TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/27 98/12/0028

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerden des Dr. E E D in K, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 13, gegen die Bescheide des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau je vom 27. November 1997, Zl. MD-D-7/97/Li/Be und Zl. MD-D-8/97/Li/Be, betreffend Gefahrenzulagen nach der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (NÖ GBDO), zu Recht erkannt:

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid (prot. unter Zl. 98/12/0028) wird hinsichtlich seines Spruchpunktes 1, der zweitangefochtene Bescheid (prot. unter Zl. 98/12/0029) im gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Stadt Krems hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 30.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Krems an der Donau; er war dort als Primar der Abteilung für Urologie am A.ö. Krankenhaus eingesetzt.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. August 1993 seinem Dienstgeber mit, dass ihm offenbar auf Grund des NÖ Spitalsärztegesetzes (NÖ SÄG 1992) bisher nur die halbe Gefahrenzulage ausbezahlt worden sei. Da ihm aber die Gefahrenzulage (wegen Infektions- und Strahlengefahr) auf Grund der für sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis geltenden Normen, insbesondere § 47 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung (NÖ GBDO), ungekürzt zustehe, ersuche er für den Verjährungszeitraum um Richtigstellung bzw. bei Ablehnung um bescheidmäßige Ausfertigung. Mit hiezu ergänzendem Schreiben vom 16. Dezember 1993 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm nicht nur die begehrte Zulage, sondern auf Grund der Infektions- und Strahlengefährdung ein erhöhtes Urlaubsausmaß nach § 90 Abs. 3a NÖ GBDO zustehe.

Nach mehrfachem Schriftwechsel beschloss der Gemeinderat der genannten Statutarstadt in seiner Sitzung vom 23. März 1994 auch die Anwendung der "bezugsrelevanten Ansätze des § 19 NÖ SÄG 1992 idgF auch auf die mit leitenden Anstaltsärzten begründeten Dienstverhältnisse und deren Zuerkennung als Sonderzulagen gem. Par. 47 NÖ GBDO" wie folgt:

"Mit Wirkung vom 01.03.1994 werden die bezugsrelevanten Ansätze des Par. 19 Abs. 1 Z. 7 bis 12 des NÖ SÄG 1992 zu Sonderzulagen im Sinne des Par. 47 NÖ GBDO 1986 erklärt und damit - bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen - auch an die leitenden Ärzte des A.ö. Krankenhauses Krems (Abteilungs- und Institutsvorstände sowie Konsiliarfachärzte) gewährt; hinsichtlich der Nachtdienstzulagen sowie der Samstag-, Sonntag- und Feiertagsdienstzulagen jedoch nur insoweit, als die leitenden Ärzte auch tatsächlich und über die bestehende Dienstverpflichtung hinaus anstelle eines anderen Facharztes dieses betreffenden Sonderfaches diese Dienstleistungen in der Anstalt erbringen."

Mit Schreiben vom 31. Oktober 1994 (im Betreff bezeichnet als "Säumnisbeschwerde") beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht und weiters die ihm in der Vergangenheit vorenthaltenen Fehlbeträge für die Gefahrenzulagen (Infektions- und Strahlenzulage) zuzuerkennen, und zwar in jener Höhe, wie sie das Gesetz vorsehe, zuzüglich Verzinsung und Richtigstellung des erhöhten Urlaubsausmaßes gemäß § 90 NÖ GBDO.

Mit dem unter Zl. 95/12/0109 beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. April 1995 entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau als gemäß § 73

(2) AVG in der derzeit geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 38 Abs 3 Ziff 7 Kremser Stadtrecht sachlich zuständige Behörde hat in seiner Sitzung vom 29. März 1995 festgestellt, dass Prim. Dr. D. NICHT zu Unrecht in der Vergangenheit Fehlbeträge für die Gefahrenzulagen (Infektions- und Strahlenzulage) vorenthalten wurden, sodass den diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers, zuletzt als Säumnisbeschwerde gemäß Schreiben vom 31.10.1994, nicht stattgegeben wird."

