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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §44a Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Dr. Bayjones und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision der V GmbH in V, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG, Kanzlei Villach, in 9500 Villach, Peraustraße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 18. März 2016, KLVwG- 174/31/2015, betreffend Vorschreibung von Barauslagen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt Villach, weitere Partei: Kärntner Landesregierung, 9020 Klagenfurt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 5. Juli 2010 wurde der Revisionswerberin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit zwölf Wohneinheiten, 14 oberirdischen PKW-Stellplätzen und Nebeneinrichtungen erteilt. Die Abwicklung des Verfahrens war im Hinblick auf ein im Eigentum einer Vielzahl von - teilweise im Ausland ansässigen - Personen stehendes Anrainergrundstück im Großverfahren erfolgt.
2 Mit Bescheid vom 3. August 2011 trug der Bürgermeister der Stadt Villach gemäß § 76 iVm §§ 44a, 44b AVG der Revisionswerberin auf, für die Veröffentlichung des Edikts in den beiden Tageszeitungen "Kleine Zeitung" und "Kronen Zeitung" einen Betrag von insgesamt EUR 11.558,40 binnen zwei Wochen zu entrichten. Dieser Betrag setze sich aus EUR 7.488,-- für die Ediktschaltung in der "Kleinen Zeitung" und EUR 4.070,40 für die Ediktschaltung in der "Kronen Zeitung" zusammen.
3 Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 30. November 2011 wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides geringfügig abgeändert, im Übrigen die Berufung der Revisionswerberin jedoch als unbegründet abgewiesen.
4 Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. Juni 2012 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2014, 2012/06/0130, aufgehoben, weil für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu ersehen war, dass durch die Einschaltung einer Agentur die Kundmachung letztlich billiger gewesen sei.
5 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 18. März 2016 wurde im fortgesetzten Verfahren die nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Vorstellung der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2011 nach Verfahrensergänzung zu den konkret verursachten Kosten bei unterschiedlichen Vorgangsweisen neuerlich als unbegründet abgewiesen.
6 Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
11 Gemäß § 44a Abs. 2 AVG hat das Edikt im Großverfahren
(1.) den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens, (2.) eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können, (3.) den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b und
(4.) den Hinweis, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können, zu enthalten.
12 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der "Gegenstand des Antrages" kurz, prägnant und allgemein verständlich unter Hinweis auf die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen zu umreißen. Die "Beschreibung des Vorhabens" hat eine allgemein verständliche Darstellung und Erklärung des Projekts und seiner möglichen Emissionen und Immissionen zu beinhalten. Beide Informationen sollen den Interessierten in die Lage versetzen, abschätzen zu können, ob und inwieweit er vom beantragten Vorhaben in seinen Rechten betroffen und veranlasst sein wird, dagegen Einwendungen zu erheben (VwGH 27.9.2013, 2010/05/0202).
13 Bei dem im § 44a Abs. 2 AVG beschriebenen Inhalt des Edikts handelt es sich um dessen Mindestinhalt (VwGH 27.9.2013, 2010/05/0202; 17.12.2014, 2012/06/0130). Die Aufnahme eines zusätzlichen Inhalts in das Edikt wird durch diese Bestimmung somit nicht ausgeschlossen.
14 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, dass die Behörde nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vorzugehen habe und den Parteien des Verwaltungsverfahrens keine unnötigen Kosten aufbürden dürfe.
15 Die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, welche Angaben, die über den gesetzlich geforderten Mindestinhalt hinausgingen, ein Edikt enthalten dürfe, stellt - vor dem Hintergrund des jeweiligen Vorhabens und dessen Auswirkungen unter anderem auf fremde Rechte - grundsätzlich eine als Einzelfallbeurteilung zu wertende Rechtsfrage dar. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell jedoch nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern; diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0084, mwN).
16 Dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall eine unvertretbare Einzelfallbeurteilung vorgenommen hätte, wird mit dem Revisionsvorbringen nicht dargelegt.
