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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der A S in W, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Dr.-Koss-Straße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 15. Mai 2018, Zl. LVwG-151254/35/VG, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Gemeinderat der Gemeinde Schlatt; mitbeteiligte Partei: R O in S; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092, mwN).
5 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) hat im angefochtenen Erkenntnis (u.a.) in Bezug auf den "Fachbereich Luftreinhaltetechnik" die Feststellungen getroffen, dass es durch die Erhöhung der Abluftführungen und Installation von Bypass-Systemen in der Prognose - auch bei Berücksichtigung des benachbarten Betriebes H. - trotz Erhöhung des Tierbestandes zu einer Verringerung der Immissionen beim Grundstück der Revisionswerberin komme. In seiner diesbezüglichen Beweiswürdigung stützte sich das Verwaltungsgericht hiebei auf das von ihm als schlüssig und nachvollziehbar beurteilte Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen vom 17. Dezember 2015, im Beschwerdeverfahren mit Gutachten vom 15. Jänner 2018 ergänzt, und auf die (im angefochtenen Erkenntnis angeführten) gutachterlichen Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2018. Unter anderem hielt das Verwaltungsgericht dazu fest, dass der Amtssachverständige für die Ermittlung der Emissionen auf die Richtlinie VDI 3894, welche Emissionswerte für die in Rede stehende Art der Tierhaltung beschreibe, herangezogen und eine konkrete Geruchsausbreitungsrechnung durchgeführt habe, wofür er das Berechnungsmodell "GRAL", das in Oberösterreich aufgrund der fast landesweit verfügbaren, dafür geeigneten Windfelder breite Anwendung finde, eingesetzt habe. Ferner vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass es sich bei der von der Revisionswerberin im Anschluss an die genannte mündliche Verhandlung vorgelegten Stellungnahme des Privatsachverständigen vom 26. April 2018 um kein eigenständiges fachliches Gutachten handle, weil dieser die gegenständlichen Bauvorhaben keiner fachlichen Prüfung unterzogen habe, sondern offenbar - wie aus dieser Stellungnahme und dem vorgelegten diesbezüglichen Gutachtensauftrag hervorgehe - die luftreinhaltetechnischen Gutachten des Amtssachverständigen vom 17. Dezember 2015 und 15. Jänner 2018 fachlich auf deren Schlüssigkeit prüfen sollte. Die Stellungnahme des Privatsachverständigen, der vielmehr bestätige, dass die vom Amtssachverständigen herangezogenen technischen Grundlagen dem Stand der Technik entsprächen, sei jedenfalls nicht geeignet, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Amtssachverständigengutachtens in Zweifel zu ziehen, und die Revisionswerberin sei diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
6 Die Revision bekämpft in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) die gutachterlichen Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2018 und damit die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis im Wesentlichen mit dem Vorwurf, dass dem Gutachten keine Geruchsemissionsfaktoren und keine den Faktoren zugrunde liegenden Parametrierungen wie auch keine Angaben zur Modellversion des eingesetzten Ausbreitungsmodelles "GRAL" oder in Bezug auf die örtliche Meteorologie unter Einbeziehung möglicher Kaltluftabflüsse für die erforderliche Geruchsausbreitungsberechnung entnommen werden könnten. Die einzig angeführten Zahlen, die sich im Zusammenhang mit Geruchsemissionen aus dem Akt ergäben, seien die Zahlen der Tiere, welche (in den Ställen) eingestellt seien oder eingestellt werden sollten, und diese Tierzahlen erlaubten keine Geruchsausbreitungsberechnung. Schon der Hausverstand sage, dass ein Tier weniger Geruch verbreite als 699 Tiere. Wenn der Amtssachverständige (in der genannten Verhandlung) erklärt habe, dass das für die Ermittlung der Geruchsbelastung durch eine Ausbreitungsrechnung verwendete "Lagrange-Modell" öffentlich zur Verfügung stehe und von jedermann nachgerechnet werden könne sowie dass die Daten dafür auch bekannt seien und sich insbesondere aus dem Gutachten ergäben, so sei dies vollkommen unrichtig. Ferner seien für den weiteren vorhandenen Betrieb H. Art und Anzahl der Tiere nicht festgestellt worden, weshalb eine Überprüfung der Plausibilität (des Gutachtens) auch unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich sei. Wenn der Amtssachverständige darauf hingewiesen habe, dass es üblich sei, Konventionswerte wie jene der (Richtlinie) VDI 3894 zu verwenden, so sei aus dem Akt kein einziger Konventionswert ersichtlich, der zum Einsatz gelangt wäre. Zudem habe der von der Revisionswerberin beauftragte Privatgutachter (offenbar gemeint: in der von ihr mit Schriftsatz vom 27. April 2018 vorgelegten Stellungnahme vom 26. April 2018) bestätigt, dass sich die Gutachten des Amtssachverständigen nicht nachvollziehen ließen. Mit der Forderung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses, die Revisionswerberin hätte "ein eigenständiges fachliches Gutachten" über die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei vorlegen müssen, und mit nicht nachvollziehbaren Leerformeln verstoße das Verwaltungsgericht gegen die Verpflichtung, auf begründete Fragen und Einwände im Verfahren einzugehen. Es könne von der Revisionswerberin nicht verlangt werden, ein Gutachten über die bestehende Betriebsanlage sowie deren Umbau und Erweiterung vorzulegen und damit die Aufgabe des Amtssachverständigen zu übernehmen, und es werde damit die Mitwirkungspflicht (der Revisionswerberin) weit überspannt.
