Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein VwG hat auch bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem eine Baubewilligung erteilt wurde und damit Einwendungen eines Nachbarn miterledigt wurden (§ 59 Abs. 1 AVG), die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) zugrunde zu legen (vgl. unter vielen Entscheidungen etwa VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009, mwN). Demgegenüber war vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) und des Beschwerdeverfahrens nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013, für die Beurteilung eines Bauvorhabens in einem aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahren oder in einem hg. Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der letztinstanzlichen Baubehörde (vgl. etwa VwGH 19.12.2012, 2010/06/0135) - bzw. im Zeitpunkt der Beschlussfassung des baubehördlichen Kollegialorganes (vgl. dazu etwa VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145, mwN) - maßgeblich.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050216.L07Im RIS seit
29.10.2018Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018