Entscheidungsdatum
10.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W205 2200857-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, Zahl: 1187778405-180365208, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und stellte am 16.04.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer gleichzeitig mit dem Asylantrag eingebrachten Stellungnahme führte er aus, dass seine Ehefrau und drei seiner Kinder in Österreich asylberechtigt seien. Er sei 2015 nach Dänemark geflüchtet, wo er subsidiären Schutz erhalten habe. Aufgrund seiner Behinderung nach einem Unfall und einer Diabeteserkrankung sei es ihm nicht mehr möglich, seinen Alltag alleine und ohne die Hilfe und Pflege seiner Familie zu bewältigen. Er sei daher besonders vulnerabel und von seiner Familie abhängig. Eine Familienzusammenführung im Wege des NAG sei geprüft und aufgrund der vom Antragsteller und seiner Kernfamilie nicht zu erbringenden gesetzlichen Voraussetzungen ausgeschlossen. Eine Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat sei ebenfalls ausgeschlossen, da die Kernfamilie in einem Familienverfahren in Dänemark aufgrund der Erteilung von subsidiärem Schutz schlechter gestellt wäre als in Österreich. Es werde daher beantragt, den Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen und von einer Zurückweisung gemäß § 4a aus Gründen des Art. 8 EMRK abzusehen.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer vor seiner nunmehrigen Antragstellung in Österreich am 22.06.2015 und am 14.08.2015 in Dänemark um Asyl an angesucht hatte.
Bei seiner Erstbefragung am 16.04.2018 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im März 2015 Syrien verlassen habe. Er sei über den Irak, die Türkei und Österreich nach Dänemark gereist, wo er sich von 22.06.2015 bis 05.04.2018 aufgehalten habe. Er habe dort um Asyl angesucht und verfüge über einen dänischen Reisepass und eine dänische Aufenthaltsberechtigungskarte. Er könne bis Oktober 2018 in Dänemark bleiben und seinen Aufenthalt immer wieder verlängern. Er habe keine Probleme in Dänemark gehabt, wolle mit seiner Familie aber in Österreich zusammenleben.
Am 14.04.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO an die dänischen Behörden.
Mit Schreiben vom 25.04.2018 führten die dänischen Behörden aus, dass dem Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprochen werden könne, da dem Beschwerdeführer in Dänemark internationaler Schutz zuerkannt worden sei und er über eine Aufenthaltsberechtigung bis 23.10.2018 verfüge.
Am 15.05.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Der Beschwerdeführer gab an, in Dänemark subsidiär Schutzberechtigter zu sein, sein Status sei derzeit bis 23.10.2018 gültig.
Zu seiner Gesundheit führte er aus, dass er im Jahr 2004 einen Unfall auf einer Baustelle gehabt habe und seitdem halb gelähmt sei. Er könne seinen linken Fuß gar nicht bewegen, eine Unterschenkel-Prothese ermögliche ihm aber das Gehen. Auf der rechten Hand habe er kaum Gefühl und zwei Finger könne er nicht bewegen. Seit dem Unfall sei er berufsunfähig und seine Frau und seine Kinder würden sich um ihn kümmern. In Dänemark habe man festgestellt, dass er auch zuckerkrank sei. Weiters sei er inkontinent und verliere Wasser. Zur medizinischen Versorgung in Dänemark gab er an, dass er dort gar nicht behandelt worden sei. Im Jahr 2016 sei er im Badezimmer umgefallen und mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden, es sei ihm aber nichts passiert. Die Medikamente habe er sich in Dänemark selber gekauft, man dürfe erst ab Kosten von 150 € monatlich Hilfe beantragen, seine Medikamente würden allerdings nur 50 € kosten. Er habe in Dänemark in einer Wohngemeinschaft mit kurdischen Mitbewohnern gelebt, diese hätten ihn unterstützt. Bezüglich Pflege habe er keine Unterstützung vom Staat bekommen.
