TE Vwgh Beschluss 2018/10/2 Fr 2018/01/0026

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Veröffentlicht am 02.10.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §38 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kienesberger, über den Fristsetzungsantrag des A M B, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstr. 13, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem StbG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Land Wien hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Dem vom Antragsteller eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 14. August 2018 wegen des Ablaufs der Entscheidungsfrist über seine Säumnisbeschwerde vom 25. September 2017 wurde vom Verwaltungsgericht entsprochen, indem es - wie sich alleine aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - am 27. August 2017 das Erkenntnis, mit dem dem Antragsteller die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs. 1 StbG zugesichert wurde, erlassen hat.

2 Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht, aber vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde der Antragsteller klaglos gestellt (vgl. z.B. VwGH 16.5.2017, Fr 2017/01/0014, mwN).

3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 2. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018010026.F00

Im RIS seit

30.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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