Zur Begründung wurde in diesem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, auch wenn auf den Beschwerdeführer die Niederösterreichische Gemeindebeamtendienstordnung 1976 Anwendung zu finden habe, falle er nicht in den hinsichtlich der Gefahrenzulage nach der vom Gemeinderat der Stadt Krems beschlossenen Nebengebührenordnung erfassten Kreis von Bediensteten. Die Abgeltung der mit der Ausübung des ärztlichen Dienstes verbundenen erhöhten Gefahren sei nämlich im NÖ. Spitalsärztegesetz speziell geregelt. Obzwar das NÖ. Spitalsärztegesetz auf Primarärzte keine Anwendung finde, habe der Gemeinderat in Analogie zum NÖ. Spitalsärztegesetz den vorher wiedergegebenen Beschluss vom 23. März 1994 gefasst. Schließlich wurde hinsichtlich des Urlaubsausmaßes ausgeführt, dass dem Anspruch des Beschwerdeführers zwischenzeitig ohnehin Rechnung getragen worden sei.

Mit Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/12/0109, wurde der wegen der Gefahrenzulage erhobenen Beschwerde vom 2. Mai 1995 stattgegeben und der Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 1995 (schon deshalb) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit behoben, weil die belangte Behörde nicht über den Antrag des Beschwerdeführers über seinen besoldungsrechtlichen Anspruch auf Gefahrenzulage für den angesprochenen Verjährungszeitraum, nämlich August 1990 bis August 1993, abgesprochen, sondern (- ohne jede sachverhaltsmäßige Grundlage oder zeitliche Begrenzung -) eine generelle negative Feststellung getroffen habe, ohne auf die durch den Devolutionsantrag gegebene Beschränkung Bedacht zu nehmen. Die belangte Behörde habe damit über ein "aliud" abgesprochen. Näheres ist dem genannten Erkenntnis zu entnehmen.

Nach Zustellung dieses Erkenntnisses beantragte der Beschwerdeführer im Dienstweg bei seiner Dienstbehörde mit Schreiben vom 29. Jänner 1997 unter Bezugnahme bzw. Ergänzung seines (ursprünglichen) Antrages vom 6. August 1993 die ihm in der Vergangenheit (Verjährungszeitraum) vorenthaltenen Fehlbeträge für die Gefahrenzulage in gesetzlicher Höhe samt Verzinsung auszuzahlen. Seinen Devolutionsantrag vom 31. Oktober 1994 hielt der Beschwerdeführer "soweit schon am 6. August 1993 beantragt" aufrecht.

Mit Schreiben vom 28. Juli 1997 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er mangels Entscheidung im fortgesetzten Verfahren Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, und beantragte den Übergang der Entscheidungspflicht sowohl hinsichtlich des Antrages auf Auszahlung der strittigen Zulage für die Zeit ab 6. August 1993 als auch hinsichtlich der Verzinsung der ausständigen Zahlungen.

Die belangte Behörde entschied daraufhin mit dem erstangefochtenen Bescheid (prot. unter Zl. 98/12/0028) wie folgt:

"1. Der Antrag des Prim. Dr. E D, nunmehr vertreten durch RAe Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Tuchlauben 13, 1014 Wien, vom 06.08.1993, worin dieser die Auszahlung des Fehlbetrages von der halben Gefahrenzulage gemäß dem NÖ Spitalsärztegesetz auf die ihm seiner Meinung nach zustehende (volle) Gefahrenzulage im Sinne der Nebengebührenordnung der Stadt Krems in Verbindung mit der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung beantragt, wird abgewiesen.

2. Die über diesen Anspruch hinausgehenden Forderungen, nämlich die Berichtigung des nach Meinung des Dr. D ihm rechtswidrig vorenthaltenen Urlaubsanspruches von 16 Stunden sowie die Auszahlung der in Rede stehenden Differenz der Gefahrenzulage für die Zukunft bzw. auch die von ihm beantragten Verzinsung (Anträge 1. und 2. aus dem Schriftsatz vom 31. Oktober 1994) wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 47 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung (NÖ GBDO) LGBl. 2400 Nebengebührenordnung der Stadt Krems jeweils in der geltenden Fassung."

