Entscheidungsdatum
07.09.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W128 2126068-1/22E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres vom 07.04.2016, Zl. BMEIA-155/0006-VI/2016, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, infolge ihrer Nichtbetrauung mit einer Leitungsfunktion gemäß § 18a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993 idgF, ab.
2. Mit Schriftsatz vom 09.05.2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid und rügte dessen verfahrensrechtliche und inhaltliche Rechtswidrigkeit.
3. Mit Schriftsatz vom 03.09.2018 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit, dass sie ihre Beschwerde zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - da einer Sachentscheidung mangels einer aufrechten Beschwerde die Grundlage entzogen ist - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen, und das Verfahren ist einzustellen (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 7 VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] § 7 VwGVG K 5 ff.).
Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat mit Beschluss zu erfolgen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Mit dem Schriftsatz vom 03.09.2018 verzichtete die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ausdrücklich und unmissverständlich auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.
2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Entschädigung, Gegenstandslosigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2126068.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018