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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §75 Abs1;Rechtssatz
Inhaltlich erfolgt die im Verfahren betreffend Gewährung von Karenzurlaub gebotene Ermessensentscheidung, die in der Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubs sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen besteht, sowie die Beurteilung dienstlicher Interessen nach den Umständen des Einzelfalls, sodass in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Für eine solche genügt auch nicht bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, wäre der VwGH doch sonst in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0070; VwGH 18.2.2015, Ra 2014/12/0017).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120118.L03Im RIS seit
31.10.2018Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018