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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache der Jagdgesellschaft G in T, vertreten durch Hämmerle & Hämmerle Rechtsanwälte GmbH in 8786 Rottenmann, Hauptplatz 111, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. Juni 2018, Zl. LVwG 52.6-967/2018-8, betreffend Jagdvergabe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leoben), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 15. März 2018 wurde bestätigt, dass eine namentlich genannte Person im Wege einer öffentlichen Versteigerung einen näher bezeichneten Teil der Gemeindejagd T für die Jagdpachtperiode vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2028 (zu einem näher bezeichneten jährlichen Pachtschilling) ersteigert habe (§ 17 Abs. 3 erster Satz des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986).
2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGG als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. sprach das Verwaltungsgericht Folgendes aus:
"Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden: VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig."
3 In der dagegen erhobenen "ao Revision" wird zur Zulässigkeit gesondert lediglich Folgendes ausgeführt: "Mit Erkenntnis vom 28.06.2018, GZ ..., ließ das Landesverwaltungsgericht Steiermark die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich zu."
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Auf dem Boden dieser Rechtslage erweist sich die Revision als unzulässig. Dem bloßen Hinweis in der gesonderten Zulässigkeitsdarlegung, dass das Verwaltungsgericht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich zugelassen habe, lassen sich überhaupt keine konkreten Gründe entnehmen, aus denen die Revision aus der Sicht der revisionswerbenden Partei als zulässig erachtet wird (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung näher etwa VwGH 7.9.2018, Ra 2018/03/0097, mwH).
6 Nach der ständigen Judikatur weist eine außerordentliche Revision, in der - wie im vorliegenden Fall - eine gesonderte Darlegung im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG nicht erfolgt, grundsätzlich keinen Mangel auf, der im Weg eines Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung an die revisionswerbende Partei im Wege einer verfahrensleitenden Anordnung heranzutragen wäre (vgl. VwGH 31.1.2017, 2017/03/0001; VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0082).
7 Schon aus diesem Grund war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 10. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030095.L00Im RIS seit
30.10.2018Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018