Entscheidungsdatum
10.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W125 1423588-3/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.1.2018, Zahl 811470803, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III. und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 57 AsylG 2005, § 10 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 1 Z 1 FPG und § 9 BFA-VG, § 52 Abs 9 iVm § 46 FPG und § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. wie folgt lautet: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikh, stellte am 6.12.2011 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er damit begründete, die Akali Dal Partei zu unterstützen und daher von Mitgliedern der Kongresspartei verfolgt und mit dem Leben bedroht worden zu sein.
2. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes vom 13.12.2011 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen; eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9.12.2013 rechtskräftig abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge irregulär in Österreich. Am 12.6.2014 gab er bei einer fremdenpolizeilichen Einvernahme vor dem BFA, RD Wien (As. 421ff des Verwaltungsaktes) an, bisher zu seiner Ausreiseverpflichtung noch nichts unternommen zu haben; in Indien habe er einen Führerschein, diesen versuche er, jetzt zu bekommen; er sei in Österreich als Zeitungszusteller tätig.
4. Am 5.10.2016 wurde er aufgrund eines Festnahmeauftrages zur Sicherung seiner bevorstehenden Abschiebung am Luftweg nach Indien festgenommen, der belangten Behörde vorgeführt und einvernommen. Dabei führte er aus (As. 561ff des Verwaltungsaktes), bis jetzt als Zeitungszusteller gearbeitet zu haben. Er führte ferner aus, 2014 eine Verwaltungsstrafe erhalten zu haben, da er nicht rechtmäßig mit dem Auto gefahren sei.
In der Folge wurde über ihn Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
5. Am 7.10.2016 stellte der Beschwerdeführer im Stand der Schubhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er am Tag zuvor in den Hungerstreik gegangen war. Die Schubhaft wurde aufrechterhalten und der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt. Einer gegen den Schubhaftbescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2016 (GZ: W154 2136723-1/7E) stattgegeben, die Anhaltung in Schubhaft seit 5.10.2016 für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen, da ein gelinderes Mittel zu verhängen gewesen wäre.
6. Der Beschwerdeführer wurde am 14.10.2016 aus der Schubhaft entlassen und am 19.10.2016 ("reisewillig") in sein Herkunftsland abgeschoben (As. 731ff des Verwaltungsaktes). In einem Ersuchen der damaligen Vertretung vom selben Tag, von der Abschiebung zur Zeit Abstand zu nehmen, wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin und ihrem Sohn (beide österreichische Staatsbürger) in einer Wohnung lebe und krankenversichert sei (As. 747ff des Verwaltungsaktes). Am 3.11.2016 sei er als Angeklagter wegen § 229 Abs 1 StGB vor dem BG XXXX zur Hauptverhandlung geladen.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 7.10.2016 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis W182 1423588-2 vom 3.1.2017 als unbegründet ab. Es führte dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer zur individuellen Begründung seines Folgeantrages ausschließlich auf Umstände, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Asylantragsstellung bestanden, gestützt habe. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich erkannte das Bundesverwaltungsgericht in jenem Erkenntnis:
"Der ledige und kinderlose BF lebte zuletzt 2016 - einige Monate vor seiner Abschiebung - mit einer in Indien geborenen, österreichischen Staatsbürgerin zusammen. In diesem Zusammenhang wurden weder Kinder noch eine Schwangerschaft behauptet. Unabhängig von der Frage, ob in dieser speziellen Konstellation bereits von einem etablierten Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen ist, steht jedoch fest, dass die Bindung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem der BF keinesfalls mehr damit rechnen durfte, in Österreich verbleiben zu dürfen, zumal er zu diesem Zeitpunkt schon über zwei Jahre trotz rechtskräftiger Ausweisung bewusst widerrechtlich im Bundesgebiet verblieben ist. Somit würde das Gewicht eines allenfalls bestehenden Familienlebens in einer Interessensabwägung bereits eine massive Abschwächung erfahren. Auch der Umstand, dass der BF mit seiner Freundin in Österreich kinderlos ist und sich im Herkunftsland die gesamte Kernfamilie des BF aufhält, schwächt seine Position zusätzlich erheblich. Unabhängig davon wäre es dem Paar unter Abwägung aller bisher ausgeführten Faktoren letztlich aber selbst für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland immer noch zuzumuten, unter den gegebenen Umständen zumindest für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens, für das der BF vorübergehend ins Herkunftsland ausreist, die Beziehung zwischenzeitlich über Besuche, Telekommunikation oder elektronische Medien aufrechtzuerhalten. [...]