Befragt nach Familienangehörigen gab er an, dass sich seine Ehefrau, eine Tochter und zwei Söhne in Österreich aufhalten würden, zwei weitere Töchter würden in Deutschland wohnen. Er habe bis März 2015 mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt, danach habe er Syrien alleine verlassen. Grund dafür sei gewesen, dass er nicht genügend Geld gehabt habe, um seine Familie mitzunehmen. Er habe vorgehabt, sie dann nachzuholen. Die letzten drei Jahre habe es kein gemeinsames Familienleben gegeben, aber er habe seine Familie im Juni 2016 und zu Silvester 2017/2018 besucht. Auf die Frage, warum er nicht schon früher nach Österreich gekommen sei, da sich seine Familie schon seit 2016 hier aufhalte, gab er an, dass seine Familie am Anfang kein Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt habe. Da er nur subsidiären Schutz habe, habe er Angst gehabt, dass das auch Einfluss für den Aufenthalt seiner Familie in Österreich habe. Er wolle nun aber gerne bei ihnen leben.
Die Rechtsberaterin gab an, dass sich die Definition vom Familienleben nicht auf physischen Kontakt beschränke, sondern in Ermanglung von widrigen Umständen durchaus anders gelebt werden könne. Die Trennung der Familie sei schlussendlich auf behördliche Hürden zurückzuführen und liege nicht final im Verschulden des Antragstellers. Es werde auf die schriftliche Stellungnahme im Zuge der Antragstellung verwiesen und beantragt, dem Beschwerdeführer den gleichen Schutz wie seiner Familie zu gewähren.
Vorgelegt wurden medizinische Dokumente aus Dänemark vom 27.10.2016, ein Laborbericht vom 02.05.2018 und ein ärztliches Attest vom 10.04.2018 mit folgendem Inhalt: "Derzeit findet sich bei dem Patienten eine Pflegebedürftigkeit aufgrund einer Immobilität nach einem Sturzgeschehen aus der Höhe. Eine operative Sanierung der Halswirbelsäule (HW 6 und 7) wurde in Syrien durchgeführt. Ebenso auf den Unfall zurückzuführen ist ein bleibender Schaden an der rechten Hand (Streckdefizit 2. und 3. Finger). Der Patient braucht Hilfe und Pflege im Alltag, was durch seine Familie, die hier in Österreich lebt, gewährleistet wäre."
2. Mit Bescheid vom 13.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Dänemark zulässig sei.
Die Behörde stellte fest, dass dem Beschwerdeführer in Dänemark eine Aufenthaltsberechtigung im Rahmen des subsidiären Schutzes erteilt worden sei und traf folgende Festellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Dänemark:
"Schutzberechtigte
Wenn ein AW Asyl erhält, wird die ihm zugewiesene Wohnsitzgemeinde für den Integrationsprozess zuständig (DIS 9.2.2016b). Bereits im inhaltlichen Verfahren muss ein AW an Sprach- und anderen integrationsfördernden Kursen teilnehmen (DIS 5.2.2016c).
Eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Schutzstatus wird in Dänemark nur noch befristet vergeben. Sie können diese verlängern lassen, wenn es keine Gründe gibt, die dagegen sprechen. Bei internationalem Schutz beträgt die Dauer der Aufenthaltsbewilligung 2 Jahre. Die Verlängerung kann nur verwehrt werden, wenn es im Herkunftsstaat zu fundamentalen Verbesserungen der Situation gekommen ist. Bei subsidiärem Schutz beträgt die Dauer zuerst 1 Jahr und nach 3 Jahren max. 2 Jahre. Es muss bei einer etwaigen Nichtverlängerung immer geprüft werden, ob Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der EMRK verstoßen würde. Mit einem befristeten Aufenthalt sind auch Einschränkungen beim Zugang zu Familienzusammenführung verbunden; diese kann in der Regel erst nach 3 Jahren Aufenthalt beantragt werden (DIS 13.4.2016; DIS 12.1.2017b).