Zur Begründung des erstangefochtenen Bescheides wird nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen nur weiter ausgeführt, Gegenstand dieser Entscheidung sei primär die vom Beschwerdeführer in Streit gezogene Zulage für den Zeitraum vom 6. August 1990 bis 6. August 1993. Die belangte Behörde habe darüber abzusprechen, ob der Beschwerdeführer mehr als die ihm ohnehin "ausbezahlte 1/2 Gefahrenzulage im Sinne des NÖ Spitalsärztegesetzes in Form einer Infektionsgefährdungszulage und einer Strahlengefährdungszulage" zustehe. Der Beschwerdeführer sei in seiner Funktion mit einer gewissen erhöhten Infektionsgefahr durch Arbeiten mit Infektionsmaterial (Patientenkontakt, Blut, Harn, Stuhl, tuberkulöses Material) konfrontiert; durch unmittelbare Besorgung des Röntgendienstes (regelmäßige Tätigkeit im urologischen Röntgen in Form von Durchleuchtungs- und Aufnahmetätigkeiten) sei er auch einer gewissen Strahlengefährdung ausgesetzt. In der ausführlichen Argumentation vom 31. Oktober 1994 habe er selbst ausgeführt, dass er diesen Gefährdungen ausgesetzt sei; es sei aber vom Beschwerdeführer unterlassen worden, diese Gefährdung zu quantifizieren. Die in Verbindung mit der NÖ GBDO hier unstreitig anzuwendenden Vorschriften der Nebengebührenordnung in der jeweils zutreffenden Fassung ermöglichten bei der Gefährdungszulage in Form der Strahlen- bzw. Infektionszulage auch eine bloß anteilige Auszahlung. Bei der Beurteilung, ob einem Dienstnehmer die volle Gefahrenzulage oder bloß eine anteilige zustehe, sei von Fall zu Fall eine gesonderte Feststellung erforderlich. Entscheidungsrelevant sei hiebei die vom Bediensteten tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Es könne als amtsbekannt angenommen werden, dass die volle Strahlengefährdungszulage etwa einem Radiologen zustehe, welcher den größten Teil seiner Tätigkeit im Strahlengefährdungsbereich ausübe; eine Infektionszulage werde etwa einem Pathologen in voller Höhe zustehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne daher das diesbezügliche Regulativ des NÖ Spitalsärztegesetzes durchaus als Auslegungshilfe für die Bestimmungen der Nebengebührenordnung der Stadt Krems herangezogen werden. Der Beschwerdeführer sei in keinem seiner Anträge bzw. Stellungnahmen darauf eingegangen, warum ihm gerade die volle Infektions- bzw. Strahlengefährdungszulage zustehe; es fände sich insbesondere in seinem Schriftsatz vom 31. Oktober 1994 - (es handelt sich hiebei um den im ersten Rechtsgang gestellten als "Säumnisbeschwerde" bezeichneten Devolutionsantrag) - lediglich eine formalrechtliche Argumentation. Da von der belangten Behörde bei Ermittlung des Sachverhaltes keine dem Beschwerdeführer noch nicht bekannten Elemente erhoben worden seien, habe bei der Entscheidung eine Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme entfallen können. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass auf Grund der wiedergegebenen sowohl amtsbekannten als auch dem Beschwerdeführer bekannten Tatsachen eben eine tatsächliche Gefährdung in dem Ausmaß gegeben sei, dass der Beschwerdeführer die ihm zuerkannte 1/2 Gefahrenzulage zustehe bzw. für den in Rede stehenden Zeitraum vom 6. August 1990 bis 6. August 1993 zugestanden sei. Diese halbe Gefahrenzulage sei dem Beschwerdeführer auch zur Anweisung gebracht worden. Der darüber hinausgehende Anspruch sei vom Beschwerdeführer nicht begründet worden; bezüglich seiner Mitwirkungspflicht werde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte finanzielle Anspruch sei daher für den entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht gegeben.

In der Begründung zum Spruchteil 2 wurde auf die ausführliche Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/12/0109, verwiesen, wonach die belangte Behörde an die Antragstellung vom 6. August 1995 (gemeint wohl:

1993) gebunden sei.

     Mit dem zweitangefochtenen Bescheid (prot. unter

Zl. 98/12/0029) entschied die belangte Behörde wie folgt:

     "Der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau als gemäß § 73

Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Ziff. 7 Kremser Stadtrecht sachlich zuständige Behörde beschließt:

Der Antrag des Prim. Dr. E D, nunmehr vertreten durch RAe Schönerr, Barfuss, Torggler & Partner, Tuchlauben 13, 1014 Wien, vom 27.01.1997 (richtig wohl: 29.1.), worin dieser die Auszahlung des Fehlbetrages von der halben Gefahrenzulage gemäß dem NÖ Spitalsärztegesetz auf die ihm seiner Meinung nach zustehende (volle) Gefahrenzulage im Sinne der Nebengebührenordnung der Stadt Krems in Verbindung mit der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung neuerlich für den Zeitraum nach 06.08.1993 samt Verzinsung in der Höhe des Eckzinsfußes beantragt, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 47 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung (NÖ GBDO) LGBl. 2400 Nebengebührenordnung der Stadt Krems jeweils in der geltenden Fassung."

