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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des O P in W, vertreten durch Dr. Viktor Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. Februar 1998, Zl. UVS-07/A/36/00408/97, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 10. Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführer der Begehung dreier Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Palous-Gesellschaft mbH mit Sitz in 1030 Wien, Beatrixgasse 4b, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin zu verschiedenen, angeführten Zeiträumen drei namentlich genannte polnische Staatsangehörige auf der Baustelle Am Leberberg C + D, Bauteil 1 in 1110 Wien beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder Beschäftigungsbewilligungen erteilt noch Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine ausgestellt worden seien. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 120.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 4 Tage) samt Kostenersatz verhängt.
In der gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Berufung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bei seiner Einvernahme glaubhaft nachweisen können, dass nicht die Palous GmbH diese Ausländer als Arbeitskräfte beschäftigt habe. Die Erstbehörde habe es unterlassen, seine Angaben näher zu überprüfen, insbesondere seien zwei der Ausländer nicht einvernommen worden. Bei ihrer Einvernahme hätte sich ergeben, dass sie keine Arbeitskräfte der Firma Palous gewesen seien. Die Erstbehörde habe auch nicht festgestellt, ob die Ausländer nicht Angehörige besucht hätten, die auf dieser Baustelle eingesetzt gewesen seien. Grundsätzlich komme es gelegentlich vor, dass "solche unerwünschte Besucher" für ihre Angehörigen "gewisse Handreichungen" besorgten. Die Palous GmbH habe grundsätzlich die Weisung an ihre Arbeitskräfte erteilt, solche Besuche zu unterbinden.
Die Erstbehörde habe die Anforderungen an einen Geschäftsführer hinsichtlich der Überwachung von Großbaustellen und der dort befindlichen Mitarbeiter verschiedener Gewerke überspannt, denn tatsächlich sei eine lückenlose Überwachung von Baustellen dieser Art unmöglich. Seine im erstinstanzlichen Straferkenntnis zitierte Aussage sei von der Behörde falsch verstanden worden und habe dazu geführt, dass der Eindruck entstanden sei, die betretenen illegalen Arbeiter hätten mit seinem Wissen für seine Firma Arbeiten verrichtet. Er habe jedoch nur klarstellen wollen, dass es für ihn nicht möglich gewesen sei, auf der Baustelle, auf der ca.1000 Arbeiter tätig gewesen seien, legal beschäftigte von den illegal beschäftigten Arbeitern zu unterscheiden. Zu diesem Vorbringen habe die Behörde keine weiteren Zeugen befragt. Für ihn sei es auch nicht nachvollziehbar, wie die Erstbehörde die behaupteten Zeiträume der Beschäftigung dieser Ausländer ermittelt habe. Ein Beweisverfahren darüber sei nicht geführt worden; es lägen darüber weder urkundliche Nachweise noch belastende Zeugenaussagen vor.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. Februar 1998 gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge, schränkte jedoch die Tatzeiträume auf jeweils "25.4.1996 bis 9.5.1996" ein, setzte die Geldstrafen auf S 60.000,-- je unberechtigt beschäftigten Ausländer (Ersatzfreiheitsstrafe je 3 Tage) herab und korrigierte die angewendete Strafnorm auf "§ 28a Abs. 1 Z. 1 zweiter Strafsatz AuslBG idF gemäß BGBl. Nr. 895/1995". Nach ausführlicher Darlegung des Verfahrensganges, insbesondere der erstinstanzlichen Vernehmungsergebnisse sowie der Ergebnisse der von ihr am 14. Jänner und am 28. Jänner 1998 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlungen, sowie der von ihr in Anwendung gebrachten Rechtslage führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, sie gehe auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse davon aus, dass der bei der Palous-GesellschaftmbH - legal - beschäftigte Zeuge T. die drei polnischen Staatsangehörigen jedenfalls in der Zeit vom 25. April. bis 9. Mai 1996 zu Hilfstätigkeiten bei Fliesenlegerarbeiten auf der im erstinstanzlichen Straferkenntnis bezeichneten Baustelle des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens herangezogen habe. Es sei unbestritten geblieben, dass die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft für die drei Ausländer keine arbeitsmarktbehördlichen Papiere gehabt habe. Nach Darlegung ihrer Erwägungen zur Beweiswürdigung kam die belangte Behörde zum rechtlichen Schluss, die Verantwortung des Beschwerdeführers sei nicht dazu geeignet gewesen, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen dürfe nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulasse, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annehme; es müsse ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten auch anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit sei, hänge im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermöge, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grunde erwarten liessen. Dieser dem Beschwerdeführer nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis könne aber außerhalb des - hier nicht in Rede stehenden - Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 VStG nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei; vielmehr bedürfe es des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei. Das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystemes habe der Beschwerdeführer aber im vorliegenden Fall nicht unter Beweis gestellt, es vielmehr unterlassen, im Einzelnen anzugeben, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen er Kontrollen durchgeführt habe. Zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens sei es