Quellen:
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DIS - The Danish Immigration Service (9.2.2016b): The asylum process,
https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/asylum_process/asylum_process.htm, Zugriff 17.1.2017
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DIS - The Danish Immigration Service (5.2.2016c): new to denmark, Education and other activities, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/conditions_for_asylum_applicants/education_and_other_activities.htm, Zugriff 17.1.2017
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DIS - The Danish Immigration Service (13.4.2016): Asylum, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/asylum.htm, Zugriff 17.1.2017
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DIS - The Danish Immigration Service (12.1.2017b): Extension of a residence permit,
https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/extension.htm, Zugriff 17.1.2017"
In rechtlicher Hinsicht wurde in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Dänemark Schutz erhalten habe und kein Grund bestehe, anzunehmen, dass er dort Gefahr liefe, einer Verletzung seiner durch die EMRK gewährleisteten Recht ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Er habe bereits seit 2004 körperliche Einschränkungen und sei es ihm auch möglich gewesen, damit ganz alleine nach Europa zu reisen. Dass er jetzt plötzlich nicht mehr damit zurechtkomme und unbedingt auf die Hilfe seiner Familienangehörigen angewiesen sei, sei daher nicht plausibel. Auch im Hinblick auf seinen Blutzuckerspiegel, der in Dänemark behandelt worden sei, hätten lebensbedrohende Erkrankungen, die einer Überstellung nach Dänemark entgegenstehen würden, nicht erkannt werden können. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, warum er nicht wieder in sein Quartier in Dänemark zurückkehren könnte und dort wieder auf die Unterstützung seiner Freunde vertrauen könnte. Zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen hätten keine besonderen Abhängigkeiten festgestellt werden können. Er sei ohne Familie im Jahr 2015 nach Europa eingereist und lebe seit mindestens drei Jahren nicht mehr mit seinen Familienangehörigen zusammen. Es sei nicht vorgesehen, dass bei Versagung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Familienzusammenführung nach dem NAG als Alternative ein Asylantrag zum gewünschten Ergebnis herangezogen werden könne. Da dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. § 10 Abs. 1 AsylG sowie gemäß § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.06.2018 zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer halbseitig gelähmt und zuckerkrank sei sowie an Inkontinenz leide. Er sei daher besonders vulnerabel und bedürfe ständiger medizinischer Betreuung und Pflege durch seine hier lebenden Familienangehörigen. Er habe in Dänemark keinen Anspruch auf staatliche Pflege, sondern werde privat von seinen Mitbewohnern versorgt. Da eine Familienzusammenführung nach dem NAG aufgrund der von der Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht zu erbringenden Auflagen ausgeschlossen sei, sei der Beschwerdeführer legal nach Österreich gereist und habe einen Antrag auf denselben Schutz wie seine Kernfamilie nach § 34 AsylG gestellt. Der Beschwerdeführer könne von seiner Familie weitaus besser versorgt und gepflegt werden und habe daher ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich. Die Beweiswürdigung zum Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers sei einseitig und mangelhaft, die belangte Behörde hätte die Kernfamilie des Beschwerdeführers einvernehmen müssen, da diese von einer Abschiebung des Beschwerdeführers genauso in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK beeinträchtigt sei. Zudem sei im gegenständlichen Fall eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden, die für 18 Monate gültig sei. Die Erlassung einer 18-monatigen Anordnung zur Außerlandesbringung sei gegenständlich aber nicht geboten, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer sei nicht anzunehmen.
Der Beschwerde beigelegt waren der Asylbescheid und das Protokoll der Erstbefragung der Ehefrau des Beschwerdeführers, Kopien der Aufenthaltsberechtigungskarte und des Fremdenpasses des Beschwerdeführers sowie die bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen.
Mit Stellungnahme seines Vertreters vom 07.08.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 09.08.2018 nach Dänemark überstellt (Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und stellte am 22.06.2015 und 14.08.2015 in Dänemark einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin ihm subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat.
In weiterer Folge begab sich der Beschwerdeführer nach Österreich und stellte dort am 16.04.2018 einen Asylantrag.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Dänemark an. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer leidet nach einem Sturzgeschehen aus der Höhe im Jahr 2004 an einer Immobilität und benötigt Hilfe und Pflege im Alltag. Er kann seinen linken Fuß nicht bewegen, eine Unterschenkel-Prothese ermöglicht ihm aber das Gehen. Auf der rechten Hand hat er ein Streckdefizit am zweiten und dritten Finger. Weiters leidet er an Diabetes und Inkontinenz. Es liegen keine lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, erforderliche Behandlungen können auch in Dänemark erfolgen.