Zur Begründung wird nach einer mit der Begründung des erstangefochtenen Bescheides im Wesentlichen wortidenten Darstellung der Vorgeschichte weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/12/0109, mit Schriftsatz vom 29. Jänner 1997 die bereits vorher inhaltlich präzisierten Beträge (Gefahrenzulage) für den Zeitraum nach dem 6. August 1993 bzw. für den gegebenen Verjährungszeitraum sowie weiters die Verzinsung in der Höhe des Eckzinsfußes und die Überweisung auf sein Gehaltskonto beantragt. Die Dienstbehörde erster Instanz habe in der sechsmonatigen Frist im Sinne des § 73 AVG weder einen Bescheid erlassen noch den Betrag zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit Schreiben vom 28. Juli 1997 einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde gestellt.

Gegenstand dieser Entscheidung sei daher der mit Schreiben vom 29. Jänner 1997 beantragte "finanzielle Betrag inklusive der beantragten Verzinsung". Materiell habe die belangte Behörde nunmehr im Wege eines Ersatzbescheides darüber abzusprechen, ob dem Beschwerdeführer mehr als die (ohnehin) an ihn ausbezahlte "1/2 Gefahrenzulage im Sinne des NÖ Spitalsärztegesetzes in Form einer Infektionsgefährdungszulage und einer Strahlengefährdungszulage" zustehe.

Die belangte Behörde wiederholt dann in der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides (so wie in der vorher wiedergegebenen Begründung des erstangefochtenen Bescheides) die ansatzweise Darstellung der Gefährdungen des Beschwerdeführers als Leiter der Urologischen Abteilung und führt dann weiters aus, die in Verbindung mit der NÖ GBDO unstreitig anzuwendenden Vorschriften der Nebengebührenordnung in der jeweils zutreffenden Fassung ermöglichten bei der Gefährdungszulage auch eine bloß anteilige Auszahlung. Bei der Beurteilung, ob einem Bediensteten die volle Gefahrenzulage oder bloß eine anteilige zustehe, sei von Fall zu Fall eine gesonderte Feststellung erforderlich.

Entscheidungsrelevant sei die vom Bediensteten tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.

Die belangte Behörde wiederholt dann weiters die im erstangefochtenen Bescheid hinsichtlich der Strahlengefährdungszulage bzw. der Infektionszulage getroffene Vergleichsaussage, bezeichnet das Regulativ des NÖ Spitalsärztegesetzes als Auslegungshilfe für die Bestimmungen der Nebengebührenordnung und bemängelt - so wie in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides -, dass der Beschwerdeführer in seinen Anträgen und Stellungnahmen nicht begründet habe, wieso ihm die volle Zulage zustehe. Nach dem Hinweis, dass eine Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG habe entfallen können, führt die belangte Behörde abschließend aus, dass auf Grund der wiedergegebenen sowohl amtsbekannten als auch dem Beschwerdeführer bekannten Tatsachen eben eine tatsächliche Gefährdung nur in dem Ausmaß gegeben sei, dass dem Beschwerdeführer die ihm zuerkannte "1/2 Gefahrenzulage" zustehe bzw. für den in Rede stehenden Zeitraum ab dem 6. August 1993 bzw. für den Verjährungszeitraum vom 29. Jänner 1997 zurück zugestanden sei. Die "1/2 Gefahrenzulage" werde dem Beschwerdeführer auch zur Anweisung gebracht. Der darüber hinausgehende Anspruch sei vom Beschwerdeführer materiell nicht begründet worden; bezüglich der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers werde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Der vom Beschwerdeführer für den entscheidungsrelevanten Zeitraum geltend gemachte finanzielle Anspruch sei nicht gegeben.

Gegen beide Bescheide richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden, mit denen kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wird. Der Beschwerdeführer sieht sich in beiden Fällen in seinem Recht auf Auszahlung der Gefahrenzulagen (Infektionszulage bzw. Strahlenzulage) verletzt.

