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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Dr. Bayjones und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des H E in O, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard Breitner-Straße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 25. November 2015, KLVwG- 229/18/2015, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: C K in O, vertreten durch Fink, Bernhart, Haslinglehner, Peck, Kaltenhauser Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofstraße 5; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Oberdrauburg, vertreten durch Murko-Bauer-Murko Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Herrengasse 6; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Obertrauburg vom 28. August 2006 wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer Fischerhütte auf Grundstück Nr. X, KG O., unter Auflagen erteilt.
2 Auf der antragsgegenständlichen, im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesenen Parzelle befindet sich ein Fischteich mit einem Ausmaß von ca. 2500 m2, der in einen Bereich, der der Karpfenzucht dient, und einen Bereich, der der Forellenzucht dient, geteilt ist.
3 Der Revisionswerber, der im erstinstanzlichen Verfahren als Anrainer Einwendungen im Hinblick auf die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes und der Abstandsflächen vorgebracht hatte, erhob gegen den genannten Bescheid Berufung. Diese wurde mit dem im insgesamt sechsten Rechtsgang erlassenen Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 18. Dezember 2014 als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurden der eingereichte geänderte Plan "Errichtung einer Fischerhütte" vom 21. Oktober 2011 sowie die Baubeschreibung vom selben Tag baubehördlich genehmigt.
4 Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 25. November 2015 als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründen Gefahrenzonenpläne betreffend wildbach- und lawinengefährdete Bereiche nach forstrechtlichen Bestimmungen keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte auf Verweigerung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf Nachbargrund. Ferner sind aber auch Einwendungen, die sich auf das Wasserrechtsgesetz stützen, im Baubewilligungsverfahren unbeachtlich (VwGH 9.11.2004, 2002/05/1032, mwN; vgl. zur Frage des Vorliegens subjektivöffentlicher Nachbarrechte im Zusammenhang mit Einwendungen betreffend Hochwassergefahr auch VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147, und VwGH 29.5.2018, Ra 2018/06/0045, jeweils mwN). Im zuletzt zitierten Beschluss (betreffend ein Bauvorhaben in Tirol) wurde unter Verweis auf Vorjudikatur festgehalten, es bestehe unter baurechtlichen Gesichtspunkten auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück der (dortigen) Revisionswerberin zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren.
10 Die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision gestellte Frage, ob wasserrechtliche Gefahrenzonenpläne im baurechtlichen Bewilligungsverfahren subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen, ist somit in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits verneinend beantwortet.
11 In den Zulässigkeitsausführungen wird ferner vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.7.2007, 2006/05/0068, und VwGH 25.1.2000, 98/05/0163), wonach die Abgrenzung Hobbybetrieb/land- und forstwirtschaftlicher Betrieb einerseits anhand der Bedürfnisse des konkreten landwirtschaftlichen Betriebes zu beurteilen und andererseits zu prüfen sei, ob die Einnahmen auf Dauer die Ausgaben überträfen. Im angefochtenen Erkenntnis seien lediglich jährliche Einnahmen in der Höhe von EUR 5.887,46 festgestellt worden, ohne eine Gegenüberstellung mit den Ausgaben und/oder eine Gesamtprüfung der Bedürfnisse des konkreten landwirtschaftlichen Betriebes vorzunehmen.
12 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt.
13 Entsprechend dem im zuletzt ergangenen, rechtskräftigen aufhebenden Vorstellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. Dezember 2013 an die Baubehörde für das fortgesetzte Verfahren ergangenen Auftrag (an die tragenden Aufhebungsgründe war auch das Verwaltungsgericht gebunden) war "aufgrund einer einzuholenden gutachterlichen Stellungnahme eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, welcher auf der Grundlage eines vorzulegenden Betriebskonzeptes anhand der Wirtschaftlichkeits- und Rentabilitätsprüfung die Frage zu beantworten haben wird, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt, zu beurteilen (...), ob die geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt. Erst im nächsten Schritt wird von der Baubehörde (...) zu beurteilen sein, ob die geplante Fischerhütte erforderlich und spezifisch für die Grünlandnutzung ist. Von der Erforderlichkeit wird erst dann auszugehen sein, wenn es keine wirtschaftlich vertretbaren Alternativen zum geplanten Bauprojekt gibt." (Hervorhebungen im Original).
14 Dem entsprechend stützte das Verwaltungsgericht seine Beurteilung, dass die mitbeteiligte Partei aus ihrem landwirtschaftlichen Betrieb mittelfristig Einnahmen in der Höhe von EUR 5.887,46 bzw. einen Arbeitsertrag von EUR 5.334,67 jährlich erzielen könne, auf ein von der mitbeteiligten Partei vorgelegtes Betriebskonzept und das dazu ergangene Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen.
Dazu ist anzumerken, dass nach den Ausführungen im landwirtschaftlichen Gutachten bei dieser Berechnung die Gesamtkosten, nämlich Fix- und Produktionskosten sowie Eigenkapitalzinsen, berücksichtigt worden seien und die Berechnung als Vollkostenrechnung zu verstehen sei, weshalb der Arbeitsertrag als Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft anzusehen sei.
15 Das Verwaltungsgericht hielt im angefochtenen Erkenntnis - auch unter Bezugnahme auf in vergleichbaren Fällen ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes - fest, dass die angestrebten Einkünfte jedenfalls "über die Annahme eines bloßen Hobbybetriebes (Zeitvertreibes)" hinausgingen und somit ein Einkommen erzielt werde, das die Annahme einer nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit zulasse. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seinen Einnahmen auf Dauer seine Ausgaben übertreffe.
16 Ferner stützte sich das Verwaltungsgericht auf die gutachterlichen Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen auch insoweit, als dieser - aufbauend auf das Betriebskonzept und das Gutachten des fischereiwirtschaftlichen Amtssachverständigen - festgestellt habe, dass die beantragte Baulichkeit für die Zwecke des über einen reinen Hobbybetrieb hinausgehenden landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes spezifisch und erforderlich sei. Es bestünden für die mitbeteiligte Partei auf ihren sonstigen, als Bauland gewidmeten Flächen keine Möglichkeiten, die Lagerung der für den Nebenerwerb erforderlichen Utensilien in zweckmäßiger Weise vorzunehmen. Die beantragte Fischerhütte sei für den landwirtschaftlichen Betrieb der mitbeteiligten Partei spezifisch und erforderlich.
17 Der Revisionswerber trat den erwähnten Amtssachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Beweiswürdigung ist jedenfalls nicht als unvertretbar zu beurteilen. Entgegen dem in der Revision vertretenen Standpunkt hat das Verwaltungsgericht auch nicht gegen die Bindungswirkung des zuletzt ergangenen Vorstellungsbescheides verstoßen, sondern den diesbezüglichen Vorgaben vielmehr entsprochen.
18 Die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision abschließend gestellte Frage, welcher Prüfungsmaßstab zu "Fischereihütte/Betriebskonzept" anzulegen sei, wenn ein ursprünglicher Bestand der Anlage, insbesondere durch ständige Neuanlegung von Teichen, vergrößert werde, ist gegenständlich nicht relevant, weil die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu erfolgen hatte und es auf einen früheren Bestand der Anlage bzw. der Teiche nicht ankommt.
19 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. September 2018
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060020.L00Im RIS seit
31.10.2018Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018