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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des H L in S, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Bräuergasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Mai 2018, Zlen. LVwG-AV-1287/001-2017, LVwG-AV-1287/002-2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde S; mitbeteiligte Partei: L KG in S, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0003, 0004, mwN).
5 Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde S vom 21. Juni 2017 in der Fassung dessen Beschwerdevorentscheidung vom 31. August 2017 (im Folgenden: Berufungsbescheid) wurde der mitbeteiligten Partei (aufgrund deren Bauansuchens vom 19. Mai 2016) die baubehördliche Bewilligung für ein (näher bezeichnetes) Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 1886/6, KG T., erteilt.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt 1.) die vom Revisionswerber gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde abgewiesen und (unter Spruchpunkt 2.) eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
7 Hiebei ging das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) davon aus, dass - was von der Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung insoweit nicht in Abrede gestellt wird - der Revisionswerber, der Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. 2840/3, KG T., ist, in der im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren durchgeführten Bauverhandlung am 13. Juni 2017 Einwendungen gegen das Bauvorhaben (u.a.) wegen Lärmimmissionen und einer Beeinträchtigung der Luftqualität erhoben hatte und während des Baubewilligungsverfahrens zwischen diesem Grundstück und dem Baugrundstück die Grundfläche der (näher bezeichneten) Landesstraße mit einer Gesamtbreite von weniger als 14 m gelegen war, sodass der Revisionswerber als Nachbar gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 - NÖ BO 2014 in diesem Verfahren Parteistellung hatte. Während des Beschwerdeverfahrens wurden dem Verwaltungsgericht mehrere Urkunden, darunter ein (näher bezeichneter) Teilungsplan vom 9. November 2017 und der (näher bezeichnete) Grundbuchsbeschluss des Bezirksgerichtes H. vom 19. März 2018 vorgelegt, woraus hervorgeht, dass eine Grundabteilung des Baugrundstückes erfolgt ist, sodass die Gesamtbreite der zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Revisionswerbers liegenden Flächen mehr als 17 m beträgt.
8 In rechtlicher Hinsicht vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass es die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung heranzuziehen habe und zu diesem Zeitpunkt der Revisionswerber, der aufgrund der rechtzeitigen Erhebung von zulässigen Einwendungen im Bauverfahren Parteistellung erlangt habe und auch zur Erhebung der Beschwerde vom 12. Juli 2017 gegen den Berufungsbescheid legitimiert gewesen sei, die Parteistellung als Nachbar gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 - nach dieser Bestimmung haben die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 leg. cit. Parteistellung - aufgrund der Verbreiterung des Abstandes zwischen den beiden genannten Grundstücken (im Zusammenhang mit der Grundabteilung des Baugrundstückes) auf mehr als 17 m nicht mehr gehabt habe. Dadurch sei es dem Verwaltungsgericht verwehrt, in seiner Entscheidung über die (zulässige) Beschwerde die vom Revisionswerber im Verwaltungsverfahren aufrecht erhaltenen Einwendungen inhaltlich zu berücksichtigen, sodass die Beschwerde abzuweisen sei.
9 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht weiche in Bezug auf die Kernfrage, welche Sach- und Rechtslage eine Verwaltungsbehörde und insbesondere ein Landesverwaltungsgericht der Entscheidung in einem Baubewilligungsverfahren zugrunde zu legen hätten, wenn nach Erhebung von Einwendungen und einer Beschwerde gegen einen Baubewilligungsbescheid der zweitinstanzlichen Behörde durch eine Grundabtretung oder dergleichen der Abstand zwischen den Grundstücken auf mehr als 14 m vergrößert worden sei oder aus anderen Gründen die Eigenschaft als Nachbar wegfalle (z.B. durch Eigentumsübertragung), von der Rechtsprechung des VwGH ab. So gehe aus dem im angefochtenen Erkenntnis zitierten Erkenntnis VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145, hervor, dass die Frage, ob dem Nachbarn in den bezogenen Bauverfahren Parteistellung zugekommen sei, nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Baubescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen sei. Wiewohl diesem Erkenntnis ein anderer Sachverhalt (Antrag des Nachbarn auf Akteneinsicht und Zustellung sämtlicher Baubewilligungsbescheide) zugrunde liege, sei der Ausspruch, dass es für die Beurteilung der Parteistellung des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren betreffend die benachbarten Grundstücke auf die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den letzten Berufungsbescheid ankomme, auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Demnach hätte das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den letzten Berufungsbescheid, somit am 21. Juni 2017 als dem Tag der Erlassung der Berufungsvorentscheidung (offenbar gemeint: des Berufungsbescheides), heranziehen müssen. Da der Teilungsplan vom 9. November 2017 und der Grundbuchsbeschluss, mit dem die Teilung (des Baugrundstückes) durchgeführt worden sei, vom 19. März 2018 stammten, sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde St. Valentin vom 21. Juni 2017 das Grundstück des Revisionswerbers jedenfalls weniger als 14 m vom Grundstück der mitbeteiligten Partei entfernt gewesen, sodass dieser im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Parteistellung gehabt habe und die belangte Behörde (offenbar gemeint: das Verwaltungsgericht) dem Judikat VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145, widerspreche, indem sie davon ausgehe, dass sie die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung heranzuziehen habe. Im Übrigen weise sie (an anderer Stelle) selbst darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine andere Betrachtungsweise in Bezug auf den Grundsatz, dass eine Berufungsbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden habe, Platz zu greifen habe, wenn - wie gegenständlich -
darüber abzusprechen sei, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen sei.
