Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der F S, vertreten durch Dr. Thomas Wiesinger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, als bestellter Verfahrenshelfer, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2018, Zl. W206 2183055-1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Der Verfahrenshelfer der Revisionswerberin brachte beim Bundesverwaltungsgericht am 6. August 2018 per Telefax eine außerordentliche Revision gegen das in der gegenständlichen Asylangelegenheit ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ein.
2 Nach Aktenvorlage erteilte der Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. August 2018 den Auftrag, den Revisionsschriftsatz binnen zwei Wochen im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) einzubringen, sofern nicht bescheinigt werde, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am ERV nicht vorlägen.
3 Die Revisionswerberin ist dieser an ihren Rechtsvertreter ergangenen Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen. Weder wurde die außerordentliche Revision im Wege des ERV eingebracht, noch wurde bescheinigt, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am ERV nicht vorlägen.
4 Somit war das Revisionsverfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/18/0206). Wien, am 3. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180283.L00Im RIS seit
30.10.2018Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018