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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51a;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Interessen der Rechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs. 1 VStG (nunmehr: § 40 Abs. 1 VwGVG 2014) genannten Voraussetzungen (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes, Interesse der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050227.L02Im RIS seit
29.10.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018