Entscheidungsdatum
10.09.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I403 2205123-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Ägypten alias Palästina, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich", gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018, Zl. "IFA: 800193101, VZ: 171261993", zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben werden.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 26.02.2010 wegen unerlaubten Aufenthalts in Österreich festgenommen. Im Zuge der Amtshandlung gab er an, XXXX zu heißen, am XXXX in Palästina geboren und Staatsangehöriger von Palästina zu sein. Im Zuge seiner polizeilichen Einvernahme am 02.03.2010 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und gab als Namen XXXX an, er sei am XXXX als ägyptischer Staatsangehöriger in Gaza/Israel geboren. Er sei vor ungefähr sechs Jahren von Gaza über verschiedene Staaten nach Österreich gelangt.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus: "Wegen der Kriegshandlungen in Gaza bin ich geflohen. Ich wurde von einem Granatsplitter am Kopf getroffen. Ich habe eine Narbe auf der linken Seite des Kopfes. Wegen des Krieges bin ich auch geflüchtet. Der Krieg im Gaza ist ein Dauerzustand. Ich fürchte den Krieg erstens, zweitens fürchte ich mich vor den dort regierenden palästinensischen Gruppen, weil ich mit den dort herrschenden Organisationen in Opposition bin."
Am 26.02.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG festgenommen. Am 27.02.2010 wurde über ihn mit Bescheid III-1288225/FrB/10 der BPD Wien die Schubhaft verhängt, aus der er am 21.03.2010 entlassen wurde.
Am 27.05.2010 wurde das Asylverfahren eingestellt, weil sich der Beschwerdeführer diesem entzogen hatte.
Am 06.03.2012 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens ein.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.03.2012 gab der Beschwerdeführer an, in seiner Heimat in Ägypten habe er als Polizist gearbeitet. Damit habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Für seine Ausreise aus Ägypten seien wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend gewesen. Vor seiner Ausreise sei er als Polizist gekündigt worden und habe nach Österreich gewollt, um hier zu arbeiten und zu leben. Im Rahmen seines Polizeidienstes sei er in einem Gefängnis beschäftigt gewesen. Sein damaliger Chef sei korrupt gewesen und habe Suchtmittel an die Häftlinge verkauft. Er habe ihn entlarvt. Daraufhin habe dieser für ihn eine schlechte Arbeitsbeschreibung verfasst, ihn überall kritisiert und erzählt, er komme kaum zur Arbeit und mache diese schlecht. Daraufhin sei er von einem Disziplinar- bzw. Militärgericht zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und anschließend fristlos entlassen worden. Da er gesehen habe, dass es vielen Leuten aus seinem Dorf, die in Österreich leben, finanziell gut gehe, habe er ebenso nach Österreich kommen wollen. Über Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, er sei keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen, sondern gekündigt worden.
2. Mit Bescheid vom 05.04.2012, Zl 10 01.391-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus.
Der Beschwerdeführer habe verschiedene Identitäten gebraucht und unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht, es sei nicht erkennbar, warum der Asylantrag nicht sogleich gestellt worden sei. Eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers habe weder vor seiner Einreise nach Österreich bestanden noch bestehe eine solche aktuell.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er sei am XXXX geboren, weiters zur Verfolgungshandlung:
"... Natürlich muss hier angeführt werden, dass wirtschaftliche Gründe meine Ausreise natürlich mit meinen eigentlichen Fluchtgründen, die Bedrohungen seitens der Polizei in Ägypten, einhergehen. Aufgrund meiner Probleme in meiner Arbeit und nachdem ich entlassen und inhaftiert worden bin, war es mir nicht mehr möglich, für meinen Lebensunterhalt aufzukommen.
Ich wurde von meinem Chef, einem Offizier der Polizei, dem ich unterstellt war, verfolgt und geschlagen. Er hat mich bedroht, da ich ihn auffliegen ließ, Suchtmittel an Häftlinge verkauft zu haben. Ich habe viele Dinge gesehen, die nicht in Ordnung sind. Der Offizier kennt auch die anderen Offiziere, die alle gegen mich vorgegangen sind. Während ich noch gearbeitet habe, haben mich meine Kollegen als Verräter angesehen und auf Befehl vom Offizier wurde ich festgehalten und geschlagen.