auch nicht geeignet gewesen, wenn der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe dem Baustellenleiter erlaubt, Helfer zu organisieren, keinesfalls aber damit "gerechnet", dass Ausländer beschäftigt würden. Selbst die bloße Erteilung von Weisungen könne den Arbeitgeber nicht entlasten. Entscheidend sei vielmehr, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt sei. Der Zeuge T. habe angegeben, er habe die Erlaubnis gehabt, bei Bedarf Arbeiter für die Palous GesmbH aufzunehmen; der Beschwerdeführer habe diese Aussage bestätigt; er habe seinem Baustellenleiter tatsächlich erlaubt, Helfer zu organisieren, und habe ihm wöchentlich Geld gegeben, der es dann an der Baustelle verteilt habe. Seine Leute hätten zwar "diese Problematik" (offenbar gemeint, die illegale Ausländerbeschäftigung) gewusst; er habe jedoch lediglich angefügt, "aber es sind ja keine Alternativmöglichkeiten gegeben". Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren habe sich daher nicht ergeben, dass er allfälligen Verstössen gegen das AuslBG vorgebeugt, allfällige Vorbeugungsmaßnahmen auch überwacht oder sich auf die Beschäftigung von inländischen Arbeitskräften beschränkt habe. Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Überlegungen zur Strafbemessung dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 AuslBG bestraft zu werden, verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, die Berufungsbehörde gehe in ihren Feststellungen davon aus, dass die Tätigkeit der drei genannten Ausländer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Palous GesmbH gestanden sei, welche Feststellung lediglich aus dem Umstand abgeleitet worden sei, dass die drei Ausländer in blauer Arbeitskleidung angetroffen worden seien und auf der Baustelle Fliesenlegerarbeiten verrichtet hätten. Die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass sich auf der Baustelle "ca. 3.000 Arbeiter" aufgehalten hätten und Aufträge durch unzählige Subfirmen durchgeführt worden seien. Die Zuordnung der betretenen Ausländer zu der vom Beschwerdeführer vertretenen Firma habe "bestenfalls willkürlich erfolgen" können. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Zur Verschuldensfrage und zur Strafhöhe bringt der Beschwerdeführer vor, das Beweisverfahren habe nicht ergeben, dass ihn ein Verschulden daran treffe, dass ausländische Arbeiter auf der von ihm zu kontrollierenden Baustelle "angetroffen" worden seien. Da er beinahe täglich zu unregelmäßigen Zeiten die Baustelle aufgesucht habe, sei ihm weder ein Verschulden noch fahrlässiges Verhalten anzulasten, zumal seine Weisung an seine Arbeiter eindeutig gewesen sei, keine ausländischen Arbeiter auf die Baustellen mitzubringen, was er bei jedem Kontrollgang seinem Vorarbeiter wieder erklärt habe.
Zu dem vom Beschwerdeführer geltenden inhaltlichen Mangel ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde keineswegs ausschließlich auf Grund der "blauen Arbeitskleidung" und der Tätigkeit als solcher zur Annahme gelangte, dass die drei polnischen Staatsbürger für die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft tätig geworden sind. Vielmehr wurde diese Feststellung nicht nur auf die als glaubwürdig eingestufte Aussage des Zeugen T., sondern auch auf die damit korrespondierenden Angaben des Beschwerdeführers selbst gestützt, was in der Beschwerde wohl übersehen wurde. Dass einerseits auf der Großbaustelle Am Leberberg "3.000 Arbeiter" vorhanden gewesen seien, ist nicht aktenkundig, dass andererseits auch die "unzähligen Subfirmen" dort alle mit Fliesenlegerarbeiten betraut gewesen wären, ergibt sich dem Akt ebenfalls nicht. Dass neben der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft überhaupt noch ein weiteres Unternehmen mit Fliesenlegerarbeiten auf dem im Beschwerdefall in Rede stehenden Bauabschnitt beauftragt gewesen sei, wurde weder im Verwaltungsverfahren noch dezidiert in der Beschwerde behauptet. Der behauptete inhaltliche Mangel (der in Wahrheit ein Feststellungs- und damit ein Verfahrensmangel gewesen wäre) kann daher nicht erkannt werden.
Insoweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu bekämpfen sucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 549 ff abgedruckte hg. Judikatur). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde ausführlich und detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Dass der Beschwerdeführer diese Beweiswürdigung für unrichtig hält, bedeutet jedenfalls noch keinen relevanten, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mangel der Beweiswürdigung (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1999, Zl. 97/09/0197).
Die vom Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Behauptung, er habe dezidierte Weisung gegeben, keine ausländischen Arbeiter einzustellen, er habe "täglich zu unterschiedlichen Zeiten" Kontrollen durchgeführt, stellt sich angesichts seiner im Verfahren vor der belangten Behörde erhobenen Einwendungen als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Dass er gehindert gewesen wäre, bereits anlässlich seiner Vernehmung im Verfahren vor der belangten Behörde über diese Umstände Angaben zu machen, behauptet der Beschwerdeführer auch selbst nicht.
Die gegen die Strafbemessung gerichteten Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die nachvollziehbaren Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Ermessensprüfung als rechtswidrig zu erkennen. Dadurch, dass die belangte Behörde die Untergrenze des Strafrahmens der angewendeten Strafnorm mit S 10.000,-- anstelle richtigerweise mit S 20.000,-- (BGBl. Nr. 895/1995) vornahm, wurde der Beschwerdeführer nicht im Recht verletzt.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998090104.X00Im RIS seit
20.11.2000