Der BF hat sich nachweislich von Dezember 2011 bis zu seiner Abschiebung im Oktober 2016 im Bundesgebiet aufgehalten. Die ununterbrochene Aufenthaltsdauer hat sohin (knapp) weniger als fünf Jahre betragen. Der BF war zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt. [...] Hinzu kommt, dass der BF nach dem endgültigen negativen Ausgang seines ersten Asylverfahrens im Dezember 2013 trotz rechtskräftiger Ausweisung noch fast drei Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist und zuletzt noch - nach Bekanntgabe eines Abschiebungstermins - versucht hat, diesen widerrechtlichen Aufenthalt durch eine unbegründete Folgeantragsstellung zu verlängern. Gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen verstoßen Fremde maßgeblich, die - auch wenn sie legal eingereist sind und sich während des Asylverfahrens vorläufig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben - nach negativem Abschluss ihrer Asylverfahren unrechtmäßig in Österreich verbleiben (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2011/23/0480). [...] Der 26-jährige BF ist in Indien geboren, aufgewachsen, hat dort seine Schulbildung absolviert, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit bestritten und dort den deutlich überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. In Indien hält sich auch seine gesamte Familie auf. Der Bezug zum Herkunftsland ist sohin jedenfalls noch als sehr ausgeprägt und letztlich überwiegend anzusehen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, weshalb der arbeitsfähige und gesunde BF, sich im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern wird können."
Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer kein weiteres Rechtsmittel ein und erwuchs sie in Rechtskraft.
8. Am 5.1.2018 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Dies erfolgte anlässlich einer Anzeige, die der Sohn jener Freundin, bei welcher der Beschwerdeführer (der vor kurzem über den Landweg via Polen wieder in Österreich eingereist sei) zum Zeitpunkt der Betretung aufhältig war, erstattet hatte: Jener gab vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass es zwischen seiner Mutter und dem Beschwerdeführer zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Es wurde dabei festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dieser an der Wohnadresse besagter Freundin nach Bestimmungen des BFA-VG festgenommen.
Am selben Tag wurde über ihn mit Mandatsbescheid Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt; die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W137 2186338-1 vom 24.4.2018 abgewiesen.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Speziellen aus:
"Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären und abgesehen von der Freundin keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Seine Existenz in Österreich ist nicht gesichert; er ging nie einer legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder familiär, noch sozial oder beruflich integriert. Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Festnahme im Verborgenen aufgehalten und unterließ eine amtliche Meldung. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer neuerlich den Behörden entziehen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzten würde. Er hat sich insgesamt als nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ erwiesen.
[...]
Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.
Dem Vorliegen dieses Kriteriums konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden, zumal sich dieses auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig erweisen. Die Behauptungen einer bestehenden "Lebensgemeinschaft" mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person (ohne eigenen legalen Aufenthalt und Meldung) sowie einer "beruflichen Verankerung" (durch Schwarzarbeit) sind offenkundig nicht tragfähig. [...]
3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende eigene Barmittel oder Familienangehörige verfügt. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht substantiell bestritten. [...]
Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. [...]
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: der Beschwerdeführer hat sich in Zusammenschau mit seinem in den letzten Jahren gesetzten Verhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Deshalb kommt ihm auch keine persönliche Vertrauenswürdigkeit (die aber im gelinderen Mittel grundsätzlich gegeben sein müsste) zu."
9. Mit einem weiteren, dem hier angefochtenen Bescheid vom 5.1.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sich illegal in Österreich aufhalte und weder beruflich noch sozial verankert sei; er habe keinen Asylantrag gestellt und bestünden keine Bedenken gegen seine Abschiebung nach Indien. Ein Einreiseverbot sei zu erlassen gewesen, weil der Beschwerdeführer nicht habe beweisen können, dass er über Barmittel verfüge und eine "potentielle Belastungsquelle" für das österreichische Sozialsystem darstelle. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei abzuerkennen gewesen, weil der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und seine sofortige Ausreise erforderlich sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 5.1.2018 wurde dem Beschwerdeführer für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE - Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt, welcher der Beschwerdeführer in weiterer Folge am 8.1.2018 Vertretungsvollmacht erteilte.
10. Gegen diesen, dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Bescheid richtet sich die am 2.2.2018 durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers XXXX eingebrachte Beschwerde.
In dieser wurde im Wesentlichen gerügt, dass die vom Beschwerdeführer dargebotenen Beweise nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Durch die Rückkehrentscheidung werde unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, dieser sei durch seine stabile Lebensgemeinschaft und seine Erwerbstätigkeit in Österreich gebunden. Eine Abschiebung nach Indien sei nicht notwendig und sei er dort mit Leib und Leben bedroht. Das Einreiseverbot sei nicht notwendig, weil der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle; jedenfalls sei es in der Dauer von fünf Jahren überzogen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil eine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht erforderlich sei.
11. Am 2.2.2018 erfolgte dazu die Beschwerdevorlage ans Bundesverwaltungsgericht und wurde die vorliegende Rechtssache in Anwendung der geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen.
12. Am 6.2.2018 erging in der gegenständlichen Rechtssache seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine verfahrensleitende Verfügung an den Beschwerdeführervertreter, die ARGE Rechtsberatung als ebenfalls mit der Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation und die belangte Behörde. Der Beschwerdeführervertreter hatte sich in der Beschwerde und einer vorangegangenen Stellungnahme vom 19.1.2018 unter anderem auch auf eine vorgelegte eidesstattliche Erklärung eines indischen Rechtsanwaltes sowie vorgelegte Dokumente betreffend ein anhängiges Einwanderungsverfahren in Polen und ein Schreiben eines polnischen Unternehmens bezogen (daher sei eine freiwillige Ausreise nach Polen sinnvoller); genannte Unterlagen befanden sich jedoch nicht im von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Weiters lag ein Formular des Vereins für Menschenrechte Österreich im Zuge der Rückkehrberatung ein, in welchem davon die Rede war, dass Polen für das Verfahren zuständig sei. Die Verfahrensparteien wurden daher mittels verfahrensleitender Verfügung um diesbezügliche Klarstellung ersucht.