Im Bundesgebiet halten sich die Ehefrau und drei Kinder des Beschwerdeführers als Asylberechtigte auf. Der Beschwerdeführer und seine Familie reisten getrennt nach Österreich ein, in den letzten drei Jahren bestand kein gemeinsamer Haushalt. Der Kontakt wurde u. a. durch Besuche des Beschwerdeführers in Österreich aufrechterhalten. Ausgeprägte Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen können nicht erkannt werden. Es war dem Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren in Dänemark möglich, ohne seine Familie zurechtzukommen und er war auch in der Lage, seine Familie trotz seiner körperlichen Defizite mehrmals zu besuchen.
Hinweise auf das Vorliegen von Umständen, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen in Betracht kommen könnten, bestehen nicht.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.06.2018 zugestellt und er wurde am 09.08.2018 nach Dänemark abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die festgestellten Tatsachen zu Herkunft und Identität, Verfahrensgang und Reiseweg und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zur Asylantragstellung sowie zur Gewährung von subsidiärem Schutz in Dänemark stützen sich auf die EURODAC-Treffermeldungen und das Schreiben der dänischen Behörden.
Die Situation von Schutzberechtigten in Dänemark resultiert aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben und die vorgelegten medizinischen Unterlagen. Im Hinblick auf die angegebenen körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wird nicht verkannt, dass diese zu einer belastenden Situation für den Beschwerdeführer führen und die Unterstützung seiner Familie von Vorteil wäre. Aus seinem Vorbringen und den eingebrachten Unterlagen sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine lebensbedrohliche Erkrankung bzw. der Beschwerdeführer nicht transportfähig oder akut stationär behandlungsbedürftig wäre. Auch eine dauernde Pflegebedürftigkeit, die zwingend durch seine in Österreich aufhältigen Angehörigen erfolgen muss, kann im gegenständlichen Fall angesichts seines jahrelangen Aufenthaltes in Dänemark ohne seine Familie nicht erkannt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
...
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
----------
1.-der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
[...]
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
...
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"(1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
3.2. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in Dänemark aufgrund einer dort erfolgten Asylantragsstellung bereits subsidiären Schutz zuerkannt bekommen und somit in Dänemark Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich sein nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.
3.3. Allerdings wäre die Wahrnehmung dieser Unzuständigkeit Österreichs dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings im vorliegenden Beschwerdefall im Ergebnis nicht zu:
3.3.1. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.
Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134).
Im Laufe des Verfahrens hat der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen Aufenthalt in Dänemark zu keinem Zeitpunkt systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber oder eine ihm dort widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK jemals konkret geltend gemacht. Vielmehr gab er etwa in seiner Erstbefragung zu seinem Aufenthalt in Dänemark an, dort "keine Probleme gehabt zu haben".
Hinsichtlich der körperlichen Beeinträchtigungen und Erkrankungen des Beschwerdeführers ist im Falle einer Überstellung keine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten:
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich ("St. Kitts"), EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 31; 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42).
Der EGMR schloss nicht aus, dass es "andere ganz außergewöhnliche Fälle" geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07).
Zu diesen "anderen ganz außergewöhnlichen Fällen" präzisierte der EGMR seine Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192), in dem es um die beabsichtigte Abschiebung eines an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, nämlich an chronischer lymphatischer Leukämie, leidenden Mannes von Belgien nach Georgien ging, folgendermaßen:
"183. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" im Sinn des Urteils N. gegen das Vereinigte Königreich, Rn. 43, die ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen können, derart verstanden werden sollten, dass es dabei um Situationen im Zusammenhang mit der Abschiebung eines schwer kranken Menschen geht, in denen gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hat, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren. Der Gerichtshof betont, dass diese Situationen im Einklang stehen mit der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK in Fällen der Abschiebung schwer kranker Ausländer.
