TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/20 W118 2171811-1

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Veröffentlicht am 20.09.2018
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Entscheidungsdatum

20.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2171811-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5277922010, betreffend Direktzahlungen 2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mittels Formular "Bewirtschafterwechsel" wurde der AMA zu der BNr. XXXX ein Wechsel des Bewirtschafters auf den Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) mit Wirksamkeitsbeginn 01.10.2014 angezeigt.

2. Mit Datum vom 21.04.2016 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016.

Der Antrag des BF umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte. Als Ausbildungsnachweis übermittelte der BF ein Schreiben der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der XXXX Landwirtschaftskammer vom 25.04.2016.

3. Mit Bescheid vom 05.01.2017 gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 16.976,56. Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) vom 21.04.2016 wurde abgewiesen.

Begründend wurde betreffend die Zahlung für Junglandwirte insbesondere ausgeführt, der erforderliche Ausbildungsnachweis sei nicht erbracht worden (Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO).

4. Im Rahmen der online eingebrachten Beschwerde vom 24.01.2017 führte der BF betreffend die Abweisung seines Antrages auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte aus, es handle sich um einen Härtefall. Laut der vorgelegten Bestätigung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle habe er den Kurs von Oktober 2014 bis März 2015 bereits absolviert. Der Prüfungsantritt sei jedoch erst mit Vollendung des 20. Lebensjahres möglich. Der BF beantrage daher die Genehmigung seines Antrages und die positive Berücksichtigung bei der nächsten Berechnung.

5. Mit Datum vom 27.09.2017 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und wies darauf hin, dass der BF seit dem 01.10.2014 als Bewirtschafter gemeldet sei und somit die Frist von zwei Jahren nicht eingehalten habe. Der BF sei bereits im 20. Lebensjahr (richtig: im 22. Lebensjahr), habe bis dato aber keinen Facharbeiterbrief nachgereicht.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2018 wurde der BF aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen einen Nachweis der absolvierten Facharbeiterprüfung vorzulegen.

7. Der BF nahm hiezu mit Schreiben vom 29.01.2018 dahingehend Stellung, es sei ihm bis jetzt nicht möglich gewesen, einen Prüfungstermin für den Facharbeiterkurs wahrzunehmen, weil die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes sehr zeitintensiv gewesen sei und er darüber hinaus am Betrieb seiner Eltern wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung seines Vaters habe aushelfen müssen. Der BF ersuche daher für die Nachreichung des Facharbeiterbriefes um Fristverlängerung bis zum 23.03.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 01.10.2014 übernahm der BF die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX.

Am 21.04.2016 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016. Der Antrag des BF umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte.

Der BF hat von Oktober 2014 bis März 2015 den Facharbeiterkurs Landwirtschaft besucht, die Facharbeiterprüfung aber nicht bis zum 01.10.2017 abgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Die Feststellungen betreffend die Ausbildung des BF beruhen insbesondere auf dem von diesem erstatteten Vorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014 idF BGBl. II Nr. 387/2016:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte (Top-up-Zahlung), abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - vgl. Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Zusätzlich wurde mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Im vorliegenden Fall hat der BF im Oktober 2014 sowohl die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX übernommen als auch den Facharbeiterkurs Landwirtschaft begonnen. Der BF hat allerdings die Facharbeiterprüfung nicht bis zum 01.10.2017 abgelegt und auch sonst keinerlei geeignete Nachweise über eine abgeschlossene einschlägige Ausbildung vorgelegt. Seit der Übernahme der Bewirtschaftung des Betriebes durch den BF im Oktober 2014 sind somit mehr als drei Jahre vergangen, ohne dass der BF die Facharbeiterprüfung erfolgreich absolviert hätte. Auch wenn die zweijährige Frist gemäß § 12 zweiter Satz Direktzahlungs-Verordnung 2015 für begründete Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände mit der Novelle BGBl. II Nr. 387/2016 um ein Jahr - auf insgesamt drei Jahre - verlängert wurde, ist im vorliegenden Fall auch diese Frist abgelaufen. Eine Prüfung, ob tatsächlich ein Fall höherer Gewalt vorlag, erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Zur Unionsrechts-Konformität sowie zur sachlichen Rechtfertigung der angeführten Regelung kann auf die Entscheidung des BVwG vom 14.11.2016, W118 2135947-1/10E, verwiesen werden.

Der BF hat somit die Kriterien für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte nicht erfüllt und die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig und die Unionsrechtskonformität der nationalen Umsetzung so unzweifelhaft, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausbildung, Berechnung, Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Fristablauf, Fristverlängerung, Junglandwirt,
landwirtschaftliche Tätigkeit, landwirtschaftlicher Betrieb,
Mehrfachantrag-Flächen, Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel,
Niederlassung, Prämiengewährung, Vorlagepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W118.2171811.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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