Nach meiner Entlassung, welche auf angeblichen Dokumenten, die mich belasten, basierten, kamen Ermittler von der Polizei an meinen Heimatort und fingen an, Ermittlungen anzustellen und nach mir zu fragen. Diese Ermittler drohten, dass sie mich schlagen werden, mein Haus anzünden werden und mich umbringen werden. Ich wurde von vielen Leuten in meinem Ort darauf hingewiesen, dass die Polizei nach mir sucht. Das ist alles geschehen, nachdem ich meine Heimatstadt verlassen habe. Mein Vater ist noch immer vor Ort und hat mich über diese Bedrohungen informiert und mich davor gewarnt, zurück zu kommen.
Ich kann auf keinen Fall zurück nach Ägypten. Der Polizeiapparat ist groß und mächtig, wenn man einmal bei der Polizei in Ägypten angestellt war, kann man nicht untertauchen, die Polizei würde mich überall finden. Es bleibt mir keine andere Wahl als zu flüchten. Auch die Gerichte, der ganze Staatsapparat, arbeitet zusammen. Deshalb bin ich auch zu einem Jahr Freiheitsstrafe und zwei Jahren Arbeitssperre verurteilt worden. Ich war im Gefängnis, wurde auch dort schwer misshandelt. Nach meiner Entlassung aus dem Gefängnis habe ich Angst bekommen, dass man mir noch andere Delikte vorwirft, sowie zum Beispiel Waffenhandel, für den man 15-20 Jahre Haft bekommt. Die Polizei könnte mir alles in die Schuhe schieben, man ist machtlos und kann sich nicht wehren. Aus diesem Grund bin ich schlussendlich geflüchtet. Das Innenministerium regiert das Land. Der Innenminister, der das Ministerium 30 Jahre lang geleitet hat, sitzt jetzt wegen Korruption im Gefängnis."
Da sich der Beschwerdeführer neuerlich dem Verfahren entzogen hatte, wurde das Asylverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2014 gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt und mit Verfahrensanordnung vom 29.01.2015 fortgesetzt.
Mit Stellungnahme zum Parteiengehör vom 29.01.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, er leide an Hepatitis C.
3. Mit Erkenntnis vom 19.03.2015, Zl 1426403-1/18E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 3 sowie 8 AsylG als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) zurück.
Der Beschwerdeführer leide unter Hepatitis C, die derzeit in Österreich behandelt werde. Sonst leide er unter keinen körperlichen Beschwerden und befinde sich somit nicht in einem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Ägypten nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Ägypten im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten das Opfer einer Verfolgung maßgeblicher Intensität werde und bestehe im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten für ihn weder das reale Risiko einer existenzgefährdenden Notlage noch dass ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde.
Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, in seiner Ersteinvernahme habe der Beschwerdeführer zuerst geltend gemacht, er sei wegen der Kriegshandlungen in Gaza geflohen und weil er mit dort regierenden palästinensischen Gruppen "in Opposition" sei. Eine konkrete Bedrohungssituation oder Verfolgungshandlung habe er nicht geltend gemacht. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er nunmehr seinen Herkunftsstaat auf Ägypten abgeändert und ausgeführt, dass es wirtschaftliche und finanzielle Gründe gewesen seien, die ihn zum Verlassen seiner Heimat veranlasst hätten, er wäre durch einen Konflikt am Arbeitsplatz, der zu einer ungerechtfertigten Disziplinarstrafe durch seinen korrupten Vorgesetzten geführt habe und durch gute Perspektiven in Österreich zur Ausreise aus Ägypten motiviert geworden. Die - wenn auch harten und ungerechten - Strafmaßnahmen der ägyptischen Polizei seien nicht asylrelevant.
Es könne keine den Beschwerdeführer unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung im Sinne des GFK festgestellt werden. Vielmehr seien ausschließlich wirtschaftliche Gründe für die Flucht maßgeblich.
4. Mit Bescheid vom 23.03.2015, Zl 800193101/1254213 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 52 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 14.04.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 16.03.2017 wurde die gegen den Bescheid vom 23.03.2015 erhobene Beschwerde in Anwesenheit des Beschwerdeführers mittels mündlich verkündetem Erkenntnis, Zl 1426403-2 als unbegründet abgewiesen.