13. Am 7.2.2018 teilte die belangte Behörde mit, dass kein Dublin-Verfahren mit Polen anhängig sei und auch sonst keine Informationen bezüglich eines laufenden Verfahrens in Polen vorlägen. Am selben Tag übermittelte der Beschwerdeführervertreter die unter I.12. genannten Unterlagen, welche durch ein Verschulden der belangten Behörde nicht im Akt befindlich waren; die belangte Behörde übermittelte diese am 12.2.2018 nachträglich an das Bundesverwaltungsgericht.
14. Die übermittelten polnischen Unterlagen wurden am 8.2.2018 in die deutsche Sprache übersetzt und darüber gerichtsseitig ein Aktenvermerk erstellt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Polen zwar einen Antrag auf temporäre Aufenthaltsbewilligung gestellt habe, wozu zuletzt am 21.12.2017 ein Mängelbehebungsauftrag seitens der polnischen Behörde ergangen sei, er aber über keine Form eines Aufenthaltsrechts in Polen verfügt. Die ferner vorgelegte Kopie einer eidesstattlichen Erklärung eines indischen Rechtsanwaltes (undatiert & bestätigt am 18.1.2018) besagt, dass eine Person (sein Klient) mit dem Namen des Beschwerdeführers und seine Freundin, die ihn aus Österreich kommend in Indien besucht habe, von anderen mit dem Tode bedroht worden seien, weil die Freundin aus Österreich sei und gegen diese Bedrohungen, wenn sie nicht überhaupt von der Polizei ausgingen, kein staatlicher Schutz bestehe.
15. Die Abschiebung des Beschwerdeführers erfolgte am 18.2.2018 (Bericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat zu 18/264086 von diesem Tag).
16. Am 29.3.2018 teilte der seinerzeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers XXXX , welcher die Beschwerde gegen den dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Bescheid eingebracht hatte, dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das bisherige Vollmachtverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und ihm nicht mehr aufrecht sei; das Vollmachtverhältnis mit der ARGE - Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe sei seines Wissens nach weiter aufrecht.
17. Eine Rücksprache mit der ARGE - Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe seitens einer Mitarbeiterin der zuständigen Gerichtsabteilung am 4.9.2018 ergab, dass das Vollmachtverhältnis zwischen dieser und dem Beschwerdeführer weiterhin aufrecht ist. Der letzte Kontakt zum Beschwerdeführer hat jedoch im Februar stattgefunden und sind der Rechtsvertretung weder der genaue Aufenthaltsort noch eine sonstige (Zustell-)Adresse des Beschwerdeführers bekannt. Auch zeitnah zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses lag keine aktuelle Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor oder ergaben sich sonstige Hinweise auf einen Aufenthalt.
Der Beschwerdeführer hat es im gegenständlichen Verfahren somit unterlassen, dem Bundesverwaltungsgericht die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle gemäß § 8 Abs 1 ZustG mitzuteilen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikh. Seine präzise Identität steht nicht fest; er verfügt über keine Identitätsdokumente, obwohl er schon vor Jahren aufgefordert wurde, solche vorzulegen. Aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter demselben Namen zwei verschiedene Geburtsdaten angab. So hat der Beschwerdeführer beispielweise in der Vollmachterteilung betreffend die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe sowie seinem bevollmächtigten Rechtsvertreter XXXX gegenüber als Geburtsdatum den XXXX angegeben, während er im seinerzeitigen Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (siehe Verfahrensgang unter I.1.) als Geburtsdatum den XXXX angab, ebenso im Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz (siehe unter I.5.-7.). Welches das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist, kann somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
Wo genau sich der Beschwerdeführer seit seiner ersten Abschiebung nach Indien am 19.10.2016 bis zur feststehenden neuerlichen irregulären Einreise nach Österreich spätestens am 5.1.2018 aufgehalten hat, kann nicht festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann jedenfalls, dass er in Indien existenzbedrohend gefährdet ist.
Weiters nicht festgestellt werden kann zum Entscheidungszeitpunkt, dass der Beschwerdeführer in Polen über eine Aufenthaltsgenehmigung oder legale Arbeitsmöglichkeit verfügt.
Der junge und arbeitsfähige Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.
In Indien lebt jedenfalls die Mutter des Beschwerdeführers.
In Österreich hat sich der Beschwerdeführer bereits früher (zwischen Stellung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz am 6.12.2011 bis zu seiner ersten Abschiebung nach Indien am 19.10.2016) aufgehalten.
Ab spätestens 5.1.2018 hielt sich der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet auf, nachdem er irregulär eingereist war. An jenem Tag wurde er bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Dies erfolgte anlässlich einer Anzeige, die der Sohn einer Freundin, bei welcher der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Betretung aufhältig war, erstattet hatte: Jener gab vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass es zwischen seiner Mutter und dem Beschwerdeführer zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Es wurde dabei festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dieser an der Wohnadresse besagter Freundin nach Bestimmungen des BFA-VG festgenommen.
