Entscheidungsdatum
07.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W129 1242177-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018, Zl. IFA 722091807 / VZ 180412192, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 20.03.2001 bei einem Ladendiebstahl betreten und gab im Zuge der polizeilichen Einvernahme den (unrichtigen) Namen "XXXX", das (unrichtige) Geburtsdatum "XXXX" sowie als Staatsangehörigkeit "Russische Föderation" an. Weiters gab er an sich seit November 2000 illegal in Österreich zu befinden.
Mit Bescheid des Bundespolizeidirektion Wien vom 21.03.2001, Zl. IV-1.056.569/FrB/01, wurde gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2002 einen Asylantrag und gab bei der Aufnahme seiner persönlichen Daten "Moldawien" als Herkunftsstaat an. Auch das Asylvorbringen bezog sich auf bestimmte Ereignisse in Moldawien (Anmerkung: das Asylverfahren wurde mit Bescheid des UBAS vom 07.02.2005, Zl 242177/0-VII/43/03, rechtskräftig negativ abgeschlossen).
1.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 20.09.2004, Zl. 2 P 275/03x-17, wurde die Annahme des Beschwerdeführers an Kindesstatt durch den österreichischen Staatsbürger Mag. XXXX bewilligt. Begründend wurde unter anderem von der zuständigen Richterin die Feststellung der moldawischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers getroffen.
1.4. Mit Schreiben vom 27.12.2004 übermittelte der Adoptivvater der Fremdenpolizei eine moldawische Standesamtsurkunde vom 24.11.2003, Zl. 5972, die den Beschwerdeführer als moldawischen Staatsbürger ausweist. Auf der Urkunde ist zudem die Ausstellung eines Personalausweises mit der Nummer A 33040781 vom 23.01.2003 durch das Polizeiamt 33 der Republik Moldau vermerkt. Vorgelegt wurde weiters ein Strafregisterauszug der Republik Moldau vom 20.11.2003, welches den Beschwerdeführer als "Bürger" bezeichnet, und eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt am 16.04.1985 in der Moldawischen SSR (Sowjetunion).
1.5. Am 25.01.2005 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Zl. III-1056569/FrB/05, eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt.
1.5. Am 20.04.2018 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen "Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich" und begründete diesen Antrag wie folgt: Aus der beigelegten Bestätigung der Botschaft der Republik Moldau vom 23.03.2018, Zl. Nr. 376-1/C, gehe hervor, dass er im Informationssystem der Botschaft nicht registriert sei, weswegen es nicht möglich wäre, einen Reisepass auszustellen. Es werde von der Botschaft bestätigt, dass er keine moldawische Staatsbürgerschaft besitze.
1.6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.06.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Diese habe ergeben, dass er im Besitz eines Reisepasses Nr. A2245733, ausgestellt in Moldawien, sowie einer Geburtsurkunde, ebenfalls in Moldawien ausgestellt, und einer Standesamtsurkunde, ebenfalls in Moldawien ausgestellt, sei. Es sei daher davon auszugehen, dass er unter Vorlage dieser Dokumente einen Reisepass bei der moldawischen Botschaft in Österreich beantragen könne. Auch habe der Beschwerdeführer kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung des Fremdenpasses belegen können.
1.7. Mit Schreiben vom 21.06.2018 nahm der Beschwerdeführer dazu wie folgt Stellung: Die Annahmen des Bundesamtes seien als reine Spekulation zu werten, welcher jeglicher Begründungswert fehle. Die moldawische Botschaft habe bestätigt, dass die Ausstellung des Reisepasses nicht möglich sei und dass er keine moldawische Staatsbürgerschaft habe. Er modifiziere seinen Antrag nunmehr dahingehend, dass er die Ausstellung des Fremdenpasses auf Grundlage des § 88 Abs 2 FPG begehre, da seine Staatsangehörigkeit zumindest ungeklärt sei.
Hinsichtlich des fehlenden Interesses der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegne er, dass ein hohes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen bestehe, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur festgehalten habe.
1.8. Mit Mail vom 03.07.2018 übermittelte das BFA die im Akt aufliegenden Urkunden des Beschwerdeführers in eingescannter Form an die moldawische Botschaft in Österreich mit der höflichen Bitte um Überprüfung und um Rückmeldung, ob mit diesen Urkunden die Ausstellung eines Reisepasses möglich wäre.
Mit E-Mail vom 04.07.2018 teilte der moldawische Konsul XXXX dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass bei der moldawischen Botschaft in Österreich beantragen könne.
1.9. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Absatz 1 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer moldawischer Staatsbürger sei und in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes zu verschaffen. Auch bestehe kein Interesse der Republik Österreich an einer Ausstellung eines Fremdenpasses.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass nicht eindeutig festgestellt worden sei, ob der Beschwerdeführer moldawischer Staatsbürger sei (Anmerkung: im Schriftsatz wird die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation angeführt). Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in Besitz des Reisepasses vom 17.02.2006. Der Beschwerdeführer sei auch nicht mehr in Besitz der moldawischen Staatsbürgerschaft. Das BFA hätte weitere Ermittlungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft anstellen müssen.
