RS Vwgh 2018/9/25 Ra 2018/05/0216

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 2014 §6 Abs1;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein VwG hat auch bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem eine Baubewilligung erteilt wurde und damit Einwendungen eines Nachbarn miterledigt wurden (§ 59 Abs. 1 AVG), die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) zugrunde zu legen (vgl. unter vielen Entscheidungen etwa VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009, mwN). Demgegenüber war vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) und des Beschwerdeverfahrens nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013, für die Beurteilung eines Bauvorhabens in einem aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahren oder in einem hg. Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der letztinstanzlichen Baubehörde (vgl. etwa VwGH 19.12.2012, 2010/06/0135) - bzw. im Zeitpunkt der Beschlussfassung des baubehördlichen Kollegialorganes (vgl. dazu etwa VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145, mwN) - maßgeblich.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050216.L07

Im RIS seit

29.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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