In der Folge wurde über ihn zulässigerweise Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Es kann nicht festgestellt werden, dass er während gegenständlichen Verfahrens eine auf Dauer ausgerichtete Lebensgemeinschaft in Österreich geführt hat.
Er verfügt über keine engen Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher Natur, war im Bundesgebiet nicht langfristig selbsterhaltungsfähig und hat keine besonderen Deutschkenntnisse vorzuweisen.
Am 18.2.2018 wurde der Beschwerdeführer nach Indien abgeschoben. Sein genauer Aufenthaltsort zum gegenständlichen Zeitpunkt ist unbekannt. Der Beschwerdeführer hat den Behörden im gegenständlichen Verfahren jedenfalls seine geänderte Abgabestelle gemäß § 8 Abs 1 ZustG nicht mitgeteilt und dadurch seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt.
1.2. Feststellungen zur Lage in Indien
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation in Indien dort bei seiner Rückkehr in eine seine Existenz bedrohende Notlage geriete.
Grundsätzlich ist in Indien die Grundversorgung gesichert, einschließlich einer solchen medizinischer Natur.
Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden.
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt, wenn sie auch vielfach nicht ausreichend erscheint. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich.
In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme.
Obige Feststellungen beruhen auf der aktuellsten Version des Länderinformationsblattes Indien der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Gesamtaktualisierung am 9.1.2017, Aktualität dort überprüft am 21.12.2017), insbesondere auf der dort zitierten Quelle Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (16.8.2016).
2. Beweiswürdigung
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat Indien, Beweis erhoben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde die folgenden Erwägungen getroffen:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
2.1.1. Die präzise Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, da er im Verfahren keine Identitätsdokumente vorlegte. Insbesondere das tatsächliche Geburtsdatum steht aufgrund der zwei verschiedenen im Verfahren verwendeten Geburtsdaten nicht fest.
Dieser Umstand ist dem Bereich des Beschwerdeführers zuzurechnen: So ist aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer beispielweise in der Vollmachterteilung betreffend die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe sowie seinem Rechtsvertreter XXXX gegenüber als Geburtsdatum den XXXX angegeben hat, während er im seinerzeitigen Asylverfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (siehe Verfahrensgang unter I.1.) als Geburtsdatum den XXXX angab, ebenso im Asylverfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz (siehe unter I.5.-7.).
Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer auch anzulasten, dass er trotz der langen Aufenthaltsdauer respektive seines wiederholten Aufenthaltes in Österreich niemals ein Identitätsdokument vorlegte, insbesondere keinen Lichtbildausweis. Dass der Beschwerdeführer Bestrebungen angestrengt hätte, ein Identitätsdokument zu erlangen, ist weder seinen Aussagen noch dem Akteninhalt zu entnehmen.
2.1.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich nicht zu bezweifelnden (da kohärenten) Angaben im Verfahren sowie auf seine Sprach- und Ortskenntnisse.
2.1.3. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in Polen über eine Aufenthaltsgenehmigung oder legale Arbeitsmöglichkeit verfügt: Mit E-Mail vom 7.2.2018 übermittelte der Beschwerdeführervertreter Unterlagen in polnischer Sprache. Diese wurden am 8.2.2018 in die deutsche Sprache übersetzt und darüber gerichtsseitig ein Aktenvermerk erstellt.
Damit ist entsprechend der Übersetzung der übermittelten Unterlagen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Polen eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat. Mit Schreiben vom 21.12.2017 war der Beschwerdeführer seitens der Abteilung für Ausländerangelegenheiten aufgefordert worden, binnen sieben Tagen formale Mängel seines Antrages zu beheben und wurde festgestellt, dass eine behördliche Information dahingehend, dass der Beschwerdeführer in Polen tatsächlich beschäftigt sei, fehle. Dass der Beschwerdeführer diesem Mängelbehebungsauftrag nachkam, legte er nicht dar und erwähnte er davon in der Beschwerde nichts mehr. Es kann sohin mangels Vorlage von Beweisen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Polen aufenthaltsberechtigt ist oder ein Aufenthaltsverfahren (weiterhin) anhängig ist.
Weiters ist bezüglich der in der Beschwerde unter Bezugnahme auf das vorgelegte Schreiben eines polnischen Unternehmens behaupteten "Arbeitsmöglichkeit" festzuhalten, dass Auszüge aus dem Gerichtsregister bezüglich des dort näher bezeichneten Unternehmens vorgelegt wurden. Dieses übermittelte ein Schreiben, dass der Beschwerdeführer als "Marketing Executive" legal im Unternehmen arbeiten solle. Dass der Beschwerdeführer über eine Arbeitsbewilligung oder einen Aufenthaltstitel in Polen verfügt, konnte jedoch mangels Vorlage von Bescheinigungsmitteln nicht festgestellt werden.
2.1.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer spätestens am 5.1.2018 irregulär ins Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus der Aktenlage.
Das Datum der Festnahme ergibt sich aus dem Akt, ebenso wie das der Inschubhaftnahme und der Abschiebung.
