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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kienesberger, über den Fristsetzungsantrag des A M B, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstr. 13, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem StbG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Wien hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Dem vom Antragsteller eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 14. August 2018 wegen des Ablaufs der Entscheidungsfrist über seine Säumnisbeschwerde vom 25. September 2017 wurde vom Verwaltungsgericht entsprochen, indem es - wie sich alleine aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - am 27. August 2017 das Erkenntnis, mit dem dem Antragsteller die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs. 1 StbG zugesichert wurde, erlassen hat.
2 Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht, aber vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde der Antragsteller klaglos gestellt (vgl. z.B. VwGH 16.5.2017, Fr 2017/01/0014, mwN).
3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018010026.F00Im RIS seit
30.10.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018