184. Was die Frage betrifft, ob die genannten Bedingungen in einer bestimmten Situation erfüllt sind, hält der Gerichtshof fest, dass er in Fällen der Abschiebung von Ausländern nicht selbst die Asylanträge prüft oder die Art und Weise, wie Staaten die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung von Ausländern kontrollieren, überprüft. Nach Art. 1 EMRK liegt die Hauptverantwortung für die Umsetzung und Durchsetzung der verbürgten Rechte und Freiheiten bei den nationalen Behörden, die somit verpflichtet sind, im Lichte des Art. 3 EMRK die Befürchtungen der Beschwerdeführer zu prüfen und die Gefahren einzuschätzen, denen diese im Fall der Abschiebung in den Zielstaat ausgesetzt wären. Der Mechanismus der Beschwerde an den Gerichtshof ist subsidiär zu den nationalen Systemen zur Wahrung der Menschenrechte. Dieser subsidiäre Charakter ist in Art. 13 und Art. 35 Abs. 1 EMRK geregelt (siehe EGMR, Große Kammer, 21.01.2011, 30696/09, M.S.S., Rn. 286 f; Große Kammer, 23.03.2016, 43611/11, F.G., Rn. 117 f).
185. Folglich wird in derartigen Fällen die Verpflichtung der Behörden gemäß Art. 3 EMRK zum Schutz der Unversehrtheit der betroffenen Personen in erster Linie durch geeignete Verfahren, die eine derartige Prüfung ermöglichen, erfüllt (siehe sinngemäß EGMR, Große Kammer, 13.12.2012, 39630/09, El-Masri, Rn. 182; Große Kammer, 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel, Rn. 104; Große Kammer, 23.03.2016, 43611/11, F.G., Rn. 117).
186. Im Rahmen dieser Verfahren ist es Sache der Beschwerdeführer, geeignete Beweise dafür vorzulegen, dass es gewichtige Gründe für die Annahme gibt, sie wären im Fall der Umsetzung der in Beschwerde gezogenen Maßnahme der realen Gefahr einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt (EGMR, Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 129; Große Kammer, 23.03.2016, 43611/11, F.G., Rn. 120). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein gewisses Maß an Spekulation dem vorbeugenden Zweck des Art. 3 EMRK innewohnt und dass es nicht darum geht, die Betroffenen dazu zu verpflichten, einen klaren Beweis für ihre Behauptung zu liefern, sie wären einer verbotenen Behandlung ausgesetzt (EGMR 04.09.2014, 140/10, Trabelsi, Rn. 130).
187. Werden solche Beweise erbracht, ist es Sache der Behörden des abschiebenden Staates, im Rahmen der innerstaatlichen Verfahren alle aufgeworfenen Zweifel zu beseitigen (EGMR, Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 129; Große Kammer, 23.03.2016, 43611/11, F.G., Rn. 120). Die behauptete Gefahr muss einer genauen Prüfung unterzogen werden (EGMR, Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 128; 28.06.2011, 8319/07, 11449/07, Sufi und Elmi, Rn. 214;
Große Kammer, 23.02.2012, 27765/09, Hirsi Jamaa u. a., Rn. 116;
Große Kammer, 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel, Rn. 104), in deren Verlauf die Behörden des abschiebenden Staates die vorhersehbaren Folgen der Abschiebung für die betroffene Person im Zielstaat erwägen müssen im Lichte der dortigen allgemeinen Lage und der individuellen persönlichen Verhältnisse (EGMR 30.10.1991, 13163/87 u. a., Vilvarajah u. a., Rn. 108; Große Kammer, 13.12.2012, 39630/09, El-Masri, Rn. 213; Große Kammer, 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel, Rn. 105). Die oben (Rn. 183-184) definierte Einschätzung der Gefahr muss daher allgemeine Quellen, z. B. Berichte der WHO oder von angesehenen nichtstaatlichen Organisationen, und die medizinischen Befunde über die betroffene Person berücksichtigen.
188. Wie der Gerichtshof oben (Rn. 173) festgestellt hat, geht es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen. Daraus folgt, dass die Auswirkungen der Abschiebung für die betroffene Person eingeschätzt werden müssen durch Vergleich des Gesundheitszustandes vor der Abschiebung und wie sich dieser nach der Abschiebung in den Zielstaat entwickeln würde.
189. Was die zu berücksichtigenden Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird (siehe oben, Rn. 183). Der Maßstab ist nicht das im abschiebenden Staat bestehende Behandlungsniveau; es geht nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung. Es ist auch nicht möglich, aus Art. 3 EMRK ein Recht abzuleiten, im Zielstaat eine bestimmte Heilbehandlung zu erhalten, die für den Rest der Bevölkerung nicht verfügbar ist.