2.1.5. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gesund ist, beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Es ergaben sich zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf eine physische oder psychische Erkrankung des Beschwerdeführers oder auf eine Behandlungsbedürftigkeit und konnte mangels Erstattung eines diesbezüglichen Vorbringens oder Vorlage medizinischer Befunde nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden Erkrankungen leidet.
2.1.6. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine besonderen Deutschkenntnisse vorzuweisen hat, stützt sich auf den Umstand, dass aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich ist, dass er im gegenständlichen oder den vorangegangenen Verfahren eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vorgelegt hat sowie dass die Einvernahmen jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi stattgefunden haben.
2.1.7. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine engen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügt, ist aus der Tatsache ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nie ein Arbeitsverhältnis nachgewiesen hat und eine berufliche Integration nicht behauptete; auch fallweise Tätigkeiten als Zeitungszusteller könnten zu keiner anderen Beurteilung führen.
2.1.8. Die Negativfeststellung bezüglich des Bestehens einer auf Dauer ausgerichteten Lebensgemeinschaft in Österreich erfolgte, weil der Beschwerdeführer das Bestehen einer solchen zuletzt nicht substantiiert darlegte. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner irregulären Einreise nach Österreich spätestens am 5.1.2018 am selben Tag an der Wohnadresse jener Frau, bei der er dem Akteninhalt zufolge zuletzt ein paar Monate vor seiner ersten Abschiebung am 19.10.2016 gelebt hatte und die seinen eigenen Angaben nach seine Freundin sein solle, betreten wurde, kann nicht als Nachweis einer auf Dauer ausgerichteten Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens dienen; dies auch unter Beachtung der seinerzeitigen Aussagen des Sohnes der Freundin.
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W137 2186338-1 vom 24.4.2018 (über die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid, mit dem über den Beschwerdeführer Schubhaft verhängt wurde; siehe dazu unter I.8.) wurde festgestellt, dass "[d]ie Behauptungen einer bestehenden "Lebensgemeinschaft" mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person (ohne eigenen legalen Aufenthalt und Meldung) [...] nicht tragfähig" sind und wurde unter anderem deshalb das Bestehen von Fluchtgefahr bestätigt; das Bestehen einer sozialen Verankerung in Österreich wurde nicht angenommen.
Überdies wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W182 1423588-2 vom 3.1.2017 (siehe dazu unter I.7.) das Bestehen einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer familiären Beziehung auch zum damaligen Zeitpunkt nicht ausdrücklich bejaht: "Der ledige und kinderlose BF lebte zuletzt 2016 - einige Monate vor seiner Abschiebung - mit einer in Indien geborenen, österreichischen Staatsbürgerin zusammen. [...] Unabhängig von der Frage, ob in dieser speziellen Konstellation bereits von einem etablierten Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen ist [...]."
Die Angabe des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme, er wohne bei seiner Freundin und erhalte von ihr Geld, war nicht ausreichend, um das Bestehen einer auf Dauer ausgerichteten Lebensgemeinschaft in Österreich zu bescheinigen; dies auch unter Berücksichtigung der in den Erkenntnissen W182 1423588-2 vom 3.1.2017 und W137 2186338-1 vom 24.4.2018 getroffenen, oben zitierten Erwägungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Schubhaftverfahren für "insgesamt als nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ" befunden worden war. Schließlich sprach auch im gegenständlichen Verfahren die mangelnde Mitwirkung (keine Bekanntgabe der geänderten Abgabestelle, Verwendung unterschiedlicher Geburtsdaten) gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (vgl § 13 Abs 5 BFA-VG, wonach im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden auf dessen Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen ist).
2.1.9. Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, ergibt sich aus der Aktenlage woraus ersichtlich ist, dass er nach seiner Abschiebung nach Indien am 18.2.2018 weder der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht, noch seiner Rechtsvertretung seine geänderte Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs 1 ZustG bekanntgegeben hat.
2.1.10. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ist aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich.
2.2. Zur Lage in Indien
2.2.1. Die Feststellung, dass eine Rückkehr nach Indien im Allgemeinen problemlos möglich ist, wurde als wesentlich in die Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses aufgenommen und beruht auf der aktuellsten Version des Länderinformationsblattes Indien der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Dieses beinhaltet eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist.
Die belangte Behörde hat das Länderinformationsblatt Indien der Staatendokumentation im Hinblick auf die Rückkehr des Beschwerdeführers geprüft und als Beweismittel herangezogen. Sie hat den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Einsichtnahme verwiesen. Dieser ist den Feststellungen zur Lage in Indien im gesamten Verfahren nicht entgegengetreten.
Die von der Behörde im Rahmen der Prüfung des Länderinformationsblattes herangezogenen Berichte zur Lage in Indien sind nach wie vor aktuell. Das erkennende Gericht hat sich versichert, dass inzwischen erstellte Nachfolgeberichte betreffend die Lage in Indien nichts entscheidend Neues ergeben. Auch eine Einschau in allgemein zugängliche Medienberichterstattung zeigte keine wesentlichen Änderungen der diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Feststellungen und war überdies auch die im Allgemeinen vergleichsweise stabile Lage in Indien zu beachten.
Eine Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Indien aufgrund der dortigen allgemeinen Situation in eine seine Existenz bedrohende Notlage geriete, konnte daher nicht getroffen werden und ergaben sich auch unter Berücksichtigung notorischer Medienberichterstattung im gesamten Verfahren keine Hinweise, die einen solchen Sachverhalt annehmen ließen.
