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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Ob es im vorliegenden Fall im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, erforderlich und im Sinne des Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c MRK geboten war, der Revisionswerberin Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu gewähren, stellt eine Rechtsfrage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0205).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050227.L03Im RIS seit
29.10.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018