Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. April 2018, Zl. LVwG 41.18-239/2018-13, betreffend Personenstandsgesetz 2013 (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag.a C G und 2. Mag. R N, beide in XY, beide vertreten durch Mag. Alexander Brenneis, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Vorgeschichte
1 Den insoweit unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zufolge beabsichtigten die Mitbeteiligten zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt in Graz zu heiraten.
2 Als geeignete Räumlichkeit für die Eheschließung außerhalb der Amtsräume war seitens der Personenstandsbehörde die "Orangerie" genannt. Diese wurde von den Mitbeteiligten für das Datum der beabsichtigten Eheschließung gemietet.
3 Auf Anfrage gab die Personenstandsbehörde den Mitbeteiligten bekannt, dass ein Termin mit der "Orangerie" nur dann reserviert und seitens des Standesamtes wahrgenommen werden könne, wenn mit einer näher bezeichneten Agentur ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen werde und die Sicherung des Termins über diese Agentur erfolge. Bei dieser Agentur handle es sich um den aktuellen Kooperationspartner der Stadt XY bei der Durchführung von Exklusivtrauungen, dessen sich die Stadt XY zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufes (auf Basis eines Dienstleistungskonzessionsvertrages) bediene.
4 Eine Reservierung des Termines für die Eheschließung in der "Orangerie" ohne Zwischenschaltung dieser Agentur wurde von der Personenstandsbehörde abgelehnt. Für die Inanspruchnahme der näher bezeichneten Agentur war eine Summe von EUR 460, -- zu bezahlen.
5 Daraufhin stellten die Mitbeteiligten am 7. November 2017 den Antrag, eine Terminvergabe für eine Eheschließung in der Orangerie ohne Zwischenschaltung der Agentur an dem von ihnen bezeichneten Tag zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt (oder auch früher) zu ermöglichen.
6 Im Falle, dass die Personenstandsbehörde (bzw. das Standesamt) weiterhin der Auffassung sei, dass es rechtmäßig sei, eine Terminvergabe für Eheschließungen außerhalb der Amtsräume an die Bedingung eines Vertragsabschlusses mit der näher bezeichneten Agentur zu knüpfen, beantragten die Mitbeteiligten, dies mit Bescheid zu entscheiden.
7 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt XY als Personenstandsbehörde (Amtsrevisionswerber) vom 20. Dezember 2017 wurde dieser Antrag der Mitbeteiligten gemäß § 18 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) in Verbindung mit § 8 AVG zurückgewiesen.
8 Begründend führte die Personenstandsbehörde im Wesentlichen aus, ihr obliege es, den Ort zu bestimmen, an dem eine Trauung stattfinden könne. Dem PStG 2013 sei in Bezug auf den Trauungsort eine Antragsbefugnis der Verlobten fremd und stehe diesen keine Möglichkeit offen, der Personenstandsbehörde ohne ihr Einverständnis einen Trauungsort gleichsam vorzugeben.
9 In XY bestehe in Entsprechung des § 18 PStG 2013 bereits seit Jahren grundsätzlich die Möglichkeit, Trauungen, sogenannte Exklusivtrauungen, auch außerhalb der Amtsräume an ausgewählten Orten vorzunehmen; dies allerdings nur unter gewissen, von der Stadt XY vorgegebenen Rahmenbedingungen. Auf der Homepage der Stadt XY werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die außerhalb des Trauungssaales gelegenen Örtlichkeiten ausschließlich über die näher bezeichnete Agentur gebucht werden könnten.
10 Da sich der Antrag der Mitbeteiligten auf keinen subjektiven Rechtsanspruch im PStG 2013 stützen könne bzw. vom Gesetzgeber die Festlegung eines Trauungsortes durch die Verlobten unter bestimmten, im Interesse derselben gelegenen Bedingungen, nicht als ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG qualifiziert werde, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.
11 Gegen diesen Bescheid erhoben die Mitbeteiligten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht).
Angefochtenes Erkenntnis
12 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den genannten Bescheid des Bürgermeisters der Stadt XY vom 20. Dezember 2017 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben (I.) und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist (II.).