2.2.2. In der Beschwerde wurde den behördlichen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt sowie keinerlei Bedenken gegen eine Abschiebung nach Indien vorgebracht habe, nicht substantiiert entgegengetreten.
Dass der Beschwerdeführer in Indien existenzbedrohend gefährdet ist, konnte nicht festgestellt werden. Sein dahingehendes Vorbringen war derart unsubstantiiert (lediglich in der Beschwerde - nicht auch in seiner Einvernahme - brachte der Beschwerdeführer vor, in Indien "an Leib und Leben bedroht" zu sein), dass dadurch keine weiteren Ermittlungsschritte ausgelöst wurden.
Zwar liegt eine eidesstattliche Erklärung eines indischen Rechtsanwaltes vom 19.1.2018 vor. In dieser ist festgehalten, dass besagter Rechtsanwalt den Beschwerdeführer und seine Freundin in Bezug auf deren Beschwerden gegen näher bezeichnete Täter sowohl vor der indischen Polizeibehörde als auch im Gerichtsverfahren vertrete. Der Beschwerdeführer und seine Freundin wären attackiert und mit dem Leben bedroht worden, weil diese österreichische Staatsbürgerin sei und hätten daraufhin Anzeige erstattet; die Polizei würde jedoch nicht helfen.
Diese Erklärung liegt erstens jedoch nur in Kopie vor und kann deren Echtheit schon deshalb nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Zweitens liegt der Erklärung aber auch kein Lichtbild des Beschwerdeführers bei und kann daher eine objektive Zuordnung der Erklärung zum Beschwerdeführer nicht stattfinden; dies vor allem auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer betreffend sein Geburtsdatum im gegenständlichen und den vorangegangenen Verfahren (siehe unter I.) unterschiedliche Angaben gemacht hat und deshalb seine präzise Identität nicht feststeht. Ein Abgleich, ob der in der Erklärung Genannte mit dem Beschwerdeführer ident ist, kann sohin nicht erfolgen. Darüber hinaus bezieht sich die Erklärung auf Ereignisse, die jedenfalls vor der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich am 1.1.2018 hätten stattfinden müssen. Insbesondere wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn er die Kopie dieser Erklärung nicht früher hätte erlangen konnte - in seiner Einvernahme oder Beschwerde ein Vorbringen bezüglich der in der Erklärung geschilderten Ereignisse erstattet hätte; dies war jedoch nicht der Fall. Schließlich ist festzuhalten, dass es sich bei dem vorgelegten Schreiben um keine staatliche Erklärung handelt, sondern um eine eidesstattliche Erklärung seitens des selbst gewählten Anwaltes des Beschwerdeführers. Allein dies bietet keine Garantie für den Wahrheitsgehalt des Inhaltes der Erklärung. Überdies kann auch nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinem Anwalt gegenüber ausschließlich vollständige und wahrheitsgetreue Angaben gemacht hat; insbesondere, da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sowie den diesem vorangegangenen mehrfach für unglaubwürdig und "nicht vertrauenswürdig" befunden worden ist.
Unter Berücksichtigung obiger Erwägungen kann nicht festgestellt werden, dass die vorgelegte Erklärung echt ist und der Beschwerdeführer in Indien mit dem Leben bedroht respektive existenzbedrohend gefährdet ist. Ein auch nur ansatzweise substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf ein sonst zu führendes Verfahren wegen internationalen Schutzes konnte daher nicht erkannt werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Verfahrensbestimmungen
Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in seiner Entscheidung verfahrensrechtlich insbesondere auf §§ 1, 7 Abs 1 Z 1, 16 Abs 6, 18 Abs 7 BFA-VG, § 6 BVwGG sowie §§ 1, 17, 27, 28, 58 Abs 2 VwGVG.
Da gegenständlich der maßgebliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollständig erhoben worden ist und somit feststeht, lagen gemäß § 28 Abs 2 VwGVG die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.
3.2. Zu Spruchteil A)
Mit der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bekämpft und richtet sich daher gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides.
3.2.1. Zu Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses
3.2.1.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.2.1.1.1. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, sein Aufenthalt nicht zur Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist und der Beschwerdeführer nicht Opfer von Gewalt wurde oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können, war eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.
3.2.1.1.2. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 wurde nicht gestellt und war daher nicht darüber abzusprechen; die amtswegige Prüfung des § 55 AsylG 2005 im Falle des Ausspruchs einer Rückkehrentscheidung (siehe unter II.3.2.1.2.) hat sich nicht im Spruch widerzuspiegeln (vgl VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174). Grundlegend führte der Verwaltungsgerichtshof dazu in seiner Entscheidung vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 aus: "[...] eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis" gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, [ist] nur für den Fall vorgesehen [...], dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Jedenfalls nach der Neufassung des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 durch das FrÄG 2015 bietet dessen Abs. 3 keine Rechtsgrundlage (mehr), in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen, mag der Fremde dadurch auch nicht in Rechten verletzt sein, wenn der im dargestellten Sinn erfolgte Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen war."
