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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., in der Revisionssache der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26. Juni 2018, Zl. KLVwG- 1972-1980/9/2017, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (mitbeteiligte Partei: AH in K, vertreten durch die Braun Königstorfer Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Rainerstraße 9), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis vom 19. September 2017 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt (Revisionswerberin) den Mitbeteiligten mehrerer Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 des Glücksspielgesetzes (GSpG) schuldig, verhängte über ihn näher angeführte Geldstrafen und setzte einen näher genannten Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens fest.
2 Dagegen erhob der Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 Beschwerde.
3 Das Landesverwaltungsgericht Kärnten führte am 4. Juni 2018 eine mündliche Verhandlung durch, an deren Schluss der Richter das Erkenntnis verkündete, wonach der Beschwerde gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt werde.
4 Zufolge der Niederschrift über die mündliche Verhandlung erklärte der Vertreter des Mitbeteiligten einen Rechtsmittelverzicht; ein Vertreter der Revisionswerberin war bei der Verhandlung nicht anwesend. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung enthält den Hinweis, dass die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden könne, wenn u.a. nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung oder Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung der Entscheidung von mindestens einem der dazu Berechtigten beantragt werde.
5 Mit Note vom 6. Juni 2018 stellte das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2018 u.a. der Revisionswerberin zu.
6 Die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses vom 26. Juni 2018 enthält den Hinweis, dass eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von keiner zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigten Partei beantragt worden sei und dass seitens des Vertreters des Mitbeteiligten auf ein Rechtsmittel verzichtet worden sei, weshalb die Entscheidung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt werde.
7 Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision gemäß § 25a VwGG unzulässig sei.
8 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Landesverwaltungsgericht Kärnten unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
9 Gemäß § 29 Abs. 2a des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verhandlung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;
2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
10 Gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist den Parteien eine schriftliche
Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.
11 § 29 Abs. 5 VwGVG lautet:
"(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten."
12 Gemäß § 25a Abs. 4a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) ist eine Revision, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
13 Nach der Aktenlage hat der Mitbeteiligte auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet, wurde der Revisionswerberin (ein Vertreter der Revisionswerberin war bei der mündlichen Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung nicht anwesend) eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG zugestellt und hat die Revisionswerberin innerhalb der Frist des § 29 Abs. 2a Z 1 leg. cit. keine Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 4 VwGVG verlangt.
14 Anderes wird in der vorliegenden Revision auch nicht behauptet.
15 Die vorliegende Revision erweist sich deshalb gemäß § 25a Abs. 4a VwGG als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren durch Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160140.L00Im RIS seit
29.10.2018Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018