TE Vwgh Beschluss 2018/9/27 Ra 2018/06/0200

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2018
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Dr. Bayjones und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision der Mag. M H in G, vertreten durch die Huber | Berchtold Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Getreidemarkt 14/13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 2. Juli 2018, LVwG 50.17- 2804/2017-15, betreffend baupolizeilicher Auftrag (belangte

Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; mitbeteiligte Partei: Dr. C P in G; weitere

Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin ist Miteigentümerin des Grundstücks Nr. X/2 der Liegenschaft EZ Y, KG G., samt dem darauf befindlichen Wohnhaus.

2 Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 23. Juni 2017 wurde der Revisionswerberin und einem Miteigentümer des Grundstücks gemäß § 41 Abs. 3 sowie § 39 Abs. 1 und 3 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG 1995) aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. X/2 an der Nordwestseite des Carports angebrachte Dachrinne, welche unmittelbar an die Dachrinne der Garage des Grundstücks Nr. X/4 (im Eigentum der mitbeteiligten Partei) angeschlossen ist, zu beseitigen und den mit Bescheid vom 3. Oktober 2006 bewilligten Zustand, nämlich die Sammlung der Dachwässer des Carports über eine Dachrinne (nordwestlich) und Ableitung in die Sickeranlage des Grundstücks Nr. X/2 über ein Fallrohr, welches an der Südwestfassade des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. X/2 angebracht ist, herzustellen.

3 Die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 2. Juli 2018 als unbegründet abgewiesen.

4 Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

9 Die Revisionswerberin führt zur Zulässigkeitsbegründung zunächst aus, ein Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG 1995 sei hinsichtlich vorschriftswidriger "baulicher Anlagen" zu erlassen. Ein Regenfallrohr sei jedoch keine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 13 Stmk. BauG 1995. Das Verwaltungsgericht habe dazu und zur Frage, ob es sich bei einem Regenfallrohr um eine bewilligungspflichtige oder um eine bewilligungsfreie Maßnahme handle, keine Feststellungen getroffen. Abgesehen davon bestehe keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob ein Regenfallrohr als eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage zu qualifizieren sei.

10 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch ein trennbarer Teil einer baulichen Anlage Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG 1995 sein (VwGH 20.9.2001, 99/06/0198; 22.2.2012, 2010/06/0068, jeweils mwN).

11 Die in Rede stehenden, auf § 41 Abs. 3 sowie § 39 Abs. 1 und 3 Stmk. BauG 1995 gestützten Aufträge haben die Beseitigung der an der Nordwestseite des auf Grundstück Nr. X/2 befindlichen Carports angebrachten Dachrinne sowie die Herstellung des mit Baubewilligungsbescheid vom 3. Oktober 2006 bewilligten Zustandes (bewilligte Änderung des mit den Bescheiden vom 10. November 2005 sowie vom 12. September 2006 bewilligten Einfamilienwohnhauses durch Zubauten im Erdgeschoß sowie ersten Untergeschoß und Errichtung eines Flugdaches (Carport) mit zwei PKW-Abstellplätzen) zum Inhalt. Die Revisionswerberin bestreitet weder die Baubewilligungspflicht des Wohnhauses noch jene des Carports. Unstrittig ist ferner, dass auch die genannte Dachrinne Inhalt der genannten baubehördlichen Bewilligung war. Dagegen, dass sich der Auftrag auf die Dachrinne allein bezog, wird in der Revision nichts vorgebracht.

12 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird in diesem Zusammenhang daher nicht aufgezeigt.