3.2.1.1.3. Ein negativer Abspruch über § 55 AsylG 2005 hatte daher im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung nicht stattzufinden und war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 57 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Spruchpunkt I. wie folgt lautet: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."
3.2.1.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
3.2.1.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 18.2.2018 nach Indien abgeschoben wurde und sich somit zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung (aller Wahrscheinlichkeit nach) nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält. Im Lichte entsprechender Judikatur des VwGH (21.12.2017, Ra 2017/21/0234) liegt aber kein Anwendungsfall des § 21 Abs 5 BFA-VG vor, sondern ist auch die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt zu prüfen.
3.2.1.2.2. Weiters ist eingangs auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach, wenn in einem Verfahren betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein substantiiertes Vorbringen zu einer nach Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Verfolgung erstattet wird, eine Erörterung dahingehend geboten ist, ob darin ein Antrag auf internationalen Schutz zu sehen ist; bejahendenfalls ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren (VwGH, 31.08.2017, Ra 2016/21/0367 ua).
Dazu ist erstens festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Feststellung traf, dass der Beschwerdeführer keinen Asylantrag stellte und auch anlässlich der Beschwerde kein derartiger Antrag gestellt wurde.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher keinesfalls angenommen werden, dass dieser zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens betreffend die Erlassung der Rückkehrentscheidung einen Antrag auf internationalen Schutz hätte stellen wollen.
Aber auch aus den übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren war nicht substantiiert zu erkennen, dass diesem nach einer Rückkehr nach Indien Verfolgung in irgendeiner Art drohen würde. Ebenso wenig ergeben sich aus den Feststellungen zur aktuellen Lage in Indien Anhaltspunkte, die einen gegenteiligen Sachverhalt annehmen ließen.
Die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, dass der Beschwerdeführer in Indien "an Leib und Leben bedroht" sei, erwies sich als so unkonkret, dass dadurch keine weiteren Ermittlungsschritte ausgelöst wurden und ist nicht substantiiert im Sinne oben genannter Rechtsprechung; ebenso wenig durch die Vorlage der eidesstattlichen Erklärung (siehe dazu unter II.2.2.2.).
Im Übrigen ergaben sich aber auch sonst gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechende Anhaltspunkte. Dazu ist zunächst auf die in den bisherigen Verfahren getätigten unterschiedlichen Angaben seitens des Beschwerdeführers betreffend sein Geburtsdatum und die diesbezüglichen Ausführungen unter II.2.1.1. zu verweisen und ist dieser Umstand dem Beschwerdeführer anzulasten. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schon im gegenständlichen Verfahren sowie auch den diesem vorangegangenen mehrfach für unglaubwürdig befunden worden ist.
Das unsubstantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher jedenfalls auch unter Bedachtnahme auf diese Erwägungen unglaubwürdig.
Eine weitergehende Erörterung, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers in einem Verfahren auf internationalen Schutz abzuhandeln wäre, war daher nicht geboten.
3.2.1.2.3. Da dem Beschwerdeführer, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, war von der belangten Behörde gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Zu prüfen ist gemäß § 9 BFA-VG, ob durch die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird.
Festzuhalten ist eingangs, dass zuletzt im Rahmen des Verfahrens über den zweiten in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W182 1423588-2 vom 3.1.2017 eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen worden ist. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer 2016, einige Monate vor seiner Abschiebung, mit einer in Indien geborenen, österreichischen Staatsbürgerin zusammengelebt habe. Ob in dieser Konstellation bereits von einem etablierten Familienleben im Sinne von Art 8 EMRK auszugehen sei, wurde nicht ausdrücklich bejaht und nicht weitergehend behandelt. Es habe festgestanden, dass die Bindung zu einem Zeitpunkt eingegangen worden sei, zu dem der Beschwerdeführer keinesfalls mehr damit rechnen habe dürfen, in Österreich verbleiben zu dürfen und zu diesem Zeitpunkt schon über zwei Jahre trotz rechtskräftiger Ausweisung widerrechtlich im Bundesgebiet verblieben sei; dadurch hätte das Gewicht eines "allenfalls bestehenden Familienlebens" in einer Interessensabwägung eine massive Abschwächung erfahren. Im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers klar verneint.
Im gegenständlichen Verfahren ist nichts hervorgekommen, was eine maßgebliche Änderung jener Umstände des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne einer Intensivierung des bereits zuvor im Jahr 2016 nicht für hinreichend befundenen Privat- und Familienlebens annehmen ließe und hat der Beschwerdeführer diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen nicht erstattet; siehe näher die beweiswürdigenden Erwägungen, oben unter 2.1.8.
3.2.1.2.4. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer im Jahr 2016 in Österreich eine auf Dauer ausgerichtete Lebensgemeinschaft geführt haben sollte, so könnte auch daraus nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass dies auch nach seiner irregulären Einreise spätestens im Jänner 2018 der Fall war.