Im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er an Hepatitis C leide, jedoch keine Medikamente nehme, ledig und nicht verlobt sei, keine Kinder habe, in Österreich über keine Familie verfüge, jedoch über einen Freundeskreis, er keine Beziehung führe und sich gegenwärtig in Haft befinde.
6. Der sich zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft befindliche Beschwerdeführ stellte am 09.11.2017 schriftlich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er als Fluchtgrund angab, er sowie seine Eltern und seine Geschwister seien Anhänger der Muslimbruderschaft und politisch aktiv, die Familie werde daher von der Regierung politisch verfolgt und habe den Herkunftsstaat verlassen müssen. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Ägypten zurückkehren, da er dort niemanden habe, die Änderung sei ihm seit dem Aufstand in Ägypten im Juli 2014 bekannt.
Anlässlich seiner Einvernahme durch das BFA am 22.01.2018 erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand, er habe Hepatitis C, dies wisse er seit dem Jahr 2014. Befragt, ob er Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente habe, die er vorlegen könne und bisher nicht vorgelegt habe, erklärte er, er sei im Gefängnis, auf Nachfrage, "wie soll ich Beweise besorgen, wenn ich in Haft bin".
Zur Frage, ob er jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Herkunftsstaates gehabt habe, gab er an, er sei vom Militärgericht verurteilt worden aufgrund der Beschuldigung, er und seine Familie gehörten der Muslimbruderschaft an, dies wisse er, seit er den Herkunftsstaat verlassen habe; seine gesamte Familie sei im Jahr 2014, nach dem Militärputsch, nach Katar gezogen.
Er suche erneut um Asyl an, weil ihn in Ägypten eine lange Haftstrafe erwarte, möglich sei auch die Todesstrafe, da seine Familie und er beschuldigt würden, der Muslimbruderschaft anzugehören, aus diesem Grund sei seine Familie geflüchtet; auf Nachfrage, seit wann ihm dieser Fluchtgrund bekannt sei, gab der Beschwerdeführer an "nach dem Militärputsch in Ägypten".
Kurz darauf gab der Beschwerdeführer an, "Ich habe in Ägypten eine Todesstrafe erhalten."
Auf Vorhalt, sein Vorbringen begründe keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt, gab der Beschwerdeführer an, über Beweismittel zu verfügen, die belangte Behörde habe ihn in der soeben stattfindenden Einvernahme nicht nach solchen gefragt; sie befänden sich "in meiner Unterkunft. In meiner Wohnung", er meine damit das Gerichtsurteil aus Ägypten; seine Eltern hätten es ihm im Dezember 2017 gefaxt; auf Nachfrage nach der Datierung des Urteils gab der Beschwerdeführer nach anfänglichem Nachdenken wiederum an "nach dem Militärputsch in Ägypten".
7. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.01.2018 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG auf.
Am 29.01.2018 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.
