Entscheidungsdatum
24.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W118 2176925-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.09.2016, AZ II/4-EBP/13-4470790010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 auf Basis von 52,05 vorhandenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 45,86 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 43,54 ha und eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,21 ha zugrunde zu legen ist.
II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen gemäß Spruchpunkt I. durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 09.04.2013 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die Almen mit den BNrn. XXXX, XXXXund XXXX auf. Im Antragsjahr 2013 wurden Almfutterflächen im Ausmaß von 187,97 ha (BNr. XXXX), 103,23 ha (BNr. XXXX) bzw. 23,31 ha (BNr. XXXX) beantragt.
2. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der Alm mit der BNr. XXXX am 25.09.2013 wurden betreffend das Antragsjahr 2013 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 10,73 ha festgestellt (anteilige Differenz: 0,92 ha).
3. Mit Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120744105, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2013 auf Basis von 52,05 verfügbaren Zahlungsansprüchen (ZA) eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.771,81. Dabei ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche im Ausmaß von 45,86 ha, einem Minimum Fläche/ZA von 45,86 und einer ermittelten Fläche im Ausmaß 44,94 ha aus. Die Differenzfläche im Ausmaß von 0,92 ha beruht auf einer Beanstandung von Flächen auf der Alm mit der BNr. XXXX im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.09.2013.
4. Mit Abänderungsbescheid vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121392637, gewährte die AMA dem BF neuerlich eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.771,81. Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Bescheid aufgrund von Änderungen der Zahlungsansprüche erlassen wurde.
5. Auch mit Abänderungsbescheid vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121826304, wurde dem BF eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.771,81 gewährt. Einem Antrag auf Wiederaufnahme betreffend die Alm mit der BNr. XXXX wurde stattgegeben und eine eingebrachte Erklärung gemäß § 8i MOG 2007 berücksichtigt. Darüber hinaus wurden Änderungen der Zahlungsansprüche berücksichtigt.
6. Die Abänderungsbescheide der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124828578, bzw. 27.08.2015, AZ I/4-EBP/13-126707798, sind ebenfalls aufgrund von Änderungen der Zahlungsansprüche ergangen, die keine weiteren Auswirkungen auf die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie hatten.
7. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der Alm mit der BNr. XXXX am 21.08.2015 wurden betreffend das Antragsjahr 2013 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 24,19 ha festgestellt (anteilige Differenz: 1,19 ha).
8. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.09.2016 gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2013 auf Basis von 52,05 verfügbaren Zahlungsansprüchen eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.699,71; ein Betrag in Höhe von EUR 72,10 wurde rückgefordert. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen. Die belangte Behörde legte dem Bescheid eine beantragte Fläche im Ausmaß von 45,86 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß 43,75 ha zu Grunde. Aus der Begründung geht des Weiteren hervor, dass hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.09.2013 anteilige Flächenabweichungen im Ausmaß von 0,92 ha festgestellt und sanktionsfrei berücksichtigt wurden (§ 8i MOG 2007). Die Differenzfläche im Ausmaß von 1,19 ha beruht auf einer Beanstandung von Flächen auf der Alm mit der BNr.
XXXX im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2015.
9. In der hiegegen eingebrachten Beschwerde machte der BF betreffend die Alm mit der BNr. XXXX mangelndes Verschulden aufgrund der Beantragung durch den Almbewirtschafter geltend und brachte vor, ein Verschulden des Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung des BF durch Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 21.08.2015 sei die Futterfläche der Alm um rund 24,19 ha reduziert worden und sei für den Betrieb des BF eine Differenzfläche von 1,19 ha bzw. eine Abweichung zwischen 3 % und 20 % entstanden. Deshalb habe sich eine Rückforderung bzw. Sanktion auf dem Heimbetrieb des BF ergeben. Der BF ersuchte um Aufhebung der ausgesprochenen Rückforderungen und Sanktionen, da er als Auftreiber keine Schuld habe.
10. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 17.11.2017 wies die AMA darauf hin, dass mit dem angefochtenen Bescheid keine Sanktion verhängt worden sei.
11. Mit Schreiben vom 25.04.2018 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report" betreffend den aktuellen Berechnungsstand der Einheitlichen Betriebsprämie 2013, aus dem sich eine Änderung der Flächendaten aufgrund eines hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2012 bis 2015 ergibt. Da weniger Fläche nach VOK und VWK als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehe, ergebe sich eine (anteilige) Differenzfläche im Ausmaß von 0,21 ha. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden (Art. 57 Abs. 3 VO 1122/2009). Hinsichtlich der Flächenabweichungen auf der Alm mit der BNr. XXXX wurde festgehalten, dass der BF im Rahmen der Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen zweifeln hätten lassen können. Da den BF keine Schuld an der Flächenabweichung treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2018 wurde der BF unter Bezugnahme auf das Beschwerdevorbringen darauf hingewiesen, dass mit dem angefochtenen Bescheid keine Kürzung (Sanktion) zur Anwendung gekommen ist. Dem BF wurde das Schreiben der AMA vom 25.04.2018 zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist bis dato nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 09.04.2013 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus nutzte der BF anteilige Almfutterflächen der Almen mit den BNrn. XXXX, XXXX und XXXX. in Summe wurde eine Fläche von 45,86 ha beantragt. Dem BF standen in diesem Jahr 52,05 Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.
Die vom BF bestoßene Alm mit der BNr. XXXX wurde im Antragsjahr 2013 mit einer Almfutterfläche von insgesamt 103,23 ha beantragt. Tatsächlich war in diesem Jahr auf der Alm nur eine beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 92,60 ha vorhanden. Nach Maßgabe der vom BF aufgetriebenen Tiere (4,0 GVE) beträgt der auf den BF entfallende Anteil der Überbeantragung 0,92 ha.