190. Die Behörden müssen auch prüfen, inwieweit die betroffene Person tatsächlich Zugang zu dieser Heilbehandlung und zu diesen Behandlungseinrichtungen im Zielstaat haben wird. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass er bereits bisher die Zugänglichkeit der Heilbehandlung geprüft hat (EGMR 16.04.2013, 17299/12, Aswat, Rn. 55; 14.04.2015, 65692/12, Tatar, Rn. 47-49) und auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, die Kosten der Medikamente und der Heilbehandlung, das Vorhandensein eines sozialen und familiären Netzwerkes und die für den Zugang zu der erforderlichen Heilbehandlung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen (EGMR 15.11.2001, 47531/99, Karagoz; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 34-41, mwN; 10.05.2012, 34724/10, E.O.).
191. Wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung auf die betroffenen Personen bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, muss der abschiebende Staat - als Vorbedingung für die Abschiebung - vom Zielstaat individuelle und ausreichende Zusicherungen einholen, dass eine geeignete Heilbehandlung für die betroffenen Personen verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befinden (zum Thema individuelle Zusicherungen siehe EGMR, Große Kammer, 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel, Rn. 120).
192. Der Gerichtshof betont, dass in Fällen betreffend die Abschiebung schwer kranker Menschen das Ereignis, welches die unmenschliche und erniedrigende Behandlung verursacht und die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates nach Art. 3 EMRK auslöst, nicht das Fehlen der medizinischen Infrastruktur im Zielstaat ist. Ebenso wenig geht es um irgendeine Verpflichtung des abschiebenden Staates, die Unterschiede zwischen seinem Gesundheitssystem und dem Behandlungsniveau im Zielstaat zu mildern durch die Bereitstellung einer kostenlosen und unbeschränkten Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht. Die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates nach der EMRK besteht in derartigen Fällen aufgrund einer Handlung - in diesem Fall der Abschiebung -, die dazu führen würde, dass eine Person der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt würde."
Im vorliegenden Fall leidet der Beschwerdeführer nach einem Sturzgeschehen aus der Höhe im Jahr 2004 an einer Immobilität und benötigt Hilfe und Pflege im Alltag. Er kann seinen linken Fuß nicht bewegen, eine Unterschenkel-Prothese ermöglicht ihm aber das Gehen. Auf der rechten Hand hat er ein Streckdefizit am zweiten und dritten Finger. Weiters leidet er an Diabetes und Inkontinenz.
Die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers weisen - auch in ihrer Gesamtheit betrachtet - nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er nach einem Sturz in Dänemark ins Spital gebracht und ärztlich versorgt, weiters hatte der Beschwerdeführer in Dänemark Zugang zu erforderlichen Medikamenten. Es ist sohin davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Dänemark verfügbar ist und europäischen Standards entspricht. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK wird als autonomer Rechtsbegriff der EMRK in der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Bereich des Ausländerrechts - im Unterschied zum Familienbegriff in den übrigen Rechtsmaterien - auf die Kernfamilie beschränkt, also auf die Beziehungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Andere Beziehungen, etwa zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind, fallen nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 49; 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 18.11.2014, 5049/12, Senchishak, Rn. 55; 20.12.2011, 6222/10, A. H. Khan, Rn. 32; 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 32; 17.02.2009, 27319/07, Onur, Rn. 43-45; 09.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; 10.07.2003, 53441/99, Benhebba, Rn. 36; 07.11.2000, 31519/96, Kwakye-Nti und Dufie; gelegentlich stellt der EGMR auf das Kriterium ab, ob der junge Erwachsene bereits eine eigene Familie gegründet hat, z. B. EGMR 23.09.2010, 25672/07, Bousarra, Rn. 38; vgl. auch Rudolf Feik, Recht auf Familienleben, in: Gregor Heißl [Hg.], Handbuch Menschenrechte, 2009, S. 187, Rn. 9/22). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 09.03.2016, E 22/2016; 20.02.2014, U 2689/2013; 12.06.2013, U 485/2012;
06.06.2013, U 682/2013; 09.06.2006, B 1277/04) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0149;
09.09.2014, 2013/22/0246; 16.11.2012, 2012/21/0065).