Mittels Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018, Zl. I406 1426403-3 wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes seitens des BFA vom 22.01.2018 bestätigt.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.08.2018 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.11.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten "gemäß § 68 Abs. 1 AVG" wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer "gemäß § 55 Abs. 1a FPG" nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung "gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.09.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den "Verein Menschenrechte Österreich" vorgelegt. Es wurde ausgeführt, das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, darüber hinaus sei die Beweiswürdigung unschlüssig. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren zulassen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die gegen den Beschwerdeführer gefällte Rückkehrentscheidung aufgehoben wird; in eventu dahingehend abändern, dass die festgestellte Zulässigkeit der Abschiebung aufgehoben wird; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens. Seine Identität steht nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum islamischen Glauben.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er hat in Österreich keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären Anknüpfungspunkte. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung und ist erwerbsfähig. Er leidet an einer Hepatitis C-Erkrankung, welche bereits Gegenstand seines rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens war. Die Erkrankung ist in Ägypten behandelbar, diesbezügliche Medikamente sind kostenfrei erhältlich.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich fünfmal rechtskräftig verurteilt:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 09.09.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, Diebstahls nach § 127 StGB, versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB sowie Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.02.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie versuchter schwerer Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.03.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie versuchter Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.04.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.02.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten, gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach §§ 15, 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 02.03.2010 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2012 abgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor. Sein Vorbringen hinsichtlich seiner Verfolgung in Ägypten aufgrund seiner angeblichen Zugehörigkeit zur Muslimbruderschaft sowie eines angeblich gegen den Beschwerdeführer verhängten Todesurteiles weist keinen glaubhaften Kern auf. Überdies handelt es sich um Fluchtgründe, welche dem Beschwerdeführer bereits während des ersten Asylverfahrens bekannt waren, von ihm jedoch nicht vorgebracht wurden, sodass von keinem geänderten Sachverhalt ausgegangen werden kann. Die Situation in Ägypten hat sich in den letzten eineinhalb Jahren nicht entscheidungswesentlich verändert. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ I407 1426403-1 sowie I413 1426403-2, und damit zu den Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens sowie dem damit in Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hatte in der Erstbefragung im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 02.03.2010 zunächst erklärt, aus Palästina zu stammen und aufgrund der Kriegshandlungen in Gaza geflohen zu sein (Protokoll vom 02.03.2010). Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.03.2012 gab er hingegen an, ägyptischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe in Ägypten als Polizist gearbeitet, sei jedoch entlassen worden, da es Komplikationen mit einem korrupten Vorgesetzten gegeben habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Ägypten aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen. Eine wie auch immer geartete persönliche Verfolgung oder Bedrohung seiner Person in Ägypten wurde seitens des Beschwerdeführers verneint. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 19.03.2015 zum Schluss, dass eine asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers in Ägypten nicht festgestellt werden kann und auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen. Eine seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 23.03.2015 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung sowie die Verhängung eines auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbotes wurden mit rechtskräftigem, mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2017 bestätigt.
Der sich zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer stellte am 09.11.2017 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2015 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 28.07.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in einzelnen Punkten durch das FRÄG 2017 sowie das FRÄG 2018 geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Zu dem den gegenständlichen Folgeantrag begründenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass er im bisherigen Verfahren, insbesondere in der schriftlichen Begründung seines neuen Asylantrages vom 09.11.2017, mit keinem Wort eine Verurteilung seiner Person zum Tode erwähnte, sondern vielmehr in der schriftlichen Begründung seines neuen Asylantrages als neuen Fluchtgrund vorbrachte, seine Familie würde wegen der Anhängerschaft zur Muslimbruderschaft verfolgt und habe deshalb das Heimatland verlassen müssen; der Beschwerdeführer könne nicht nach Ägypten zurückkehren, da er dort Niemanden habe, dies seien alle seine Fluchtgründe, weitere habe er nicht.
Auch in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 22.01.2018 machte der Beschwerdeführer vorerst auf die wiederholt gestellte Frage, ob er noch Beweismittel vorlegen wolle, keine Angaben.
In der Folge steigerte er sein Fluchtvorbringen dahingehend, in Ägypten erwarte ihn eine lange Haftstrafe, "es könnte auch bis zur Todesstrafe kommen". Etwas später steigerte er abermals, indem er angab, er habe "in Ägypten eine Todesstrafe erhalten" und brachte schließlich erst auf den Vorhalt der belangten Behörde, sein Vorbringen sei nicht asylrelevant, vor, über Beweismittel zu verfügen, nämlich das Gerichtsurteil aus Ägypten.
Der Beschwerdeführer erstattet damit allein im Verlauf der Einvernahme durch die belangte Behörde am 22.01.2018 ein im Kern inkonsistentes Vorbringen, wenn er zuerst ausführt, ihn erwarte in Ägypten eine lange Haftstrafe, lediglich möglich sei auch die Todesstrafe, im Gegensatz dazu kurz darauf dies als sicher hinstellt ("Ich habe in Ägypten eine Todesstrafe erhalten.").