17 Soweit die Revisionswerberin auf von ihr "gelb markierte Passagen des Ediktes" (Anmerkung: gemeint sind damit wohl die vom Rechtsvertreter der Revisionswerberin mit gelbem Leuchtmarker auf dem im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten, im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" geschalteten Edikt markierten Textstellen), die ihrer Ansicht nach nicht die "erforderlichen Voraussetzungen" erfüllten, verweist, ist zunächst anzumerken, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Verweis der Revision auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen vermag (VwGH 29.6.2017, Ra 2016/06/0150, mwN).
18 Das an anderer Stelle der Zulässigkeitsbegründung der Revision erstattete Vorbringen, das Edikt habe "detaillierteste Angaben hinsichtlich Lage und Größe der Wohnungseinheit und Dachform (...) sowie ausführliche Erläuterungen darüber, was im Fall eines unabwendbaren Ereignisses erfolgt und wie sich eine Partei am Verfahren beteiligen kann", ferner Ausführungen, die in einem Edikt "nichts verloren haben", enthalten und es seien "detaillierte Angaben hinsichtlich der Ausführung des Projektes entbehrlich, da es jeder Verfahrenspartei frei steht, in den Bauakt Einsicht zu nehmen, um sich über nähere Details des Projektes zu informieren", und es seien ebenso wenig "umfassende Belehrungen für den Fall der Fristversäumung" erforderlich, lässt eine konkrete, textbezogene Darlegung jener Bestandteile des hier in Rede stehenden bemängelten Ediktes, durch die die Behörde der Revisionswerberin im Ergebnis unnötige Kosten aufgebürdet habe, vermissen.
19 Vor allem aber wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht konkret erläutert, inwieweit - im Sinne der zitierten Judikatur - die von der Revisionswerberin angesprochenen Ediktsbestandteile nicht notwendig gewesen wären, Interessierte in die Lage zu versetzen, abschätzen zu können, ob und inwieweit sie vom beantragten Vorhaben in ihren Rechten betroffen und veranlasst sein würden, dagegen Einwendungen zu erheben. Auch den im angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen, dass sich der "Gegenstand des Antrages und die Beschreibung des Vorhabens" im in Rede stehenden Edikttext an der im Baubewilligungsverfahren eingereichten Baubeschreibung orientiert habe, tritt die Revision nicht entgegen.
20 Ferner werden die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von der Behörde nicht in jedem Fall schon dann verletzt, wenn die Textgröße und der Zeilenabstand im Edikt größer sind als ein gerade noch lesbares Ausmaß. Es erscheint nachvollziehbar, dass eine Verkleinerung der Schrift ab einem bestimmten Ausmaß zwar eine weitere Ersparnis, gleichzeitig jedoch auch einen relevanten Verlust an Leserfreundlichkeit und einen Verlust des Informationswertes mit sich bringt (vgl. die im angefochtenen Erkenntnis zitierte Auskunft des Regionalleiters Kärnten/Anzeigen der M GmbH & Co KG vom 9. Februar 2016).
21 Der bloße Verweis der Revisionswerberin auf eine E-Mail der Wiener Zeitung GmbH, wonach die Schaltungen in dieser entsprechend den satztechnischen Richtlinien in der vorgeschriebenen Mindestgröße von 7,2 pt und die Überschriften in der Größe 10,2 pt erfolgten, und auf ein in der Revision nicht näher genanntes, vom Amt der Kärntner Landesregierung geschaltetes Edikt (Anmerkung: dem Akteninhalt zufolge handelt es sich offenbar um ein in einer anderen Angelegenheit in der "Kleinen Zeitung" geschaltetes Edikt), das sowohl im Zeilenabstand als auch bei der Größe der Buchstaben jenem im Amtsblatt der "Wiener Zeitung" geschalteten Edikt entspreche, zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei der Einschätzung, die gewählte Schriftgröße entspreche dem Gebot der Zweckmäßigkeit, eine unvertretbare Einzelfallbeurteilung vorgenommen hätte.
22 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060061.L00Im RIS seit
31.10.2018Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018