Die Rechtsfrage, ob zwischen den Beteiligten tatsächlich noch ein Familienleben im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht, kann jedoch in gewissen Fällen letztlich dahingestellt bleiben, weil etwa Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht mehr unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren sind und daher auch einen gewissen Schutz genießen, wobei allerdings bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK das Gewicht eines Privatlebens typischerweise geringer anzusetzen sein wird als das eines Familienlebens (EGMR 09.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 31 ff).
Das Privatleben ist ein weiter Begriff und einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich. So schützt Art. 8 EMRK auch ein Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und mit der Außenwelt zu schaffen und zu entwickeln, und kann auch Handlungen beruflichen oder geschäftlichen Charakters einschließen. Es gibt daher einen Bereich der Interaktion einer Person mit anderen, selbst in einem öffentlichen Zusammenhang, der in den Bereich des "Privatlebens" fallen kann (z. B. EGMR 28.01.2003, 44647/98, Peck, Rn. 57).
Im Rahmen der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Achtung des Privatlebens ist Schutzgut unter anderem auch die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Art. 8 EMRK zu messen (EGMR 13.05.2008, 52515/99, Juhnke, Rn. 71; VfGH 21.09.2015, E 332/2015).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:
Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).
Wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen.
Es bleibt schließlich noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
Nach dem Regelungssystem des § 9 Abs. 1 BFA-VG ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f;
VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001):
* die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten;
* die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des
* Beschwerdeführers in dieser Zeit;
* die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat;
* die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
* die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
* die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde;
* die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben;
* die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte;
* das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten;
* die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat.
Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Umso mehr gilt diese Überlegung für das gegenständliche Verfahren, das sich noch im Zulassungsstadium befindet und in dem der beschwerdeführenden Partei nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt.
Im vorliegenden Fall halten sich die Ehefrau und drei Kinder des Beschwerdeführers als Asylberechtigte in Österreich auf. Es war sohin zu prüfen, ob eine Trennung des Beschwerdeführers durch die Überstellung nach Dänemark von seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen gemäß Art. 8 EMRK zulässig ist.
Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führte zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten:
Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat und reiste im Jahr 2015 ohne seine Familie aus Syrien aus. Er erhielt in Dänemark den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und besuchte seine Familie nach deren Einreise in Österreich im Juni 2016 und über Silvester 2017/18. Nachdem eine Familienzusammenführung nach dem NAG gescheitert war, suchte der Beschwerdeführer am 16.04.2018 um internationalen Schutz an, um auf diesem Wege mit seiner Familie in Österreich zusammenzuleben. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich und stützte seinen Aufenthalt vielmehr nur auf den zeitweiligen faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinen Familienangehörigen war sein unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst und sie konnten zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet dauerhaft wäre, zumal ihm die beabsichtigte Außerlandesbringung nach Dänemark nachweislich zur Kenntnis gebracht worden ist.
Bezüglich der Intensität des Familienlebens zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg getrennt von seiner Ehefrau und den drei in Österreich aufhältigen Kindern lebte und sich erst, nachdem diesen der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, in Österreich niederlassen wollte. Es wird nicht verkannt, dass eine räumliche Nähe zu seinen Angehörigen für den Beschwerdeführer von Vorteil ist, jedoch wird hinsichtlich der behaupteten Abhängigkeiten angemerkt, dass es ihm vor seiner Einreise nach Österreich möglich war, ohne seine hier lebenden Familienangehörigen in Dänemark zurechtzukommen. Im Hinblick auf seine körperlichen Einschränkungen konnte nicht festgestellt werden, dass eine ständige Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers durch seine Familienangehörigen in Österreich zwingend notwendig wäre. Diesbezüglich ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Dänemark lebte und in einer Wohngemeinschaft von seinen Mitbewohnern betreut wurde. Der Beschwerdeführer durfte mit der Fortsetzung des Familienlebens nicht ohne weiteres rechnen. Es wird nicht übersehen, dass eine Unterstützung der Familie für den Beschwerdeführer insbesondere auch aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen von Vorteil ist, doch kann eine ausgeprägte Abhängigkeit nicht erkannt werden. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie kann zwischenzeitlich telefonisch