 19.03.2018 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die BF habe eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber " XXXX ", möglicher Arbeitsantritt 23.1.2018, nicht angenommen.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, es habe sich um keine zugewiesene Beschäftigung gehandelt. Vielmehr habe sie sich für diese Beschäftigung selbstständig beworben. Ihr Arbeitsantritt sei mit 17.01.2018 vereinbart worden. An diesem Tag sei sie jedoch weggeschickt worden und es sei ihr der 23.1.2108 als Arbeitsantritt genannt worden. Der BF sei dies nicht korrekt erschienen, daher habe sie das Dienstverhältnis mit Beginn 23.01.2018 nicht angenommen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2018, GZ. 2018-0566-9-000279, hat das Arbeitsmarktservice den Bescheid vom 31.01.2018, Zl. VSNR XXXX , AMS 963-Wien Währinger Gürtel, abgeändert und der BF gemäß § 10 Abs. 3 AlVG für die Zeit vom 23.01.2018 bis zum 26.01.2018 Nachsicht gewährt. In der Begründung bestätigte das AMS, dass die BF die genannte Stelle selbst gefunden habe. Die Dienstgeberin habe beabsichtigt, die BF anzustellen und habe beim AMS um Eingliederungsbeihilfe angesucht. Da die BF jedoch aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides des AMS vom 08.01.2018 für die Zeit von 12.12.2017 bis 22.01.2018 gem. § 10 AlVG vom Notstandshilfebezug gesperrt gewesen sei, hätte eine Eingliederungsbeihilfe erst ab 23.1.2018 gewährt werden können. Aus diesem Grund habe die Dienstgeberin den Arbeitsantritt der BF auf 23.1.2018 verschieben wollen. Die Nichtannahme der angebotenen Beschäftigung sei nicht gerechtfertigt. Da die BF innerhalb des Nachsichtszeitraumes, von 12.2.2018 bis 15.2.2018 ein Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH aufgenommen habe, sei der Sanktionszeitraum um vier Tage zu kürzen gewesen.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob die BF, die wegen nachgewiesener Ortsabwesenheit von der Beschwerdevorentscheidung erst verspätet Kenntnis erlangte, mit Schreiben vom 17.05.2018 einen Vorlageantrag.
Mit 08.08.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine von der BF unterzeichnete Niederschrift vom 08.08.2018 vor, mit der die BF angab, es liege ein Missverständnis vor. Sie habe mit ihrem Schreiben vom 17.05.2018 keinen Vorlageantrag erheben wollen. Die BF habe den Überbezug an Notstandshilfe bereits bezahlt und ersuche um Einstellung des Beschwerdeverfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
3.1. Zuständigkeit und Beschlussform
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zurückziehung der Beschwerde
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche eindeutige Erklärung ist im vorliegenden Fall gegeben, da die Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 08.08.2018 unmissverständlich und zweifelsfrei ihren Vorlageantrag vom 17.05.2018 zurückgezogen hat. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zu den Anforderungen an eine Zurückziehungserklärung VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2202315.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018