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E2D Assoziierung Türkei;Norm
ARB1/80 Art6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache der S K in W, vertreten durch Dr. Metin Akyürek, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Köstlergasse 1/23, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. November 2017, VGW-151/009/2663/2017-1, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine türkische Staatsangehörige, verfügte seit 29. Jänner 2009 über Aufenthaltsbewilligungen "Studierender", zuletzt mit Gültigkeit bis 21. Oktober 2015. Am 5. Oktober 2015 stellte sie einen Verlängerungsantrag und einen Antrag auf Zweckänderung auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus". Dabei berief sie sich auf eine unselbstständige Tätigkeit seit dem 10. Jänner 2014 und darauf, dass sie Rechte aus Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) erworben hätte.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den abweisenden Bescheid der Behörde vom 30. Dezember 2016 betreffend den Zweckänderungsantrag ab.
3 Begründend stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass die Revisionswerberin die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfülle. Weiters führte das Verwaltungsgericht aus, dass das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) keinen spezifischen Aufenthaltstitel für jene türkischen Staatsangehörigen kenne, die bereits eine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erreicht hätten. Daraus lasse sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass der Revisionswerberin (konstitutiv) ein über ihre aus dem ARB 1/80 derzeit erlangte Rechtsposition hinausgehender Aufenthaltstitel (mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt) in Form der beantragten "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen wäre.
4 Die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, welcher Aufenthaltstitel nach dem NAG einem türkischen Staatsangehörigen, der ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erworben habe und künftig einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wolle, zu erteilen sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. 6 In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision vor,
dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, welcher Aufenthaltstitel nach dem NAG gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu erteilen sei. Weiters habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass der Revisionswerber bereits Rechte aus Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben hätte.
7 Die Revision ist entgegen dem - den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden (§ 34 Abs. 1a VwGG) - Ausspruch des Verwaltungsgerichtes im Hinblick auf das zwischenzeitig ergangene hg. Erkenntnis vom 9. August 2018, Ro 2017/22/0015, nicht zulässig (vgl. zum nachträglichen Wegfall einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch für ordentliche Revisionen etwa VwGH 12.9.2016, Ro 2015/12/0024, Rn. 14, mwN).
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis Ro 2017/22/0015, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zu einem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten Fall ausgeführt, dass eine Zweckänderung von einem Aufenthaltstitel "Studierender" auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", mit der ein uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden ist, nicht schon deswegen zulässig ist, weil die Voraussetzung des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt ist.
9 Die in diesem Erkenntnis getroffenen Aussagen sind auf Fälle nach dem zweiten Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gleichermaßen anwendbar (vgl. VwGH 6.9.2018, Ro 2018/22/0008, Rn. 4). Somit könnte die Revisionswerberin auch aus Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 kein Recht auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG ableiten.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 4. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018220003.J00.2Im RIS seit
31.10.2018Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018