Die belangte Behörde hat zur Beschwerde unter Zl. 98/12/0028 Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, hinsichtlich beider Beschwerden aber auf die Einbringung einer Gegenschrift verzichtet und keine Kostenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Verfahren wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden und erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch beide Bescheide in seinem "Recht auf Auszahlung der Gefahrenzulagen" verletzt. Es handelt sich dabei grundsätzlich um einen zeitraumbezogenen besoldungsrechtlichen Anspruch auf Grundlage der NÖ GBDO 1976, LGBl. 2400. Nach § 47 Abs. 1 NÖ GBDO 1976 werden Sonderzulagen als Fehlgeldentschädigungen, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen zuerkannt. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung werden die Sonderzulagen vom Gemeinderat nach gleichen Grundsätzen allgemein oder im Einzelfall gewährt. Die Gefahrenzulage ist gemäß § 42 Abs. 2 lit. b NÖ GBDO 1976 ruhegenussfähig.

Der erstangefochtene Bescheid ist im fortgesetzten Verfahren nach dem aufhebenden Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/12/0109, ergangen. Da sich die Beschwerde sowohl was den Beschwerdepunkt als auch die inhaltlichen Ausführungen betrifft, nur gegen den Abspruch 1. über den Anspruch auf Gefahrenzulage (- wie sich durch Bezugnahme auf den Antrag und in Verbindung mit der Begründung des erstangefochtenen Bescheides ergibt -) für die Zeit vom 6. August 1990 bis 6. August 1993 richtet, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Spruchpunkt 2.

Der zweitangefochtene Bescheid spricht nach Übergang der Entscheidungspflicht an die belangte Behörde auf Grundlage des (ursprünglichen) Antrages des Beschwerdeführers vom 29. Jänner 1997 über den Anspruch auf diese Zulage in voller Höhe nach dem 6. August 1993 samt Verzinsung negativ ab.

Als Rechtsgrundlage wird in beiden Bescheiden § 47 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung und die Nebengebührenordnung der Stadt Krems in der jeweils geltenden Fassung genannt, ohne dass aber die angewendeten Rechtsgrundlagen in der Begründung des angesprochenen Bescheides entsprechend dargelegt wären; auf diese (normativen) Grundlagen, die - was die Nebengebührenordnung betrifft - durch die Erklärung der "bezugsrelevanten Ansätze des Par. 19 Abs. 1 Zi. 7 bis 12 des NÖ SÄG 1992 zu Sonderzulagen im Sinne der Par. 47 NÖ GBDO 1986" mit Wirkung vom 1. März 1994 (also im Anspruchszeitraum des zweitangefochtenen Bescheides) eine möglicherweise entscheidungsrelevante Änderung erfahren haben, wird überhaupt kein näherer Bezug genommen.

Die belangte Behörde geht vielmehr in beiden Bescheiden lediglich davon aus, dass die an den Beschwerdeführer "ausbezahlte 1/2 Gefahrenzulage im Sinne des NÖ Spitalsärztegesetzes" - das aber auf das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gar nicht Anwendung findet - ausreichend ist, weil auf Grund der "amtsbekannten" als auch dem Beschwerdeführer "bekannten" Tatsachen eben eine tatsächliche Gefährdung in dem Ausmaß gegeben sei, dass "dem Beschwerdeführer nur die ihm zuerkannte 1/2 Gefahrenzulage zustehe bzw. zugestanden sei.

Damit wird die belangte Behörde der sie gemäß §§ 37 und 45 bzw. §§ 58 Abs. 2 und 60 des gemäß § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG treffenden Pflicht zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes und zur Begründung ihres Bescheides nicht gerecht. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann sowohl mangels jeglicher Befassung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde im durchgeführten Verwaltungsverfahren als auch im Hinblick auf die die Dienstbehörde nach § 8 Abs. 1 DVG treffende besondere Verpflichtung nicht von der Verletzung einer Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gesprochen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird vielmehr die Begründungspflicht durch das Rechtsschutzinteresse der Parteien bestimmt. Die rechtliche Grundlage eines Bescheides kann immer nur eine gesetzliche Vorschrift sein, deren Anwendbarkeit auf den im konkreten Einzelfall im Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhalt in der Begründung des Bescheides entsprechend darzulegen ist. Auf Grund des § 58 Abs. 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen. Die Begründung muss insbesondere erkennen lassen, welcher ordnungsgemäß erhobene Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumption des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat (vgl. in diesem Sinne Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7, insbesondere Rz. 417 ff., sowie Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Rechtsprechung zu den genannten Paragraphen des AVG, insbesondere S. 463).

Die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof setzt das Vorliegen eines Bescheides voraus, der den vorher skizzierten Anforderungen im Wesentlichen entspricht.

Da diese Voraussetzungen - wie bereits vorher ausgeführt - bei beiden angefochtenen Bescheiden nicht gegeben sind, waren diese im Rahmen der Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Oktober 1999

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120028.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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