7 Mit diesem Vorbringen legt die Revision keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar:
8 Nach ständiger hg. Judikatur muss ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde oder dem Verwaltungsgericht der Entscheidung zugrunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein. Nur ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten ist von einer Gegenpartei zu entkräften, während schlichte Feststellungen des Sachverständigen, die nicht weiter begründet sind, nicht widerlegt werden müssen. Denn das Erfordernis der Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene greift nur ein, wenn ein vollständiges, schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, mwN).
9 Ferner kann ein in der Zulässigkeitsbegründung einer Revision - etwa zur Bekämpfung eines der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Gutachtens und der diesbezüglichen Beweiswürdigung - behaupteter Verfahrensmangel nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorgenannten Sinn begründen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, wobei auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang darzutun ist, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0016, 0017, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen, und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. dazu etwa VwGH 4.7.2018, Ra 2018/10/0018, mwN).
10 Die Revision zeigt in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht auf, dass es sich bei den gutachterlichen Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen lediglich um im Sinne der oben genannten Judikatur bloße "schlichte Feststellungen", die nicht weiter begründet seien, handle:
11 Dass - wie von der Revisionswerberin behauptet - die einzig angeführten Zahlen, die sich im Zusammenhang mit Geruchsemissionen aus dem Akt ergäben, die Zahlen der Tiere seien, welche (in den Ställen) eingestellt seien oder eingestellt werden sollten, und sich aus den Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen keine Geruchsemissionsfaktoren und keine den Faktoren zugrunde liegenden Parametrierungen ergäben, erscheint bereits insoweit nicht stichhältig, als das Gutachten des Amtssachverständigen vom 17. Dezember 2015, das dieser seinen weiteren gutachterlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2018 zugrunde gelegt hat, unter Bezugnahme auf die Richtlinie VDI 3894 eine Tabelle von Emissionsfaktoren (dies aufgeschlüsselt nach mehreren Emissionspunkten sowie Geruch, Ammoniak und Feinstaub; in der Verhandlung vom 30. März 2018 ist der Amtssachverständige u.a. auf diese Tabelle eingegangen) enthält, wobei der Amtssachverständige (u.a.) auch auf die für die Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche deutsche Geruchsimmissionsrichtlinie (abgekürzt: "GIRL") für die Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen und darauf hinwies, dass für das gegenständliche Gebiet im "Windatlas" (landesinterne meteorologische Arbeitsgrundlage) meteorologische Daten verfügbar seien, welche eine genaue Betrachtung anhand einer detaillierten Ausbreitungsrechnung ermöglichten, und das Ausbreitungsmodell "GRAL", ein "Lagrange-Partikel-Modell", zum Einsatz komme. Die Berechnungsergebnisse seien als visualisierter Mappenausdruck diesem Gutachten beigelegt. Ferner sind in diesem Gutachten (u.a.) sechs näher bezeichnete Ausdrucke "Berechnung" (Bestand und Prognose) als Anlagen zu diesem Gutachten angeführt. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird nicht behauptet, dass diese Anlagen vom Amtssachverständigen im Bauverfahren nicht vorgelegt worden seien oder die Revisionswerberin keine Möglichkeit gehabt habe, darin Einsicht zu nehmen.
12 Dass, wie vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 30. März 2018 ausgeführt wurde, das von ihm in seinen Gutachten angeführte und verwendete "Lagrangian-Modell" (offenbar gemeint: das von ihm genannte "Lagrange-Partikel-Modell") zur Geruchsausbreitungsrechnung öffentlich zur Verfügung stehe und die Daten dafür bekannt seien, wird vom Privatsachverständigen in dessen von der Revision ins Treffen geführten Stellungnahme (vom 26. April 2018), dem unter anderem, wie sich aus der Stellungnahme ergibt, das Verhandlungsprotokoll vom 30. März 2018 vorgelegen ist, nicht in Abrede gestellt. Der Privatsachverständige hat in dieser Stellungnahme auch, worauf im angefochtenen Erkenntnis hingewiesen wurde, eingeräumt, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen zur Beurteilung herangezogenen technischen Grundlagen und Modelle dem Stand der Technik entsprächen.