13 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das PStG 2013 enthalte keine ausdrückliche Regelung, wem ein Antragsrecht und eine Parteistellung zukomme.
14 Vorliegend sei die Personenstandsbehörde davon ausgegangen, dass den Mitbeteiligten kein subjektives Recht zukomme.
15 Davon sei jedoch im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Den Mitbeteiligten werde nämlich die Vornahme der Trauung in der Orangerie, somit außerhalb der Amtsräume, verweigert, sollten sie nicht die näher bezeichnete Agentur "dazwischenschalten" und die diesbezüglichen Kosten übernehmen.
16 Dazu sei auszuführen, dass dem Trauungsort von der Personenstandsbehörde zugestimmt worden sei, da dieser als geeignet festgestellt und dies auch im Internet veröffentlicht worden sei. Eine Verweigerung eines zugelassenen Ortes der Trauung auf Grund der Nichtzahlung von zusätzlichen Gebühren oder Kosten, welche über die gesetzlich vorgesehenen Kosten hinausgingen, löse nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes eine Parteistellung der Betroffenen aus. Es sei auch nicht ersichtlich, auf welchen gesetzlichen Grundlagen diese Zusatzkosten beruhten.
17 Zudem ergebe sich aus den §§ 14 ff PStG 2013, dass Parteien des dort geregelten Verfahrens die Partner, die die Ehe eingehen wollten, seien. Dabei handle es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch derjenigen, die eine Ehe eingehen wollten und hätten diese bei vorliegender rechtlicher Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Trauung. Das Verfahren zur Eheschließung werde über Antrag der Ehewilligen eingeleitet. Die Personenstandsbehörde habe Ermittlungen und eine mündliche Verhandlung hinsichtlich der Ehefähigkeit durchzuführen.
18 Auch die Kosten der Eheschließung außerhalb der Amtsräumlichkeiten seien geregelt (Verweis auf § 77 AVG bzw. die Gemeindekommissionsverordnung 2017). Wenn nunmehr die Behörde hinsichtlich des Trauungsortes, des Trauungstermines und der Kosten der Trauung, dem Antrag derjenigen, die eine Ehe schließen wollten, nicht entspreche, so bestehe für die Antragsteller ein Rechtsanspruch, darüber auch inhaltlich abzusprechen.
19 Es sei daher festzustellen gewesen, dass den Mitbeteiligten Parteistellung zukomme.
20 Der Beschwerde der Mitbeteiligten sei daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid vom 20. Dezember 2017 zu beheben gewesen.
21 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bürgermeisters der Stadt XY als Personenstandsbehörde.
22 Die Mitbeteiligten erstatteten eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Kostenersatz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit
23 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, zur Rechtsfrage, ob den Verlobten im Rahmen der Eheschließung nach dem PStG 2013 ein Rechtsanspruch bzw. eine Parteistellung bei der Festlegung von Ort, Zeit und Abhaltung der Trauungszeremonie zustehe, bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
24 Die verfassungsrechtlich festgelegten Rechte und Aufgaben einer Gemeinde hinderten diese nicht, zusätzlich zu der ihr als Behörde obliegenden Verpflichtungen für Verlobte unter gewissen, von der Behörde festzulegenden Bedingungen, Angebote vorzusehen, die letztendlich einen ordnungsgemäßen und zufriedenstellenden Ablauf der Trauung gewährleisten sollen. Aus diesen auf Freiwilligkeit der Gemeinde beruhenden Angeboten könne jedoch keinesfalls ein Rechtsanspruch und eine Parteistellung der Verlobten abgeleitet werden. Eine solche Parteistellung würde die befassten Personenstandsbehörden vor unlösbare Aufgaben stellen und eine geordnete Vollziehung im Personenstandswesen unmöglich machen.
25 Die Revision ist zulässig.
Rechtslage
26 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des Personenstandswesens, BGBl. I Nr. 16/2013 in der vorliegend maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 120/2016 (Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013), lauten auszugsweise:
"Eheschließung
...
Trauung
§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde hat die Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen.
...
Örtliche Zuständigkeit - Ehe
§ 19. (1) Sowohl die Ermittlung der Ehefähigkeit als auch die Eheschließung kann bei jeder Personenstandsbehörde im Bundesgebiet vorgenommen werden.
..."
27 Die Verordnung über die Durchführung des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. II Nr. 324 in der Fassung BGBl. II Nr. 87/2017 (Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 - PStG-DV 2013), lautet auszugsweise:
"Verfahren und Nacherfassung bei Eheschließung ...
§ 5. (1) Die Personenstandsbehörde, bei der ein Antrag auf Eheschließung, auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ... eingebracht wurde, hat die Niederschrift gemäß §§ 14 oder 21 PStG 2013 aufgrund von Erhebungen im ZPR, ZMR und ZSR und den ihr
vorliegenden Urkunden zu errichten. ... .
Recht auf Eheschließung
28 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Recht auf Eheschließung bzw. auf Durchführung eines darauf gerichteten Verfahrens nach den Bestimmungen des zweiten Abschnitts ("Eheschließung"; §§ 14 bis 20) des PStG 2013 (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/01/0060-0062 sowie VwGH 24.5.2016, Ra 2016/01/0063-0065).
29 Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) stellt die Frage, wem Parteistellung in Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit, der Eheschließung und zur Beurkundung der Ehe zukommt, grundsätzlich eine im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofes gelegene Frage dar. Bei der Erklärung, eine Ehe eingehen zu wollen, handle es sich um die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts (vgl. VfGH 4.12.2017, E 230-231/2016, Rn 11; 13.12.2017, E 298-300/2016, Rn 15; 13.12.2017, E 312- 314/2016, Rn 15, und 13.12.2017, E 739/2016, Rn 15, jeweils mit Verweis auf die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
30 Nach der Rechtsprechung ist daher geklärt, dass grundsätzlich ein höchstpersönliches Recht auf Eheschließung bzw. auf Durchführung eines darauf gerichteten Verfahrens nach dem zweiten Abschnitt des PStG 2013 besteht.
Recht auf den Ort der Trauung
31 In der vorliegenden Rechtssache stellt sich nun die Rechtsfrage, ob den Antragstellern auf Eheschließung nach dem zweiten Abschnitt des PStG 2013 bei der Festlegung von Ort, Zeit und der Abhaltung der Trauungszeremonie ein Rechtsanspruch und damit eine Parteistellung zukommt.
32 Aus § 19 Abs. 1 PStG 2013 ergibt sich zunächst, dass eine Wahlfreiheit der Antragsteller auf Eheschließung (Verlobte) insofern besteht, dass die Verlobten den Ort der Eheschließung dahingehend frei wählen können, als die Eheschließung bei jeder Personenstandsbehörde im Bundesgebiet vorgenommen und somit auch beantragt werden kann.
33 Was nun den Ort der Eheschließung bei der jeweiligen Personenstandsbehörde anlangt, ist § 18 Abs. 1 PStG 2013 einschlägig. Nach dieser Bestimmung hat die Personenstandsbehörde die Trauung "in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen".
34 Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung des PStG 2013 verweisen auf die Vorgängerbestimmung des § 47 Personenstandsgesetz (PStG; vgl. RV 1907 BlgNR 24. GP, 8).
35 Die Erläuterungen zu § 47 Abs. 1 PStG, BGBl. Nr. 60/1983, führen zur Wortfolge, dass die Trauung "in einer Form und an einem Ort vorgenommen werden" soll, "die der Bedeutung der Ehe entsprechen", wie folgt aus:
"Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es der Personenstandsbehörde obliegt, den Ort zu bestimmen, wo eine Trauung stattfinden kann. Das wird in der Regel der allgemein für die Vornahme von Trauungen bestimmte Ort sein. Es kann jedoch von der Personenstandsbehörde auch für den Einzelfall ein Ort bestimmt werden. Es soll z.B. nicht eine Trauung am Krankenbett ausgeschlossen sein, wenn ein Verlobter schwer erkrankt ist und die Trauung nicht aufgeschoben werden kann."
36 Damit stellt der Gesetzgeber selbst klar, dass es der (jeweiligen) Personenstandsbehörde obliegt, den Ort zu bestimmen, wo eine Trauung stattfinden kann. Das wird (wie in den Materialien angesprochen) in der Regel ein allgemein für die Vornahme von Trauungen bestimmter Ort (innerhalb der Amtsräume) sein. Nach den Vorgaben des Gesetzes muss dieser Ort "der Bedeutung der Ehe entsprechen".
37 In diesem Umfang steht den Verlobten im Rahmen ihres Rechtes auf Eheschließung auch das Recht auf Vornahme der Trauung an einem Ort zu, "welcher der Bedeutung der Ehe entspricht". Mit anderen Worten hat die Personenstandsbehörde für die Vornahme der Trauung - zeitlich im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten - zumindest einen Ort zur Verfügung zu stellen, der diesen Voraussetzungen entspricht.
38 Darüber hinaus kann § 18 Abs. 1 PStG 2013 nach dem aus den Erläuterungen erkennbaren Willen des Gesetzgebers jedoch kein Rechtsanspruch der Verlobten abgeleitet werden, die Trauung an einem anderen Ort vorzunehmen.
39 Vielmehr ist dem PStG 2013 in Bezug auf den Trauungsort eine Antragsbefugnis der Verlobten fremd und steht diesen keine Möglichkeit offen, der Personenstandsbehörde ohne ihr Einverständnis einen Trauungsort gleichsam vorzugeben. Wird dennoch ein Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung über den angestrebten Trauungsort eingebracht, so kann sich der Antragsteller auf keinen subjektiven Rechtsanspruch stützen und ist dieser Antrag daher zurückzuweisen (vgl. Kutscher/Wildpert, Das Österreichische Personenstandsrecht2 (2017) Anm. 3 zu § 18 PStG 2013).
40 Daran ändert auch Art. 12 EMRK, auf den sich die Mitbeteiligten berufen, nichts: Art. 12 EMRK garantiert das Recht von Mann und Frau, zu heiraten. Dieses Recht unterliegt Beschränkungen der nationalen Gesetzgebung, die jedoch nicht seinen Wesensgehalt beeinträchtigen dürfen. Die (oben dargestellte) Regelung des § 18 PStG 2013 greift in den Wesensgehalt des Art. 12 EMRK nicht ein (vgl. zu einem solchen Eingriff bei einer mehr als dreijährigen Unmöglichkeit, zu heiraten EGMR 8.12.2016, Chernetskiy/Ukraine, 44316/07, Z 28 ff).
41 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass den Verlobten betreffend die Festlegung des Ortes der Trauung bei der jeweiligen Personenstandsbehörde ein Rechtsanspruch bzw. eine Parteistellung nicht zukommt. Den Verlobten steht gemäß § 18 PStG 2013 alleine das Recht auf Vornahme der Trauung an einem Ort zu, "welcher der Bedeutung der Ehe entspricht".
Fallbezogene Anwendung
42 In der vorliegenden Rechtssache ist unstrittig, dass seitens der Personenstandsbehörde (innerhalb der Amtsräume der Behörde) ein Ort der Eheschließung zur Verfügung gestellt wurde, "welcher der Bedeutung der Ehe entspricht". Ein darüber hinausgehender Rechtsanspruch auf Festlegung eines anderen Ortes der Trauung besteht für die Mitbeteiligten nach dem Obgesagten nicht.
43 Aus diesen Gründen ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Ergebnis
44 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
45 Die Mitbeteiligten haben bei diesem Ergebnis gemäß § 47 Abs. 3 VwGG keinen Anspruch auf Kostenersatz (vgl. etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0094).
Wien, am 25. September 2018
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010264.L00Im RIS seit
26.10.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018