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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. D Z in P, Zypern, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. November 2017, Zl. VGW-103/048/6765/2017-14, betreffend Versagung der Erweiterung einer Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 I. Gegenstand
2 A. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 28. November 2017, mit dem der Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab und bestätigte den in Beschwerde gezogenen Bescheid (Spruchpunkt I.). Ferner wurde ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).
3 Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Revisionswerber am 20. Jänner 2017 die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte „von zwei auf vier Plätze“ beantragt habe. Er habe eine Bestätigung des „P Club“ vom 20. Jänner 2017 zum Beweis dafür gelegt, dass er aktives bzw. ordentliches Mitglied des Schützenvereines sei. Dabei habe der Revisionswerber (ebenso wie in seiner Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid) eine Adresse im Ausland angegeben. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei seitens des Rechtsvertreters des Revisionswerbers ein weiteres Mal betont worden, dass der Anknüpfungspunkt der „Verwahrung von Schusswaffen der Kategorie B“ im Sprengel der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde für einen Wohnsitz iSd § 1 Abs. 6 des Meldegesetzes ausreiche.
4 Der Revisionswerber verfüge seit dem 6. November 2014 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Ausgehend davon lasse sich nach § 48 WaffG betreffend die Behördenzuständigkeit bzw. einer anderen besonderen Zuständigkeitsregelung keine örtlich zuständige Behörde ermitteln, weshalb (auch unter Hinweis auf die Regierungsvorlage zum WaffG 1996) das vorliegende Anbringen auf Grund dieses Gesetzes nicht zulässig sei.
5 § 1 Abs. 6 des Meldegesetzes führe entgegen dem Revisionswerber zum selben Ergebnis. Der Begriff des Wohnsitzes im Sinn dieser Bestimmung besage, dass eine Unterkunft mit der Absicht begründet werde, dort bis auf weiters einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Damit sei ein Element einer gewissen Dauer der beabsichtigten Niederlassung in einer Unterkunft enthalten. Ein tatsächlicher Wohnort, Aufenthalt oder Niederlassung des Revisionswerbers an einer Adresse im Bundesgebiet sei vom Revisionswerber aber gar nicht behauptet worden. Mangels „Niederlassung“ erübrige sich die Prüfung eines Anknüpfungspunktes für Lebensbeziehungen. Ein bloßer Aufbewahrungsort von Gegenständen im Inland, wozu auch die registrierten Waffen des Revisionswerbers zählten, sei nicht geeignet, einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen iSd § 6 Abs. 1 des Meldegesetzes darzutun (andernfalls hätte der Revisionswerber eine Übertretung wegen unterlassener Wohnsitzmeldung nach § 22 Abs. 1 Z 1 des Meldegesetzes zu verantworten).
6 Die Mitgliedsbestätigung in dem besagten Schützenverein des Hvereins und die vorgelegte Bestätigung der Firma S über den ständigen Gebrauch von genehmigungspflichtigen Schusswaffen über die Jahre 2016 und 2017 könnten die Ausübung des Schießsportes durch den Revisionswerber keinesfalls als erwiesen darstellen, weil sich dieser unbestritten hauptsächlich im Ausland aufhalte, sodass es unglaubwürdig erscheine, dass er aktives Vereinsmitglied sei. Der Revisionswerber sei auch nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angereist. Diese Bestätigungen könnten somit nicht zum Beweis über die tatsächliche Ausübung des Schießsportes iSd § 23 Abs. 2b WaffG geeignet sein. Vor diesem Hintergrund sei die Zuständigkeit der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zu verneinen gewesen.
7 Da im vorliegenden Fall (zusammengefasst) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, sei die ordentliche Revision nicht zuzulassen gewesen.
8 B. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit vor allem geltend gemacht wird, dass es zur Frage der behördlichen Zuständigkeiten nach dem WaffG für Auslandsösterreicher bislang an einer einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehle.
9 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Landespolizeidirektion erstattete keine Revisionsbeantwortung.
10 II. Rechtslage
11 A. Vorliegend relevante Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (WaffG), lauten:
„Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
(3) Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist.“
„Zuständigkeit
§ 48. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz.
(3) Die örtliche Zuständigkeit für einschlägige Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit richtet sich nach dem Sitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Standort.“
12 B. Einschlägige Bestimmungen des AVG im vorliegenden Zusammenhang lauten:
„Zuständigkeit
§ 1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.“
...
§ 3. Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese
1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.“
13 III. Erwägungen
14 A. Da bislang (worauf die Revision hinweist) ausreichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der behördlichen Zuständigkeit nach § 48 WaffG iVm § 3 AVG nicht vorliegt, um dem Verwaltungsgericht die Leitlinien für seine Entscheidung zur Verfügung zu stellen, erweist sich die Revision entgegen dem Verwaltungsgericht als zulässig. In einem solchen Fall ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben, es bleibt kein Raum dafür, die Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für unzulässig zu erklären.
15 Die Revision erweist sich aber als nicht begründet.
16 B. Der Revisionswerber bringt vor, dass infolge der Verwahrung seiner Waffen an seinem früheren Hauptwohnsitz ein Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zur Entscheidung über seinen Antrag gegeben sei.
17 Nach § 1 AVG richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften. § 3 AVG enthält Regelungen, soweit die in § 1 AVG erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen.