13 Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht durch die Heranziehung der genannten Amtssachverständigengutachten gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes verstoßen habe.
14 Die Revisionswerberin hätte somit diesen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene - so durch ein Privatsachverständigengutachten zur Widerlegung der vom Amtssachverständigen getroffenen luftreinhaltetechnischen Beurteilung der gegenständlichen Bauvorhaben - entgegengetreten müssen. Dass, wie vom Verwaltungsgericht hervorgehoben wurde, dies nicht geschehen ist und es sich bei der von der Revision ins Treffen geführten Stellungnahme des Privatsachverständigen um kein solches Gegengutachten handelt, wird von der Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht in Abrede gestellt. Diese vertritt diesbezüglich vielmehr die Auffassung, dass von der Revisionswerberin die Vorlage eines solchen Privatgutachtens nicht verlangt werden könne. Auf dem Boden der oben genannten hg. Judikatur ist jedoch auch diese Rechtsansicht zu verwerfen.
15 Ebenso zeigt die Revision mit ihrem weiteren in der Zulässigkeitsbegründung erstatteten Vorbringen, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Maßgeblichkeit der Flächenwidmung unrichtig gelöst habe, weil ein landwirtschaftlicher Betrieb im "Dorfgebiet" (nur), soweit keine bodenunabhängige Massentierhaltung gepflogen werde, erlaubt sei, dass dies nicht geprüft worden sei sowie dass das Verwaltungsgericht auch das Widmungsmaß hätte berücksichtigen müssen und sich in diesem Zusammenhang über das Erkenntnis VwGH 26.4.2000, 96/05/0051, hinweggesetzt habe, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf:
16 Wie im Erkenntnis VwGH 26.4.2000, 96/05/0051, ausgeführt wurde, bietet die Widmungskategorie "Dorfgebiet" (§ 22 Abs. 2 Oö. ROG 1994) den Nachbarn hinsichtlich landwirtschaftlicher Betriebe keinen Immissionsschutz und kommt Nachbarn kein Recht auf die Einhaltung der Dorfgebietswidmung (oder Grünlandwidmung) zu. Die Errichtung (der Anbau) eines landwirtschaftlichen Betriebes ist grundsätzlich mit der Widmung "Dorfgebiet" vereinbar (vgl. dazu etwa VwGH 27.2.2006, 2005/05/0008).
17 Wenn im Erkenntnis VwGH 26.4.2000, 96/05/0051, ausgeführt wurde, dass im "Dorfgebiet" ein landwirtschaftlicher Betrieb, soweit nicht eine bodenunabhängige Massentierhaltung erfolgt, erlaubt ist, so wurde darin im selben Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine typisierende Betrachtungsweise ("landwirtschaftlicher Betrieb") von vornherein ausscheidet, weshalb das "Widmungsmaß" keine taugliche Grundlage für die Ermittlung erheblicher Nachteile und Beeinträchtigungen in geruchsmäßiger Hinsicht darstellt. Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis wurde auch im Erkenntnis VwGH 15.5.2014, 2013/05/0023, darauf hingewiesen, dass das "Widmungsmaß" keine taugliche Grundlage für die Ermittlung erheblicher Nachteile und Beeinträchtigungen in geruchsmäßiger Hinsicht bei der Beurteilung der Frage des Schutzes vor schädlichen Umweltbeeinträchtigungen im Sinne von § 2 Z 36 und § 3 Z 4 Oö. Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994, (vgl. nunmehr § 2 Z 22 und § 3 Abs. 3 Z 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013) darstellt. Für die Ermittlung von erheblichen Nachteilen und Beeinträchtigungen in geruchsmäßiger Hinsicht ist somit darauf abzustellen, dass durch die projektierte Baulichkeit oder Anlage keine wesentliche Änderung der Geruchsimmissionen eintreten wird, sodass das sogenannte "Ist-Maß", also die Summe der vorhandenen Grundbelastung, maßgeblich ist. Da es zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmales "erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen" (im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmungen) auf das ortsübliche Ausmaß ankommt, muss eine solche erhebliche Belästigung dann angenommen werden, wenn die durch ein Bauvorhaben hervorgerufenen Belästigungen dieses ortsübliche Ausmaß erheblich übersteigen, wenn also die Überschreitung des Ist-Maßes nicht bloß geringfügig ist (vgl. zum Ganzen nochmals VwGH 15.5.2014, 2013/05/0023).
18 Mit ihrer Auffassung in der Zulässigkeitsbegründung, dass das Verwaltungsgericht (hinsichtlich jener Baugrundstücke, die die Widmung "Dorfgebiet" aufweisen) das Widmungsmaß hätte berücksichtigen müssen und sich in diesem Zusammenhang über das Erkenntnis VwGH 26.4.2000, 96/05/0051, hinweggesetzt habe, irrt daher die Revision.
19 Diese war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2018
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050199.L00.1Im RIS seit
29.10.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018