TE Bvwg Beschluss 2018/9/12 W158 2197393-1

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Veröffentlicht am 12.09.2018
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Entscheidungsdatum

12.09.2018

Norm

AVG §38
B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W158 2197393-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL, als Vorsitzende und den Richter Dr. Martin MORITZ sowie den Richter Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH, Nibelungengasse 11, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in dem dort anhängigen Verfahren zu Ro 2018/02/0023 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Verfahren stellt sich - wie im höchstgerichtlichen Verfahren zu Ro 2018/02/0023 die Frage, in welcher Form die Feststellung des Verhaltens einer zurechenbaren natürlichen Person ergehen muss, um zur Feststellung eines strafbaren Verhaltens der juristischen Person zu gelangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

1. Gemäß § 38 AVG kann ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt werden, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar (§ 17 VwGVG).

2. Die Beantwortung der im Verfahrensgang erwähnten Frage durch den Verwaltungsgerichtshof ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren präjudiziell. Daher wird die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens beschlossen. Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde (bzw. des Gerichtes) suspendiert (vgl. VwGH 16.11.2017, Ra 2015/07/0047).

3. Diese Entscheidung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem - vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, 0024; 24.03.2015, Ro 2014/05/0089; 28.10.2015, Ra 2015/10/0102) Beschluss zu ergehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Pkt. II. zitierte Rechtsprechung) oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorfrage für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung, Finanzmarktaufsicht, Präjudizialität, Vorfrage, VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W158.2197393.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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