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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AHG 1949;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des R V in S, vertreten durch Dr. Bernhard Ess und Mag. Daniela Weiss, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 30. Juli 2018, Zl. LVwG- 411-52/2018-R5, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 1. Die belangte Behörde hatte mit Bescheid vom 27. Juni 2018 dem Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3, § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 2a FSG die Lenkberechtigung für sechs Monate ab Zustellung des Bescheids entzogen. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht, ohne unter einem über den Entziehungsausspruch abzusprechen, die Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ab; weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.
5 2.1. Nachdem das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. September 2018 mitgeteilt hatte, dass mit Erkenntnis vom 12. September 2018 auch in der Hauptsache, also über die Entziehung der Lenkberechtigung, entschieden wurde, erhielt der Revisionswerber mit verfahrensleitender Anordnung vom 24. September 2018 Gelegenheit, binnen einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen, ob ungeachtet dessen weiterhin ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision betreffend die Frage der aufschiebenden Wirkung bestehe, was gegebenenfalls zu konkretisieren wäre.
6 Der Revisionswerber bringt dazu in seiner Äußerung vor, es bestehe weiterhin ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision, weil er auch gegen das Erkenntnis in der Hauptsache eine (mit einem Aufschiebungsantrag verbundene) Revision einbringen werde und das Erkenntnis vom 12. September 2018 (seiner Auffassung nach) nicht in Rechtskraft erwachsen werde.
7 2.2. Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass ungeachtet der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache weiterhin ein rechtliches Interesse an der Entscheidung betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegeben sei:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/02/0023, 9.9.2015, Ro 2015/03/0028, 7.4.2016, Ro 2015/03/0046; 30.6.2016, Ra 2016/11/0077; 10.9,2018, Ra 2018/11/0109).
8 Daran ändert weder die allfällige Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache etwas, noch eine allfällige Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen (vgl. VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003, 30.11.2015, Ra 2015/08/0111, 14.12.2017, Ra 2017/07/0098, 2.2.2018, Ra 2018/09/0001; 10.9,2018, Ra 2018/11/0109).
9 2.3. Das Verfahren war daher wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
10 2.4. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinne der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt (vgl. VwGH Ra 2016/11/0077).
Wien, am 10. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110189.L00Im RIS seit
31.10.2018Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018