Die vom BF bestoßene Alm mit der BNr. XXXX wurde im Antragsjahr 2013 mit einer Almfutterfläche von insgesamt 186,97 ha beantragt. Tatsächlich war in diesem Jahr auf der Alm nur eine beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 162,78 ha vorhanden. Nach Maßgabe der vom BF aufgetrieben Tiere (4,0 GVE) beträgt der auf den BF entfallende Anteil der Überbeantragung 1,19 ha.
Für den BF waren hinsichtlich der Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX keine Umstände erkennbar, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten können.
Hinsichtlich der ebenfalls vom BF bestoßenen Alm mit der BNr. XXXX wurde im Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche von insgesamt 23,31 ha beantragt. Tatsächlich war in diesem Jahr auf der Alm nur eine beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 22,86 ha vorhanden. Nach Maßgabe der vom BF aufgetrieben Tiere (10,20 GVE) beträgt der auf den BF entfallende Anteil der Überbeantragung 0,21 ha.
Nach Abzug der anteiligen Überbeantragungen auf den genannten Almen ergibt sich für die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 43,54 ha.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des von der belangten Behörde ermittelten Sachverhaltes ergeben.
Die festgestellten Flächenabweichungen auf den Almen mit den BNrn. XXXX bzw. XXXX beruhen auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen vom 25.09.2013 bzw. 21.08.2015, denen der BF nicht konkret entgegengetreten ist; der BF hat insbesondere nicht dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).
Die BF ist dem angefochtenen Bescheid ausschließlich dahingehend substantiiert entgegengetreten, dass ihn an einer fehlerhaften Beantragung kein Verschulden treffe. Wenngleich mit dem angefochtenen Bescheid keine Kürzungen- oder Ausschlüsse vorgenommen wurden, sondern lediglich die Almfutterflächen entsprechend den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen reduziert wurden, wird aufgrund der glaubhaften Erklärung des BF nunmehr davon ausgegangen, dass den BF auch hinsichtlich der Überbeantragung auf der von ihm bestoßenen Alm mit der BNr. XXXX kein Verschulden trifft (vgl. die Ausführungen der AMA im Schreiben vom 25.04.2018).
Hinsichtlich der im Rahmen eines Flächenabgleiches der Jahre 2012 bis 2015 ermittelten Flächenabweichungen auf der Alm mit der BNr. XXXX geht aus den seitens der AMA mit Schreiben vom 25.04.2018 übermittelten Unterlagen nachvollziehbar hervor, dass Futterflächen auf den Feldstücken 1 und 16 in den Folgejahren in einem geringeren Ausmaß beantragt wurden. Mangels einer über dahingehenden Vorhalt (Schreiben der AMA an den Almbewirtschafter vom 24.02.2017) übermittelten substantiierten und nachvollziehbaren Begründung für die Einschränkung der Antragstellung ist u.a. auch für das Jahr 2013 von einer Überbeantragung auszugehen. Der BF ist diesen Ermittlungsergebnissen der AMA nicht entgegengetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;
[...];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
Gemäß Art. 13 Abs. 9 VO (EG) 1122/2009 setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.
"Artikel 34
Bestimmung der Flächen
[...].
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
[...].
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
[...]."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011 idF BGBl. II Nr. 249/2013:
"Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück:
eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 6, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht;
2. Grundstücksanteil am Feldstück:
jener Flächenanteil eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört;
3. Schlag:
eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.
[...].
Referenzparzelle
§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.
[...].
Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.
[...]."
"Mitwirkung des Antragstellers
§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.
(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte.
Weitere Verwendung der Hofkarte
§ 9. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht.
(3) Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.
(4) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.
(5) Die Agrarmarkt Austria hat in möglichst regelmäßigen Abständen allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte zu übermitteln. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, ist erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte zu übermitteln.
(6) Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen."
3.3. Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall ist der BF der Verhängung von Kürzungen und Ausschlüssen ("Sanktionen") entgegengetreten und wendet mangelndes Verschulden an einer fehlerhaften Beantragung ein.
Derartige Sanktionen wurden mit gegenständlichem Bescheid zwar nicht verhängt, aufgrund der nunmehrigen Erklärung des Beschwerdeführers wird allerdings auch betreffend die Alm mit der BNr. XXXXim Sinne von § 8i MOG 2007 festgestellt, dass den BF an der diesbezüglichen Überbeantragung keine Schuld trifft.
Aufgrund des Ausmaßes der mittels Flächenabgleich auf der Alm mit der BNr. XXXX ermittelten anteiligen Überbeantragung von 0,21 ha (weniger als 3 % der ermittelten Fläche) kam auch unter Berücksichtigung des geänderten Sachverhaltes eine Anwendung von Kürzungen nicht in Betracht und die Höhe der Prämie ist daher lediglich an das Ausmaß der ermittelten Fläche anzupassen.
Soweit der BF einer Rückforderung des zu Unrecht ausbezahlten Betrages entgegengetreten ist, ist festzuhalten, dass gegenständlich nicht vom Vorliegen eines Irrtums der Behörde iSd Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009, der dem BF nicht hätte auffallen müssen und der den BF gegebenenfalls von der Rückzahlungsverpflichtung befreien würde, auszugehen ist. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Dass der BF dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht behauptet. Auch sonst haben sich keine Hinweise für das Vorliegen eines Behördenirrtums iSd Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 ergeben.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Der BF ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen. Auch hinsichtlich des geänderten Sachverhaltes (Schreiben der AMA vom 25.04.2018) hat der BF keinerlei Vorbringen erstattet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W118.2176925.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018