18 § 48 WaffG trifft keine Regelung für den Fall, dass ein Hauptwohnsitz oder ein Wohnsitz „des Betroffenen“ im Inland nicht besteht. Dass die in § 48 WaffG getroffene Regelung keine abschließende Regelung über die örtliche Zuständigkeit trifft, ergibt sich zudem aus dem zweiten Halbsatz des § 48 Abs. 2 WaffG, wonach die Anknüpfung an den Hauptwohnsitz bzw. an den Wohnsitz nur zum Tragen kommt, „sofern nichts anderes bestimmt ist“ (vgl. idS auch die EBRV 457 BlgNR 20. GP, S. 71).
19 Hat im Fall einer unvollständigen Regelung im Materiengesetz (hier: im WaffG) die Partei, wie im vorliegenden Fall, weder den Hauptwohnsitz noch einen Wohnsitz in Österreich, ergibt sich für eine solche Konstellation aus der Z 3 des dann subsidiär anzuwendenden § 3 AVG (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0666, mwH), dass sich dann die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten Aufenthalt im Inland, wenn dies aber nicht in Betracht kommen kann (oder Gefahr in Verzug ist), nach dem Anlass zum Einschreiten richtet; schließlich sieht § 3 Z 3 letzter Halbsatz AVG vor, dass dann, wenn auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden kann, die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig ist.
20 Da der Revisionswerber für die Zeit nach seinem Aufenthalt im Inland vor der Aufgabe seines inländischen Hauptwohnsitzes mit dem 6. November 2014 (an seinem früheren Hauptwohnsitz an jener Adresse in W, an welcher offenbar immer noch seine inländischen Waffen verwahrt werden, vgl. dazu insbesondere Blatt 137 der vorgelegten Verwaltungsakten) für Aufenthalte in Österreich lediglich eine konkrete Adresse in W nennt (vgl. seine an das Verwaltungsgericht gerichtete Äußerung vom 20. November 2017, Blatt 158 ff der vorgelegten Verwaltungsakten, betreffend sein Schießtraining), wurden auf dem Boden des § 3 Z 3 AVG im vorliegenden Fall ohnehin die in W zuständige Verwaltungsbehörde und danach auch das zuständige Verwaltungsgericht tätig.
21 C. Der Revisionswerber bringt weiters (in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt) vor, dass er über eine Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B verfüge, die im Jahr 1998 von der Bundespolizeidirektion Wien ausgestellt worden sei. Ferner macht er geltend, dass in seinem Fall zu prüfen gewesen wäre, ob die Voraussetzungen der Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte nach § 23 Abs. 2b WaffG gegeben seien.
22 Die vom Verwaltungsgericht damit zutreffend herangezogene Regelung des § 23 Abs. 2b WaffG normiert nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu und zum folgenden VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0046, worauf gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird), dass der Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für eine insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B zur Ausübung des Schießsportes nur unter den in diesem Absatz geregelten Voraussetzungen gegeben ist. Nach § 23 Abs. 2b WaffG muss einer Erweiterung der Waffenbesitzkarte für den Schießsport bereits eine länger andauernde Sportausübung vorausgehen. Zur Glaubhaftmachung einer bereits länger andauernden Sportausübung sind vom Antragsteller (angesichts der ihn im Kontext des § 23 WaffG treffenden erhöhten Darlegungs- und Behauptungslast) daher auch im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung nähere Angaben über seine Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes anhand näherer Aufzeichnungen über das konkrete Schießtraining (Art und Umfang) erforderlich. Angesichts des normierten Erfordernisses der Sportausübung verlangt die in Rede stehende gesetzliche Bestimmung, dass die beantragte Erweiterung der Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports dient.
23 Ausgehend davon kann dem in Rede stehenden Erweiterungsantrag, in dem die Ausübung des Schießsportes lediglich mit der Mitgliedschaft zu Vereinen angegeben wird, keine Berechtigung zukommen. Auch mit den in seiner schon genannten Äußerung vom 20. November 2017 genannten Trainingsterminen wird dem Erfordernis näherer Aufzeichnungen nach deren Art und Umfang nicht Genüge getan, zumal dort zwar zum jeweiligen Termin „wettkampfmäßiges Training am ...“ angegeben wird, aber insbesondere nicht weiter ersichtlich ist, wie lange an diesen Tagen und mit welcher Waffe bezüglich welcher Disziplin das Training jeweils erfolgte. Weiters wurde nicht näher dargetan, dass die beantragte Erweiterung zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports dient.
24 Bemerkt wird noch, dass (auch) die in § 23 WaffG getroffene Regelung auf einen in Österreich gegebenen waffenrechtlichen Bedarf bzw. den Besitz und das Führen von Waffen (vgl. §§ 6 f WaffG) in Österreich abstellt (vgl. dazu VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082; worauf ebenfalls gemäß § 43 Abs.2 VwGG verwiesen wird). Schon deshalb besteht für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B im Ausland keine gesetzliche Grundlage.
25 Vor diesem Hintergrund konnte es den Revisionswerber schließlich in keinem Recht verletzten, dass der Erweiterungsantrag von der Verwaltungsbehörde zurückgewiesen und nicht abgewiesen wurde (vgl. dazu etwa VwGH 7.11.2012, 2012/18/0043; VwGH 30.5.2000, 96/05/0188, VwSlg. 15.427 A; VwGH 23.3.1993, 92/11/0290).
26 IV. Ergebnis
27 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 10. Oktober 2018
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030042.L00Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021