TE Vwgh Beschluss 2018/10/8 Ra 2018/11/0164

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Veröffentlicht am 08.10.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
AVG §68 Abs7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des J W in B, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 48/1/7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14. Februar 2018, Zl. LVwG 52.6-3395/2017-6, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf amtswegige Aufhebung eines grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheids (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2017 wies die belangte Behörde - nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde wegen nicht erfolgter Entscheidung über einen Antrag des Revisionswerbers vom 17. Februar 2017 - diesen als Antrag "auf amtswegige Aufhebung" ihres Bescheides vom 13. Juli 2016, mit dem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Kaufvertrags (mit dem Revisionswerber als Verkäufer) erteilt wurde, qualifizierten Antrag gemäß § 68 Abs. 1 iVm. Abs. 7 AVG zurück.

2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Revision wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der seinerzeitige Genehmigungsbescheid vom 13. Juli 2016 sei in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Revisionswerber in seiner Beschwerde vorbringe, der Genehmigungsbescheid sei gar nicht rechtskräftig geworden, übersehe er, dass dann auch eine nachträgliche Aufhebung nicht in Betracht käme. Der auf amtswegige Aufhebung gerichtete Antrag sei von der belangten Behörde zurecht wegen mangelnder Legitimation des Revisionswerbers zurückgewiesen worden.

4 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010 bis 0011, und die dort zitierte Vorjudikatur).

8 2.2.1. Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit ausführt, die belangte Behörde sei sachlich unzuständig gewesen, zeigt sie schon deshalb nicht auf, dass ihre Behandlung von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, weil die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision "gesondert" die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001; 4.11.2015, Ra 2015/11/0078). Vielmehr ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/11/0095, und die dort angeführte Vorjudikatur). Es wird in der Revision nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit der belangten Behörde, über den Antrag des Revisionswerbers zu entscheiden, das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein sollte (vgl. abermals VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010 bis 0011 mit Verweis auf VwGH 6.10.2015, Ra 2015/02/0187).

9 2.2.2. Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit weiters allgemein aus, sie sei zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlägen, zu denen bisher keine Rechtsprechung ergangen sei.

10 Soweit in Konkretisierung dazu vorgebracht wird, der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit den §§ 7 und 8a des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes 1993 "nicht auseinandergesetzt", genügt der Hinweis, dass die Behandlung der Revision von einer Auseinandersetzung mit diesen Bestimmungen nicht abhängt, weil im Revisionsfall nur zu beurteilen wäre, ob der Revisionswerber durch die Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers auf amtswegige Aufhebung des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheids in Rechten verletzt wurde. Aus demselben Grund ist auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die belangte Behörde ihrerseits im Genehmigungsverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt hätte, im Revisionsfall nicht von Bedeutung. Soweit vorgebracht wird, es fehle an Judikatur, ob die Gründe des § 68 Abs. 4 Z 2 und 4 AVG zu einer Aufhebung führen müssten bzw. welchen Spielraum die Behörde habe, ist ihr Folgendes zu entgegnen:

Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs. 7 AVG - sowie auch auf Grund des Wortes "können" in § 68 Abs. 4 AVG - ergibt, steht auf die Ausübung des der Behörde nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH vom 29. Jänner 2013, 2012/02/0291, VwGH vom 25. Jänner 2013, 2012/09/0093, VwGH vom 28. Februar 2012, 2012/05/0017, VwGH vom 25. Juni 2003, 2001/03/0379, VwGH vom 28. März 1996, 96/07/0038, alle mwH). Dass die Wahrnehmung dieser Aufsichts-Befugnisse nicht im "Belieben" der Behörde steht, sondern ihr dabei Ermessen zukommt (wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw. der Auswirkung des Bescheides einerseits, und dem Prinzip der Rechtssicherheit andererseits, abzuwägen ist, vgl. VwGH vom 28. Februar 2012, 2012/05/0017, mwH), vermag daran nichts zu ändern.

11 Soweit aber schließlich vorgebracht wird, der Revisionswerber habe mit seinem Anbringen vom 17. Februar 2017 auch erklärt, "das Verfahren wiederaufnehmen zu wollen", zeigt sie ebenfalls nicht auf, dass ihre Behandlung von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Abgesehen davon, dass das "Anbringen" vom 17. Februar 2017, mithin der verfahrensleitende Antrag, von einem Rechtsanwalt eingebracht wurde und mit keinem Wort eine angestrebte Wiederaufnahme des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens oder § 69 AVG erwähnte, wird in der Revision erneut nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein sollte. Die Revision ist auch in dieser Hinsicht nicht gehörig ausgeführt.

12 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. Oktober 2018

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110164.L00

Im RIS seit

30.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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