Wenn der Beschwerdeführer - und dies erst, nachdem ihm mitgeteilt worden war, sein Vorbringen begründe keinen neuen Sachverhalt - weiters erklärt, seine Eltern hätten ihm das Urteil erst im Dezember 2017 gefaxt, und damit suggeriert, er hätte erst seit diesem Zeitpunkt Kenntnis von diesem, macht dies noch weniger glaubhaft, dass dieses Urteil tatsächlich existiert, hat der Beschwerdeführer doch auf Nachfrage nach der Datierung des Urteils nach anfänglichem Nachdenken wiederum "nach dem Militärputsch in Ägypten", also das Jahr 2014, angegeben und ist auszuschließen, dass Eltern ihren Sohn von einem Todesurteil nicht umgehend in Kenntnis setzen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, welcher in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und auch die rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.12.1992, Zl. 89/16/0147; vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0064, mwN).
In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurden keinerlei substantiierte Argumente vorgebracht, um das Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Es wurde lediglich auf dessen Angaben in seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.01.2018 verwiesen sowie ein allgemeiner Bericht von Amnesty International auszugsweise zitiert, welcher sich mit der Situation von Ägyptern auseinandersetzt, welchen die Angehörigkeit zur Muslimbruderschaft vorgeworfen wird, ohne jedoch einen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers herzustellen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, nunmehr wegen seiner angeblichen Mitgliedschaft zur Muslimbruderschaft in Ägypten zum Tode verurteilt worden zu sein, entbehrt, wie bereits durch das BFA festgestellt wurde, jeglichen glaubhaften Kerns. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesbezüglich den Feststellungen der belangten Behörde an.
Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA vom 22.01.2018 angab, die Verfolgung seiner Person sowie jene seiner Familie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Muslimbruderschaft seien ihm unmittelbar nach seiner Ausreise aus Ägypten bekannt geworden. Überdies sei seine Familie bereits im Jahr 2014, somit vor rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens am 19.03.2015, nach Katar geflohen. Somit stützt sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens im gegenständlichen Folgeverfahren gänzlich auf Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben würden, die er jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat. Alleine aus diesem Grund liegt keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467). Eine Änderung des Sachverhaltes in Bezug auf eine etwaige Verfolgung des Beschwerdeführers ist daher nicht gegeben.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Ägypten bzw. in der Person des Beschwerdeführers zwischen den zwei Verfahren wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden.
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangenen Asylverfahren vom 19.03.2015 ist in formelle Rechtskraft erwachsen.
Das BFA hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Ungeachtet davon, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat (siehe Ausführungen zur Beweiswürdigung unter Punkt A) 2.2.), kann insbesondere bereits aufgrund des Umstandes, dass es sich gegenständlich um Fluchtgründe handelt, welche dem Beschwerdeführer bereits während des ersten Asylverfahrens bekannt waren, von ihm aber dennoch nicht vorgebracht wurden, von keiner Änderung des Sachverhalts ausgegangen werden (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
3.2. Zur Behebung der Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), der Erlassung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.), der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII.):
§ 59 Abs. 5 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet wie folgt:
"§ 59. (1) ...
(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen."
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 23.03.2015, Zl. 800193101-1254213 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zugleich wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn verhängt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mittels rechtskräftigem mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2017, Zl. I413 1426403-2 als unbegründet abgewiesen. Es besteht somit eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, verbunden mit einem befristeten Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren.
Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können (VwGH, 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 oder auch Ra 2017/01/0287 vom 22.03.2018).
Die belangte Behörde greift im angefochtenen Bescheid jedoch nicht das Hervorkommen neuer Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG auf, welche die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 5 FPG indizieren würden. Auch für das Bundesverwaltungsgericht sind derartige Tatsachen dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
In seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037-3 hat der VwGH zudem klargestellt, dass bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung bei allen Rückkehrentscheidungstatbeständen des § 10 AsylG 2005 einerseits und § 52 FPG andererseits "eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat", weshalb dieser Judikatur folgend die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) und die darauf weiter aufbauenden Entscheidungen (Spruchpunkte III., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides) ersatzlos zu beheben waren.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.
5. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
In der Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Dabei wird übersehen, dass § 17 BFA-VG - anders als § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2016/21/0081) - keine Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt: Neben dem Rechtsschutz der amtswegigen Prüfung im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 BFA-VG, wie ihn der Beschwerdeführer vorliegend gestellt hat, ist somit unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, über einen unzulässigen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Form einer Zurückweisung zu entscheiden (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anwendungsbereich, aufrechte Rückkehrentscheidung, EinreiseverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I403.2205123.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018