10 Darüber hinaus sei die Rechtsprechung des VwGH zur genannten Rechtsfrage uneinheitlich. So werde in den Erkenntnissen VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145, VwGH 27.5.2008, 2007/05/0124, und VwGH 8.5.2008, 2007/06/0306, auf die Sach- und Rechtslage abgestellt, die im Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderates bzw. im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den (letzten) Berufungsbescheid ausschlaggebend gewesen sei.
11 In den Erkenntnissen VwGH 28.2.2018, Fe 2016/06/0001, und VwGH 26.4.2000, 99/05/0239, werde ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde zwar im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden habe, dass jedoch eine andere Betrachtungsweise insbesondere dann Platz zu greifen haben werde, wenn darüber abzusprechen sei, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen sei. Dezidiert werde darauf hingewiesen, dass die Berufungsbehörde für die Beurteilung der Frage, ob Berufungswerbern Parteistellung und damit die Legitimation zur Erhebung einer Berufung zugekommen seien, von der im Zeitpunkt der Bauverhandlung geltenden Rechtslage auszugehen habe.
12 Im Erkenntnis VwGH 24.6.2014, 2011/05/0098, werde ausgesprochen, dass für die Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführer als Nachbarn durch die rechtzeitige Erhebung rechtserheblicher Einwendungen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren der mitbeteiligten Partei erlangt hätten, von der im Zeitpunkt der Bauverhandlung geltenden Rechtslage auszugehen sei.
13 Im Erkenntnis VwGH 24.10.2013, "2012/07/005" (offenbar gemeint: 2012/07/0055) werde ausgeführt, dass das Recht zur Einbringung einer Berufung nur demjenigen zustehe, der im Verwaltungsverfahren die Stellung als (vom Bescheid betroffene) Partei im Sinne des § 8 AVG innehabe, und dass mit der Rechtsstellung als Partei das Berufungsrecht untrennbar verbunden sei, wobei nur jenen Parteien dieses Recht zustehe, deren Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden könnten. Bei einer Rechtsnachfolge in der Parteistellung werde mit dem Übergang der verfahrensrechtlichen Rechtsposition eine von der ursprünglichen Partei eingebrachte Berufung zur Berufung der nachfolgenden Partei, und für die Frage der Zulässigkeit der Berufung sei auf die spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist gegebene Sach- und Rechtslage abzustellen.
14 Die Judikatur des VwGH sei daher, wie die angeführten Judikate zeigten, zur zentralen Frage, die Sach- und Rechtslage welchen Zeitpunktes eine Verwaltungsbehörde ihrer Entscheidung in einem Baubewilligungsverfahren zugrunde zu legen habe, keinesfalls einheitlich.
15 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
16 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, mit Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, dargelegt hat, hat ein Verwaltungsgericht, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, weshalb es konsequenterweise seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. zum Ganzen nochmals VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
17 Nach ständiger hg. Judikatur hat daher ein Verwaltungsgericht auch bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem eine Baubewilligung erteilt wurde und damit Einwendungen eines Nachbarn miterledigt wurden (§ 59 Abs. 1 AVG), die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) zugrunde zu legen (vgl. unter vielen Entscheidungen etwa VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009, mwN).
18 Demgegenüber war vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) und des Beschwerdeverfahrens nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013, für die Beurteilung eines Bauvorhabens in einem aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahren oder in einem hg. Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der letztinstanzlichen Baubehörde (vgl. etwa VwGH 19.12.2012, 2010/06/0135) - bzw. im Zeitpunkt der Beschlussfassung des baubehördlichen Kollegialorganes (vgl. dazu etwa VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145, mwN) - maßgeblich.
