Entscheidungsdatum
10.09.2018Norm
AlVG §10Spruch
W164 2187135-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende, die fachkundigen Laienrichterin Mag. Andrea HAZIVAR (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 01.12.2017, GZ. VSNR. XXXX , AMS 968-Wien Schloßhofer Straße, nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2018, GZ 2017-0566-9-002595, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 17.11.2017 bis 11.01.2018 nach einer nicht öffentlichen Beratung vom 05.09.2018 beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 01.12.2017, GZ. VSNR. XXXX , AMS 968-Wien Schloßhoferstraße, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 17.11.2017 bis 11.01.2018 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Zur Begründung führte das AMS aus, der BF habe sich geweigert, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung mit möglichem Arbeitsbeginn am 17.11.2017 bei der Firma XXXX (im Folgenden: Firma P) anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Das genannte Stellenangebot war dem BF am 03.11.2017 zugewiesen worden. Der BF hatte sich jedoch nicht beworben und hatte dem AMS keine Rückmeldung zukommen lassen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und bestätigte zunächst, dass er das im Bescheid erwähnte Stellenangebot der Firma P anlässlich eines Kontrolltermins erhalten habe. Jedoch habe er bereits aus Eigeninitiative am 02.11.2017 ein Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX GmbH (im Folgenden: Firma S) geführt. Dieses sei erfolgreich verlaufen. Ihm sei ein zunächst geringfügiges und später vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in Aussicht gestellt worden. Ab dem 17.11.2017 sei er geringfügig bei dieser Firma angestellt worden. Er habe dieser Firma im November und Dezember auch für Einschulungen zur Verfügung stehen müssen, um eine mögliche Weiterbeschäftigung herbeizuführen. Daher habe er seine sonstigen Vorstellungstermine reduzieren müssen. Der BF sei während dieses Zeitraumes auch übersiedelt, was Zeit und Geld gekostet habe. Überdies habe er ab Anfang November nur eingeschränkten Internetzugang gehabt, habe also nur eingeschränkt auf sein e-AMS-Konto zugreifen können. Das vom AMS zugewiesene Stellenangebot habe noch nicht sichergestellt, dass der BF die genannte Beschäftigung tatsächlich bekommen hätte. Daher könne sein Verhalten keine Weigerung oder Vereitelung bilden. Es sei nicht so, dass der BF eine Zusage der Firma P bekommen und diese abgelehnt hätte. Es handle sich also um einen berücksichtigungswürdigen Fall. Seine Anstellung bei der Firma S zeige auch, dass der BF in Eigeninitiative Arbeitsstellen suche. Der BF habe bisher alle ihm angebotenen Möglichkeiten Um- und Nachschulung wahrgenommen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2018, GZ 2017-0566-9-002595, wurde die Beschwerde des BF mit folgender Begründung abgewiesen: Der BF beziehe seit 19.06.2015 - mit kurzen Unterbrechungen - Notstandshilfe. Zuletzt sei er am 21.01.2017 bei der Firma XXXX GmbH (im Folgenden: Firma G) beschäftigt gewesen. Seit 18.11.2017 bis laufend sei der BF bei der Firma S geringfügig beschäftigt. Am 03.11.2017 sei ihm ein vollversicherungspflichtiges Stellenangebot bei der Firma P mit möglichem Arbeitsantritt per 17.11.2017 zugewiesen worden. Diese Stelle sei ihm zumutbar gewesen. Der BF habe sich jedoch unstrittig nicht beworben. Dadurch habe er das Zustandekommen einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung vereitelt. Er habe keine andere (vollversicherungspflichtige) Beschäftigung innerhalb der Nachfrist aufgenommen. Es liege daher kein berücksichtigungswürdiger Fall vor. Da bereits die zweite Sanktion verhängt wurde, sei die Sperre für 8 Wochen ausgesprochen worden.
Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zur Frage des Vorliegens eines Vereitelungstatbestandes:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Im vorliegenden Fall erfolgte unbestritten eine wirksame Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung.
Unter einer Weigerung versteht man, die die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 10 Rz 258). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).