13 Ferner bringt die Revisionswerberin vor, Auflage 15. des Bewilligungsbescheides vom 10. November 2005, die auch in den Änderungsbewilligungsbescheiden vom 12. September 2006 und 3. Oktober 2006 aufrecht erhalten worden sei, sehe vor, dass unverschmutzte Niederschlagswässer und Drainagewässer "auf eigenem Grund" zu versickern seien. Das Verwaltungsgericht ergänze diese Vorschreibung mit dem Zusatz, dass die Wässer "auf dem Grundstück Nr. X/2" zu versickern seien. Dies sei jedoch unzulässig, weil im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 3. Oktober 2006 noch Eigentümeridentität unter anderem hinsichtlich der Grundstücke Nr. X/2 (Revisionswerberin) und Nr. X/4 (mitbeteiligte Partei) geherrscht habe; Eigentümerin der Grundstücke sei damals die Ä. GmbH gewesen. § 4 Z 45 Stmk. BauG 1995 (im Bewilligungszeitpunkt § 4 Z 42 Stmk. BauG 1995) sehe als Nachbargrenze die Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer vor. Die genannte Auflage sei zum Zeitpunkt der Bewilligung zu messen und könne nach dem objektiven Erklärungswert nur derart verstanden werden, dass mit der Wortfolge "auf eigenem Grund" auf die Eigentumsverhältnisse abgestellt werde. Die konkrete Bauausführung (Entwässerung der Carport-Dachfläche) sei daher konsensgemäß vorgenommen worden, ein späterer Eigentümerwechsel tangiere die bestandfesten baubehördlichen Auflagen nicht.

14 Ungeachtet der Frage, ob mit der Wortfolge "auf eigenem Grund" auf die Eigentumsverhältnisse an mehreren Grundstücken desselben Eigentümers oder auf das vom Bewilligungsantrag konkret betroffene Baugrundstück abgestellt wird, kommt dem zitierten Vorbringen für die Frage der Zulässigkeit der Revision keine entscheidende Bedeutung zu. Die Revisionswerberin tritt nämlich den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach mit der Änderungsbewilligung vom 3. Oktober 2006 auf Grund des im Einreichplan vom 18. September 2006 eingezeichneten, mit "RR" bezeichneten Regenfallrohrs in der südwestlichen Innenecke des Büros mit nebenliegendem Kreis eindeutig eine Entwässerung der auf dem Carport anfallenden Dachwässer über diese Regenrinne und das unmittelbar daneben vorbeilaufende Fallrohr auf dem Grundstück Nr. X/2 beantragt und bewilligt worden sei, nicht entgegen.

15 Dies gilt auch für die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass laut Punkt 10. der der Bewilligung vom 10. November 2005 zugrunde liegenden Baubeschreibung die Entsorgung der anfallenden Niederschlagswässer von Dächern durch Versickerung/Verrieselung auf dem Grundstück Nr. X/2 beantragt (und bewilligt) und diese Baubeschreibung im Zuge der beantragten Änderungsbewilligungen (trotz zwischenzeitig erfolgter Grundstücksteilungen) nicht geändert bzw. ergänzt worden sei.

16 Die Einleitung der auf dem Carport auf Grundstück Nr. X/2 anfallenden Niederschlagswässer über ein Fallrohr auf dem Grundstück Nr. X/4 in die Versickerungsanlage auf diesem Nachbargrundstück entspricht somit nicht den rechtskräftigen Baubewilligungen.

17 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen besteht zwischen der "verbalen Beschreibung" (der nach wie vor geltenden Auflage Nr. 15. des Bescheides vom 10. November 2005), wonach unverschmutzte Niederschlagswässer und Drainagewässer auf eigenem Grund zu versickern seien, und der erwähnten planlichen Darstellung des Regenrohrs im Einreichplan vom 18. September 2006 kein Widerspruch. Vielmehr wurde durch den Einreichplan die Entwässerung der auf dem Carport anfallenden Dachwässer "auf eigenem Grund" lediglich konkretisiert und - durch den Bescheid - in dieser Form zum Inhalt der Änderungsbewilligung.

18 Vor diesem Hintergrund geht auch der Vorwurf eines für den gegenständlichen Auftrag zu unbestimmten Titelbescheides ins Leere.

19 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bauauftrag ausreichend bestimmt, wenn er die Herstellung baulicher Anlagen derart anordnet, dass diese dem mit dem Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entsprechen (VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0216, mwN).

20 Dass die gegenständlichen Aufträge zur Beseitigung des gegenwärtigen und Herstellung des bewilligten Zustandes, in denen unter anderem auf den mit Bescheid vom 3. Oktober 2006 (dem auch der Einreichplan vom 18. September 2006 zugrunde lag) bewilligten Zustand Bezug genommen und dies überdies durch eine wörtliche Beschreibung ergänzt wird, nicht präzise genug gewesen wären, ist nicht zu erkennen und wird auch von der Revisionswerberin nicht nachvollziehbar dargelegt.

21 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2018

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060200.L00

Im RIS seit

30.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten