Entscheidungsdatum
20.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W118 2165622-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5252707010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 20.04.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.
Am 21.04.2015 und am 04.05.2015 übermittelte der BF Korrekturen seines Mehrfachantrages.
Der Antrag auf Direktzahlungen umfasste auch Flächen der Alm des BF mit der BNr. XXXX .
2. Mit Schreiben vom 27.05.2015 wies die AMA den BF auf einen aufgetretenen Plausibilitätsfehler (Nr. 20354) und eine bis spätestens 15.06.2015 bestehende Möglichkeit der Fehlerbereinigung hin. Konkret wurde zu dem Fehler festgehalten, dass betreffend Feldstück 1, Schlag 25 die beantragte Almfutterfläche die maximal beihilfefähige Fläche der Referenzpolygonnummer XXXX um 2,6457 ha übersteige.
3. Mit Datum vom 14.08.2015 fand auf der Alm des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von den ermittelten Flächen festgestellt.
4. Mit Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2833901010, wies die AMA dem BF 8,36 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 1.714,46. Die belangte Behörde ging dabei für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 12,3951 ha, davon 3,8266 ha Almfläche, einer bei einer Verwaltungskontrolle (VWK) festgestellten sanktionsfreien Abweichung von -0,1329 ha, einer sanktionsrelevanten VWK-Abweichung im Ausmaß von -0,4961 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 11,7662 ha, davon 3,1976 ha Almfläche, aus. Aufgrund der Differenzfläche von 0,49 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 4,1631 %; dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % und werde daher der Betrag für die Basisprämie um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
5. Mit Bescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4197707010, änderte die AMA den Bescheid vom 28.04.2016 insbesondere dahingehend ab, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche nunmehr mit vier Nachkommastellen berücksichtigt wurden und die mit Verordnung (EU) 2016/1393 geänderte Sanktionsregelung zur Anwendung gelangte; der Betrag für die Basisprämie wurde nunmehr um das 1,5-fache der Differenzfläche (0,4979 ha) gekürzt. Dem BF wurden für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 1.736,34 gewährt und ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR 21,88 gelangte zur Auszahlung.
Auch gegen diesen Bescheid brachte der BF keine Beschwerde ein.
6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 05.01.2017 änderte die AMA den Bescheid vom 31.08.2016 ab, da sich der Referenzbetrag aus dem Jahr 2014 geändert habe und damit auch der Wert der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015. Die AMA wies dem BF 8,3574 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 1.636,14. Die belangte Behörde ging dabei für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 12,3951 ha, davon 3,8266 ha Almfläche, einer bei einer Verwaltungskontrolle (VWK) festgestellten sanktionsfreien Abweichung von -0,1329 ha, einer sanktionsrelevanten VWK-Abweichung im Ausmaß von -0,4961 ha, einer bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten sanktionsrelevanten Abweichung von -0,0019 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 11,7642 ha, davon 3,1957 ha Almfläche, aus. Aufgrund der Differenzfläche von 0,4980 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 4,2332 %; dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % und werde daher der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche gekürzt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.
7. Im Rahmen der online eingebrachten Beschwerde vom 09.02.2017 trat der BF dem Bescheid vom 05.01.2017 dahingehend entgegen, dass die Beantragung der Almfutterfläche der XXXX (BNr. XXXX ) im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 auf Basis der Vor-Ort-Kontrolle 2011 erfolgt sei. Die von der AMA zum Mehrfachantrag 2015 festgelegte Referenzfläche sei vom BF als Obmann/Bewirtschafter der XXXX vor der Antragstellung sorgfältig geprüft und dann in den Antrag übernommen worden, weil für ihn keine Abweichungen zu den Bewirtschaftungsverhältnissen in der Natur erkennbar gewesen seien. Wenn nun bei einer nachfolgend durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle der AMA eine andere Futterfläche festgestellt worden sei, könne daraus weder dem BF noch den Auftreibern eine Verfehlung angelastet werden. Der BF habe die Flächenangaben im Vertrauen auf die amtlichen Unterlagen gemacht und im guten Glauben gehandelt. Ein Verschulden seitens des BF liege daher nicht vor und sei eine Verwaltungssanktion nicht zu verhängen. Den BF treffe auch keine Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht bezahlten Beträge, da die festgestellten Flächenabweichungen auf einem Irrtum der Behörde über das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche im Zuge der ursprünglichen Vor-Ort-Kontrolle beruhen würden und dieser Irrtum nicht erkennbar gewesen sei (BVwG 30.06.2015, W104 2101965-1).
8. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 27.07.2017 führte die AMA zum angefochtenen Bescheid unter anderem aus, die Vor-Ort-Kontrolle vom 14.08.2015 habe sich rückwirkend auf das Antragsjahr 2014 ausgewirkt; diesbezüglich sei eine Differenzfläche von 1,44 ha ermittelt worden und habe sich eine Rückforderung von EUR 388,88 ergeben. Statt EUR 1.482,46 könne daher nur noch ein Betrag von EUR 1.347,72 für die Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche herangezogen werden. Zur vorliegenden Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass die Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX im Antragsjahr 2015 anders beantragt als bei der Vor-Ort-Kontrolle 2011 ermittelt worden sei. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF auf das Ergebnis einer früheren Vor-Ort-Kontrolle vertraut habe. Eine Abstandnahme von Sanktionen auf Grundlage des Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 iVm § 9 GAP-VO sei daher für das Antragsjahr 2015 nicht möglich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 20.04.2015 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015. Der BF trieb im Antragsjahr 2015 auch Tiere auf seine Alm mit der BNr. XXXX auf. In Summe beantragte der BF eine Fläche im Ausmaß von 12,3951 ha, davon 3,8266 ha (anteilige) Almfläche.
Bei einer Verwaltungskontrolle wurde für das Antragsjahr 2015 eine sanktionsfreie anteilige Flächenabweichung von 0,1329 ha Almfläche ermittelt.
Der BF hat im Antragsjahr 2015 als Almbewirtschafter seine Alm mit der BNr. XXXX mit einer Futterfläche von insgesamt 19,6997 ha beantragt:
Schlag 25 auf Feldstück 1 dieser Alm wurde vom BF mittels Mehrfachantrag-Flächen 2015 - in der Fassung der Korrektur vom 04.05.2015 - mit einer Almfutterfläche von insgesamt 2,6457 ha beantragt. Die für das gegenständliche Antragsjahr festgelegte beihilfefähige Höchstfläche dieser Referenzparzelle, Referenzpolygonnummer XXXX , betrug 0,0 ha. Ein Referenzänderungsantrag hinsichtlich dieser Referenzparzelle wurde für das Antragsjahr 2015 nicht eingebracht.
Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 14.08.2015 wurden auf der Alm des BF beihilfefähige Flächen im Ausmaß von 17,0440 ha ermittelt. Nach Maßgabe der vom BF aufgetrieben Tiere (5,4 RGVE) beträgt der auf den BF entfallende Anteil der beihilfefähigen Almfutterfläche 3,1957 ha und das Ausmaß der (sanktionsrelevanten) Differenzfläche beträgt 0,4980 ha (4,2332 % der gesamten ermittelten Fläche).
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden insbesondere betreffend die beantragten Flächen bzw. den auf den BF entfallenden Anteil der beantragten Almfutterfläche von keiner Verfahrenspartei bestritten.
Der von der AMA bei einer Verwaltungskontrolle festgestellten und dem Bescheid zugrunde gelegten sanktionsfreien anteiligen Flächenabweichung von 0,1329 ha Almfutterfläche ist der BF nicht entgegengetreten.
Auch zu der Änderung des Wertes der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015 infolge des geänderten Referenzbetrages aus dem Jahr 2014 erstatte der BF kein Vorbringen.
Betreffend Feldstück 1, Schlag 25 der Alm des BF geht aus der Korrektur des MFA 2015 vom 04.05.2015 hervor, dass der BF diese Fläche im Ausmaß von 2,6457 ha - damit über die beihilfefähige Höchstfläche dieser Referenzparzelle hinausgehend - beantragt hat. Dies wurde dem BF auch mit Schreiben der AMA vom 27.05.2015 zur Kenntnis gebracht. Konkretes Vorbringen hiezu wurde seitens des BF nicht erstattet. Die Einbringung eines Referenzänderungsantrages wurde vom BF nicht einmal behauptet und ergeben sich dafür aus dem Verwaltungsakt bzw. dem Vorbringen der belangten Behörde auch keine Hinweise.
Die darüber hinaus festgestellten Flächenabweichungen auf der Alm des BF beruhen auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 14.08.2015, denen der BF nicht konkret entgegengetreten ist; der BF hat insbesondere nicht dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).
Zu den Ausführungen des BF betreffend ein mangelndes Verschulden ist darauf hinzuweisen, dass der BF im Antragsjahr 2015 seiner Antragstellung betreffend seine Alm nicht die Ergebnisse der vorherigen Vor-Ort-Kontrolle zugrunde gelegt hat. Während er in den Antragsjahren 2012 bis 2014 die Alm mit der BNr. XXXX mit 25,14 ha beantragt hat, gab er im Mehrfachantrag-Flächen 2015 - in der Fassung der Korrektur vom 04.05.2015 - eine Almfutterfläche im Ausmaß von 19,6997 ha an.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene
Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Zur Basisprämie:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf."
"Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
[...]."
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:
"Artikel 77
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
[...];
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
[...]."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
"Artikel 39
Prüfung der Fördervoraussetzungen
[...].
(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...].
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder
[...].
24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
[...]."
"Artikel 5
Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle
a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;
[...]."
"Artikel 10
Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen
(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln.
Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet.
[...]."
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
[...]
(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]
(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
[...]."
Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:
"Basisprämie
§ 8a. [...].
(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:
"Absehen von Verwaltungssanktionen
§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.
[...]."
"Referenzparzelle
§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird
1. Heimgutflächen einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil;
2. Almflächen,
[...].
(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA
1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [...].
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben."
"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System)
§ 19. (1) Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt.
[...].
(4) Auf den Teilflächen wird
1. für alle nicht-beihilfefähigen Elemente - ausgenommen Bäume - entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und
2. für Bäume entsprechend dem Grad der Überschirmung
a) bis höchstens 20% Überschirmung kein Verringerungskoeffizient,
b) bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen oder Ahorn, der einen beinahe vollständigen beweidbaren Bewuchs zulässt, ein Verringerungskoeffizient von 10%,
c) von mehr als 20% bis höchstens 50% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 30%,
d) von mehr als 50% bis höchstens 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 70% und
e) bei mehr als 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 100%
angewendet."
"Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen
§ 23. [...].
(4) Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.
Durch die - der Antragstellung vorgelagerte - Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a VO (EU) 640/2014 iVm § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden.
Die Angabe des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet in Österreich seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Beihilfeantragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Luftbildern sind in Entsprechung zu Art. 17 Abs. 4 VO (EU) 809/2014 auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen gemäß § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die betreffenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden.
Im vorliegenden Fall hat der BF den Schlag 25 auf Feldstück 1 seiner Alm mit einer Futterfläche von insgesamt 2,6457 ha beantragt. Die für das gegenständliche Antragsjahr festgelegte beihilfefähige Höchstfläche dieser Referenzparzelle, Referenzpolygonnummer XXXX , betrug allerdings 0,0 ha. Der auf den BF entfallende Anteil dieser beantragten Fläche war von der AMA daher als nicht ermittelt zu werten, da der BF keinen Referenzänderungsantrag eingebracht hatte.
Soweit der BF dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf seiner Alm am 14.08.2015 entgegengetreten ist, hat er es unterlassen, schlagbezogen konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände von der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre, welche Überschirmungs- bzw. NLN-Faktoren dem Bescheid aus welchem Grund richtigerweise zugrunde zu legen gewesen wären bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165). Da sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Ermittlungsergebnisses der belangten Behörde ergeben haben, war dieses der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen.
Da eine Abweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche festgestellt wurde, kürzte die belangte Behörde die Beihilfe gemäß Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 um das Eineinhalbfache der festgestellten Differenz. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19a Abs. 1 erst mit der VO (EU) 2016/1393 in die VO (EU) 640/2014 eingefügt wurde. Die angeführte Verordnung gilt ab dem 01.01.2016. Die VO (EU) 2016/1393 enthält jedoch keine Übergangsbestimmungen, sodass davon auszugehen ist, dass Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 auch auf das vorliegende Verfahren anzuwenden ist.
Gemäß Art. 77 Abs. 2 lit. d VO (EU) 1306/2013 werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt. Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen kann gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 Horizontale GAP-Verordnung insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen 1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte, 2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war, 3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte.
Auch nach der (zu einer früheren Rechtslage ergangenen) Rechtsprechung des VwGH kann von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte; vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147.
Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelschrift hat der BF seiner Antragstellung für das Antragsjahr 2015 betreffend seine Alm nicht die Ergebnisse der vorherigen Vor-Ort-Kontrolle zugrunde gelegt. Darüber hinaus wurde auch nicht dargelegt, inwiefern sich der BF ungeachtet der erheblichen Flächendifferenz auf die Feststellungen aus dem Antragsjahr 2011 hätte verlassen können. Auch ein sonstiger Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 wurde nicht erbracht. Entsprechendes gilt für den Einwand, es liege ein Irrtum der Behörde vor.
Die Entscheidung der AMA erfolgte sohin zu Recht und der zu Unrecht ausgezahlte Betrag war gemäß Art. 7 VO (EU) 809/2014 rückzufordern.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5. Der BF ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W118.2165622.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018