Der BF hat sich unbestritten nicht auf die ihm zugewiesene Stelle beworben. Er hat damit die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert. Die Unterlassung der Bewerbung auf das zugewiesene Stellenangebot durch den BF stellt somit eine für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausale Vereitelungshandlung dar.
Zur Frage des Vorliegens von Nachsichtsgründen:
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Die vom BF von 18.11.2017 bis 15.01.2018 ausgeübte geringfügige Beschäftigung bildet per se keine "andere Beschäftigung" iSd § 10 Abs 3 AlVG und damit auch keinen Nachsichtsgrund. Unter Beschäftigung iS dieser Bestimmung kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0116).
§ 10 Abs. 3 AlVG enthält keine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Behauptung ernsthafter Bemühungen um eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung:
Der BF hat ernsthafte Bemühungen im obigen Sinn insoweit behauptet, als er angab, er habe sich für Einschulungsmaßnahmen der S GmbH zur Verfügung gehalten, um eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei diesem Unternehmen zu erreichen. Dieses Vorbringen hat die belangte Behörde nicht näher geprüft; insbesondere wurde dem BF keine Gelegenheit gegeben, entsprechende Beweismittel (etwa eine schriftliche Zusage zu einer späteren Vollbeschäftigung) anzubieten und anzugeben, ab welchem Zeitpunkt ihm eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Aussicht gestellt worden sei und ob dieses Versprechen in der Folge zurückgenommen wurde. Auch wurde nicht ermittelt, ob sich der BF etwa außerhalb seiner Dienstzeit für Einschulungsmaßnahmen bereit zu halten hatte und ob er dafür bezahlt wurde. Wie sich aus dem Versicherungsverlauf des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergibt, hat der BF die genannte geringfügige Beschäftigung am 15.1.2018 aufgegeben und hat am 21.1.2018 - für nur einen Tag- eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der G. GmbH aufgenommen. Seit 19.4.2018, übt der BF eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der XXXX AG, XXXX aus, was isoliert betrachtet für den BF spricht. In Verbindung mit weiteren Anhaltspunkten (ob diese gegeben sind, ist noch zu ermitteln) könnte sich im vorliegenden Fall daher durchaus ergeben, dass sich BF auch in der hier zu betrachtenden Zeit ernsthaft um die Erlangung einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung hat. Dies wiederum könnte in Verbindung mit weiteren berücksichtigungswürdigen Gründen entscheidungsrelevant sein. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob und welche ernsthaften Bemühungen der BF bis zur Aufnahme der ersten länger dauernden Vollbeschäftigung (19.4.2018) aufgewendet hat, um eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung zu erlangen.
Behauptung einer Übersiedlung:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können; dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 04.05.2017, Ra 2017/08/0029 mwN).
Der BF hat in seiner Beschwerde eine Übersiedlung und damit verbundene besondere Aufwendungen an Zeit und Geld geltend gemacht. Dieses Vorbringen könnte iS eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes und in Verbindung mit ernsthaften Bemühungen um eine Vollbeschäftigung entscheidungsrelevant sein. Die belangte Behörde ist auf dieses Vorbringen aber nicht einmal ansatzweise eingegangen. Dem BF hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, sein diesbezügliches Vorbringen zu präzisieren, so etwa den genauen Zeitraum der Übersiedlung anzugeben, die Entfernung der beiden Wohnungen anzugeben und anzugeben, ob die Übersiedlung nur für ihn selbst oder für eine größere Familie zu bewerkstelligen war. Dem BF wäre Gelegenheit zu geben gewesen, seine zeitlichen und finanziellen Aufwendungen im Detail darzulegen und seine Behauptungen -etwa durch Vorlage von Rechnungen- zu belegen.
Zurückverweisung:
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0005 vom 10.9.2014 ausgeführt hat, verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige oder aufwendige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH Ra 2015/04/0019 vom 24.06.2015).
Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde trotz Vorliegens von möglichen Anhaltspunkten für das Bestehen eines Nachsichtsgrundes nicht einmal ansatzweise mit den diesbezüglichen Behauptungen des BF auseinandergesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2187135.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018