Entscheidungsdatum
18.09.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W219 2016455-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter in der Beschwerdesache der XXXX , vertreten durch die SchneideR's Rechtsanwalts-KG, Ebendorferstraße 10/6b, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 02.10.2014, GZ V KOS G 007/14, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde betreffend die beschwerdeführende Partei von Amts wegen für das Folgejahr gemäß § 69 GWG u.a. den Kostenanpassungsfaktor und die Kosten für das Systemnutzungsentgelt fest.
Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei mit Eingabe vom 04.11.2014 Beschwerde. Die belangte Behörde legte diese samt den Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 19.12.2014 zur Entscheidung vor.
Die beschwerdeführende Gesellschaft zog mit Schriftsatz vom 13.09.2018 die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Mit ihrer Eingabe vom 13.09.2018 verzichtete die beschwerdeführende Gesellschaft auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106).
Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Kostenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2016455.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018