19 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Erkenntnis VwGH 8.5.2008, 2007/06/0306, iZm der Zitierung aus VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145, angeführt, dem als zu beurteilender Sachverhalt zugrunde liegt, dass nach Erlassung des Baubewilligungsbescheides eine Grundstücksteilung des ursprünglich als Baugrundstück vorgesehenen Grundstückes, die sodann grundbücherlich durchgeführt wurde, erfolgte. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof (u.a.) aus, dass die Beschwerdeführerin (unter Zugrundelegung ihres Vorbringens) zwar als Eigentümerin von unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstücken Nachbar (im Sinne des Stmk. BauG 1995) gewesen sei, sie jedoch diese Parteistellung im Hinblick auf die vorgenommene Grundstücksteilung und darauf, dass nunmehr ihre Grundstücke mehr als 30 m von jenem Grundstück, auf dem das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben beabsichtigt sei, entfernt lägen, verloren habe. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden Revisionsfall in seinen entscheidungswesentlichen Punkten vergleichbar.
20 Im bereits genannten Erkenntnis VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145, auf das im angefochtenen Erkenntnis hingewiesen wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof (u.a. unter Bezugnahme auf das vorgenannte Erkenntnis VwGH 8.5.2008, 2007/06/0306) in einem Fall, in dem (u.a.) die Frage der Parteistellung der (in diesem Beschwerdeverfahren) mitbeteiligten Partei als Nachbar gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 zu beurteilen war, ausgeführt, dass es für die Beurteilung der Parteistellung der mitbeteiligten Partei in den Baubewilligungsverfahren betreffend die benachbarten Grundstücke auf die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den (letzten) Berufungsbescheid - und somit nicht etwa auf die Sachlage bis zu diesen Grundstücksteilungen - ankomme, weshalb die erfolgten Teilungen des bei Stellung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die mitbeteiligte Partei einzigen großen Grundstückes beachtlich seien.
21 In den den Erkenntnissen VwGH 8.5.2008, 2007/06/0306, und VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145, zugrunde liegenden Beschwerdefällen war - wie bereits in Rz 18 grundsätzlich angesprochen - jeweils auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der letztinstanzlichen Baubehörde - bzw. im Zeitpunkt der Beschlussfassung des baubehördlichen Kollegialorganes (vgl. dazu etwa VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145, mwN) - abzustellen.
22 Nunmehr ist hingegen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren - wie oben (Rz 17) gleichfalls dargestellt - der Entscheidung über die Beschwerde gegen einen (letztinstanzlichen) Baubewilligungsbescheid die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses (oder Beschlusses) zugrunde zu legen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass es bei der Beurteilung der vom Revisionswerber im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen habe, steht daher mit der hg. Judikatur im Einklang.
23 Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung liegt in Bezug auf die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage auch keine uneinheitliche hg. Judikatur vor:
24 In den von der Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung hiefür ins Treffen geführten, oben genannten hg. Erkenntnissen war jeweils die bei Erlassung der zu überprüfenden Entscheidung zu beachtende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Dabei handelte es sich - abgesehen vom Erkenntnis VwGH 28.2.2018, Fe 2016/06/0001, - um vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens im Sinne des VwGVG getroffene Entscheidungen, sodass diesen keine für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsfalles einschlägige Bedeutung zukommt. Bei dem vom Revisionswerber angeführten Erkenntnis VwGH 26.4.2000, 99/05/0239, war ausnahmsweise im Zusammenhang mit der Frage, ob die Erstbeschwerdeführerin rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen erhoben hat oder nicht bzw. ob für sie Präklusion eingetreten ist oder nicht, die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bauverhandlung geltende Rechtslage maßgeblich. Die Frage der allfälligen Präklusion eines Nachbarn als Partei im Bauverfahren erfordert eine stichtagsbezogene Beurteilung in Bezug auf die diesbezüglich maßgebliche Bauverhandlung.
25 Auch das Erkenntnis VwGH 28.2.2018, Fe 2016/06/0001, kann die von der Revision in der Zulässigkeitsbegründung vertretene Rechtsauffassung nicht stützen: Mit diesem Erkenntnis wurde über den Antrag eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines gemeindebehördlichen Bescheides aus dem Jahr 2013 erkannt und (u.a.) darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides (bzw. eines Erkenntnisses oder Beschlusses) im Sinne des § 65 Abs. 1 erster Satz VwGG die bei Erlassung der zu überprüfenden Entscheidung zu beachtende Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen hat. Es handelt sich bei dem Verfahren gemäß § 64 ff VwGG um ein Sonderverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bei dem es um die Überprüfung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde bzw. einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf seine allfällige Rechtswidrigkeit geht. Die Revisionsbehauptung einer Uneinheitlichkeit der hg. Judikatur erscheint daher auch in Anbetracht dieses Erkennntnisses als nicht nachvollziehbar.
26 Die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage ist somit in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt, und die Revision zeigt mit ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht auf, dass das Verwaltungsgericht eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG unrichtig beantwortet habe.
27 Demzufolge war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2018
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050216.L00Im RIS seit
29.10.2018Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018