Nach § 88 Abs 2 FPG könne ein Fremdenpass an Personen ungeklärter Staatsbürgerschaft ausgestellt werden. In einem solchen Fall sei das Interesse der Republik Österreich keine Ausstellungsvoraussetzung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2000 in Österreich auf. Sein zunächst illegaler Aufenthalt wurde rechtmäßig aufgrund eines (in weiterer Folge rechtskräftig negativ abgeschlossenen) Asylverfahrens sowie mit Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 25.01.2005, Zl. III-1056569/FrB/05.
Der Beschwerdeführer ist moldawischer Staatsbürger.
Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Ausstellung eines Moldawischen Reisepasses an der Moldawischen Botschaft in Österreich zu beantragen.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines auf seine Identität lautenden Führerscheins der Republik Österreich (ausgestellt am 05.10.2011 durch die BPD Wien, Verkehrsamt, zur Zahl 09030130).
Es konnte kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben.
Auch wenn der Beschwerdeführer zunächst eine Bestätigung der Moldawischen Botschaft in Österreich vorlegen konnte, wonach er im Informationssystem der Botschaft nicht registriert sei, weswegen es nicht möglich sei, einen Reisepass auszustellen, und wonach bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer keine moldawische Staatsbürgerschaft besitze, so ergibt sich die Feststellung der moldawischen Staatsbürgerschaft aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer erhielt - im Übrigen während eines aufrechten Asylverfahrens - am 23.01.2003 vom moldawischen Polizeiamt 33 einen Personalausweis mit der Nummer A33040781, am 20.11.2003 einen moldawischen Strafregisterauszug, welcher den Beschwerdeführer als "Bürger" bezeichnet und am 24.11.2003 eine moldawische Standesamtsurkunde, welche ihn als moldawischen Staatsbürger ausweist.
Im Zentralen Melderegister der Republik Österreich scheint darüber hinaus die Vorlage eines moldawischen Reisepasses (ausgestellt am 17.02.2005 - im Übrigen ebenfalls während des laufenden Asylverfahrens - mit der Nummer A2245733) und einer moldawischen Geburtsurkunde (ausgestellt am 13.04.2006, Zahl 7/1985) auf.
Im gegenständlichen Antrag füllte der Beschwerdeführer das Feld "Staatsbürgerschaft" mit "Moldau" aus.
Die Moldawische Botschaft in Österreich bestätigte gegenüber der belangten Behörde mit Mitteilung vom 04.07.2018 nach Einblick in die übermittelten Dokumente, dass der Beschwerdeführer nunmehr berechtigt sei, einen Reisepass in der Botschaft der Republik Moldau zu beantragen.
Hinsichtlich dieser Bestätigung verabsäumte die belangte Behörde zwar das notwendige Parteiengehör und legte diese Bestätigung dennoch der angefochtenen Entscheidung zugrunde, jedoch verabsäumte es der Beschwerdeführer, in seiner Beschwerde dieser Feststellung der belangten Behörde substantiiert entgegen zu treten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 40). Jedenfalls kann die Äußerung, es möge schon zutreffend sein, dass der Beschwerdeführer (nunmehr) einen Antrag stellen könne, doch habe er keine moldawische Staatsbürgerschaft, nicht als ausreichend konkretisiert erachtet werden, zumal durch diese neue Bestätigung der Moldawischen Botschaft erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der alten Auskunft der Botschaft entstanden sind.
Hinsichtlich des Interesses der Republik Österreich an einer Ausstellung eines Fremdenpasses erstattete der Beschwerdeführer kein über seinen Hinweis auf das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinausreichendes Vorbringen. Dass daraus kein Interesse der Republik Österreich an einer Ausstellung eines Fremdenpasses abzuleiten ist, ist weiter unten Gegenstand der rechtlichen Erwägungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
§ 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:
Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2010, 2010/18/0279, und vom 19. Mai 2011, 2009/21/0288, jeweils mwN).
3.3. Wenn der Beschwerdeführer für sich ins Treffen führt, der Fremdenpass diene einem geordneten Fremdenwesen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, warum die Nichtausstellung eines Fremdenpasses den - auf seine Person bezogen - Vollzug der fremdenrechtlichen Bestimmungen beeinträchtigt oder warum ein Nachweis seiner Identität nicht auch mit seinem österreichischen Führerschein oder seinen fremdenrechtlichen Dokumenten möglich sein sollte; auch besteht die Möglichkeit der Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde nach § 94a FPG. Auch der mit dem - angeblichen - Verlust des moldawischen Reisepasses verbundene Umstand, keine Reise ins Ausland unternehmen zu können, stellt keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse iSd § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 dartun könnte (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2010, 2010/18/0279).
3.4. Da die moldawische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte, kommt die vom Beschwerdeführer angeregte Anwendung des § 88 Abs 2 FPG nicht in Betracht. Weder ist der Beschwerdeführer staatenlos noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt.
3.5. Da der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu verschaffen, hat die belangte Behörde zu Recht die Nichtanwendbarkeit des § 88 Abs 1 Z 2 FPG abgeleitet.
3.6. Folglich kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetzes 2005 nicht gegeben sind, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fremdenpass, Reisedokument, VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W129.1242177.2.00Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018