Die Angabe des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme, er wohne bei seiner Freundin und erhalte von ihr Geld, war nicht ausreichend, um das Bestehen einer auf Dauer ausgerichteten Lebensgemeinschaft in Österreich zu bescheinigen; dies auch unter Berücksichtigung in den Erkenntnissen W182 1423588-2 vom 3.1.2017 und W137 2186338-1 vom 24.4.2018 getroffenen, oben zitierten Erwägungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Schubhaftverfahren für "insgesamt als nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ" befunden worden war und sich auch im gegenständlichen Verfahren weitere gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechende Anhaltspunkte ergeben haben (siehe unter II.2.1.8.).
Ginge man schließlich dennoch davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine auf Dauer ausgerichtete Lebensgemeinschaft geführt hat und trotz der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers zwischen der im Oktober 2016 erfolgten Abschiebung nach Indien - im Zuge des seinerzeitigen Verfahrens über den Asylfolgeantrag war im Übrigen, wie mehrfach dargelegt, ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers verneint worden - und seiner neuerlichen Einreise nach Österreich spätestens am 5.1.2018 ein Familienleben im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art 8 EMRK bestand, so wäre in der Folge die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in das Familienleben des Beschwerdeführers zu prüfen.
Dabei ist eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen nach den in § 9 Abs 2 BFA-VG demonstrativ aufgezählten Kriterien erforderlich. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kommt der Dauer des Aufenthaltes Bedeutung zu:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).
Der Beschwerdeführer war lediglich eineinhalb Monate im Bundesgebiet aufhältig, davon befand er sich den größeren Teil in Schubhaft. Selbst wenn man die Zeit, die der Beschwerdeführer bereits zuvor, von 6.12.2011 bis 19.10.2016 im Bundesgebiet verbrachte, zu seinen Gunsten in die Aufenthaltsdauer miteinbezieht, ergibt sich eine gesamte Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von rund fünf Jahren. Auch diese wäre jedoch keinesfalls so lang, dass dabei im Sinne oben zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden müsste. Zudem hat der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, dass er die in Österreich verbrachte Zeit in besonderem Maß genutzt hätte, um sich beruflich und sozial zu integrieren.
Der Beschwerdeführer durfte sich in der Vergangenheit nur aufgrund seiner Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet aufhalten, welche zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen) und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren. Er konnte seinen Aufenthalt in Österreich nur dadurch verlängern respektive erneut begründen, indem er der Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkam beziehungsweise neuerlich irregulär einreiste.
Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK grundlegende Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Im Hinblick auf die unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz sowie seine neuerliche irreguläre Einreise musste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können.
Bereits im Erkenntnis W182 1423588-2 vom 3.1.2017 (siehe unter I.7.) erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass der der Beschwerdeführer sich (knapp) weniger als fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe und der Aufenthalt nur vorübergehend auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen habe, berechtigt gewesen sei; zudem sei der Beschwerdeführer nach dem endgültigen negativen Ausgang seines ersten im Dezember 2013 trotz rechtskräftiger Ausweisung noch fast drei Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und habe zuletzt noch - nach Bekanntgabe eines Abschiebungstermins - versucht, diesen widerrechtlichen Aufenthalt durch eine unbegründete Folgeantragsstellung zu verlängern. Außerordentliche Integrationsbemühungen wurden nicht festgestellt.
Darüber hinaus war der Beschwerdeführer die Bindung zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem er keinesfalls damit rechnen durfte, in Österreich verbleiben zu dürfen, zumal er zu diesem Zeitpunkt schon über zwei Jahre trotz rechtskräftiger Ausweisung (nach Abweisung seines ersten in Österreich gestellten Asylantrages in zweiter Instanz) im Bundesgebiet verblieben war (siehe dazu wiederum das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W182 1423588-2 vom 3.1.2017). Somit würde das Gewicht eines allenfalls bestehenden Familienlebens in einer Interessensabwägung bereits eine massive Abschwächung im Sinne oben zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfahren. Auch die allfällige Fortsetzung der Beziehung in Österreich erfolgte erneut zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit eines Verbleibes in Österreich nicht rechnen durfte; insbesondere, da er zuvor bereits zwei Asylverfahren durchlaufen hatte und abgeschoben worden war und sich der Unrechtmäßigkeit seiner Einreise und seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste.
Der Beschwerdeführer ist wiederholt unrechtmäßig eingereist und hat dadurch mehrfach gegen die öffentliche Ordnung verstoßen; sein Inlandsaufenthalt war ebenso unrechtmäßig und hat er auch dadurch hat gegen die öffentliche Ordnung verstoßen und fremdenrechtliche Normen missachtet.
Indem der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Anschrift im Ausland nicht bekanntgab, verletzte er seine Mitwirkungspflichten im gegenständlichen Verfahren. Gemäß § 8 Abs 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen; diese Mitteilung hat der Beschwerdeführer unterlassen und ist auch dieses Verhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Dem Beschwerdeführer wäre es zudem, würde er entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in einer Lebensgemeinschaft leben, selbst für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland immer noch zuzumuten, unter den gegebenen Umständen für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens, für das der Beschwerdeführer vorübergehend ins Herkunftsland ausreist, die Beziehung zwischenzeitlich über Besuche, Telekommunikation oder elektronische Medien aufrechtzuerhalten.
Zu Indien hat der Beschwerdeführer nach wie vor Anknüpfungspunkte. Es lebt dort die Mutter des Beschwerdeführers. Er ist in Indien aufgewachsen, beherrscht