Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des J W in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 14. April 1997, Zl. 25/7-DOK/97, betreffend Suspendierung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war bis zu seiner Suspendierung beim Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien tätig.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben und damit die mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 30. Jänner 1997 gemäß § 112 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) verfügte Suspendierung des Beschwerdeführers bestätigt.
Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung den folgenden (von der Disziplinarbehörde erster Instanz festgestellten) Sachverhalt zu Grunde gelegt:
"Anlässlich der Einvernahme des J W vor dem Gendarmerieposten Klosterneuburg am 12. Dezember 1996 gab er zu, dass er der Verfasser anonymer Schreiben betreffend C S, M W, A G und G H ist. In diesen Briefen hat er diese Personen wissentlich fälschlich strafbarer Handlungen geziehen.
Er hat falsche Sachverhaltsdarstellungen schriftlich deponiert, um diesen Personen zu schaden. Anonyme Schriftstücke, die C S betrafen, hat er an das Arbeitsamt für Wien und Niederösterreich, an die Krankenkasse für Wien und Niederösterreich, an seine Schwester an ihrer Arbeitsstelle bei der Oberbank in Klosterneuburg und an das Finanzamt Wien-Umgebung gesandt.
Weiters hat er im gleichen Zeitraum Schriftstücke, die ebenfalls fälschlich M W strafbarer Handlungen bezichtigten, an das Arbeitsamt Wien und Niederösterreich, an die Krankenkasse Wien und Niederösterreich, an den Gendarmerieposten Kierling und an das Finanzamt Wien-Umgebung versendet.
Der Beamte hat zugegeben, dass er beim Verfassen dieser Schriftstücke wusste, dass diese Personen in behördliche Untersuchung gezogen werde und mit Nachteilen zu rechnen haben.
Was A G betraf, so hat er ihn auch überwiegend fälschlich belastet. Der Grund dafür lag darin, dass A G bei seinen Versicherungsbetrugshandlungen J W mit hineinziehen wollte und dieser sich revanchieren wollte. Da er G noch mehr schaden wollte, versandte er mehrere Schriftstücke, die ihn fälschlich belasteten, an die Staatsanwaltschaft Linz, an das Finanzamt Wien-Umgebung, an die Wirtschaftspolizei, die Wiener Städtische Versicherung, die Gendarmerie Klosterneuburg, die Krankenkasse Wien und Niederösterreich und an Pornojäger M H. Er konnte in diesem Fall damit rechnen, dass er dem Angezeigten erhebliche Schwierigkeiten bereitete. Dazu kommt noch, dass er in diesen Anzeigen angebliche Zitate von G, die extrem vulgär waren, verwendete. AR W hat inzwischen zugegeben, dass er diese Zitate frei erfunden hat.
Zur Person G H, die er vom Sehen in Klosterneuburg seit dem Jahr 1980 kannte, hat er Briefe an diese selbst, an das Finanzamt Wien-Umgebung, die Pensionsversicherungsanstalt und wieder an den Pornojäger H versandt. In diesen Schreiben bezichtigte er G H der Geheimprostitution bzw. der Herstellung von Pornofilmen. In diesem Fall war es eine Art Rache. Der Grund lag darin, dass er meinte, die Angezeigte habe ihn seit einiger Zeit in Klosterneuburg denunziert und in diversen Lokalen beflegelt. Sie sei damals meist in betrunkenem Zustand gewesen, daher wollte er ihr eins auswischen.
AR J W gab zu, dass er diese Briefe in seiner Dienstzeit auf einer dienstlichen Schreibmaschine beim Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk geschrieben hat.
Nach Mitteilung der Kriminalbeamten sind derzeit auch Verfahren wegen Versicherungsbetruges anhängig, in die AR W verwickelt sein soll.
Es besteht daher der dringende Verdacht, dass AR W während des Dienstes auf einer Dienstschreibmaschine strafbare Handlungen, insbesondere Verleumdungen gemäß § 297 StGB gesetzt hat."
Diesen Sachverhalt würdigte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgebenden Rechtslage im Wesentlichen dahingehend, sie habe bei Beurteilung der Suspendierung abzuwägen, ob die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen als vertretbar anzusehen sei oder nicht. Die Suspendierung sei eine sichernde Maßnahme, die ihren Zweck darin habe, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 dadurch verletzt zu haben, dass er falsche Sachverhaltsdarstellungen bzw. anonyme Schriftstücke verleumderischen Inhaltes betreffend einen kleineren Personenkreis abgefasst und diese schriftlich bei verschiedenen Behörden und Ämtern sowie bei der Wiener Städtischen Versicherung und der Krankenkasse für Wien und Niederösterreich und in einem Fall bei einer Privatperson deponiert habe. Dass er beim Verfassen dieser Schriftstücke gewusst habe, dass die darin genannten Personen in behördliche Untersuchungen gezogen würden und mit Nachteilen zu rechnen hätten, habe der Beschwerdeführer zugegeben. Es bestehe daher weiterhin der Verdacht, dass der Beschwerdeführer - trotz Teilwiderrufs seines Geständnisses - auf einer Dienstschreibmaschine, sei es während des Dienstes, sei es in seiner Freizeit, strafbare Handlungen, die den Verleumdungstatbestand des § 297 StGB verwirklichen, gesetzt habe. Der Verdacht der Begehung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte sei achtungs- und ansehensmindernd sowie - im innerdienstlichen Bereich - vertrauensmindernd, um derart seine Suspendierung zu rechtfertigen. Für eine gedeihliche Zusammenarbeit im Dienst fehle derzeit das notwendige Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 112 BDG 1979 suspendiert zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
Jede vorläufige Suspendierung ist nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0275, und die darin angegebene hg. Judikatur) ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren oder zu verhindern. Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherung die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verhängung gegeben sind oder nicht. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, dass als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid hinreichend gerecht, ergeben sich doch selbst unter Berücksichtigung der Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 6. März 1997 über die Zurücklegung der Strafanzeige wegen des Verdachtes nach den §§ 146 ff StGB (Betrug) aus den im Suspendierungsakt befindlichen Beweismitteln noch genügend (andere) Anhaltspunkte gegen den Beschwerdeführer für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen. Dass die gegen ihn erhobene Strafanzeige wegen des Verdachtes der Verleumdung nach § 297 StGB gleichfalls zurückgelegt worden sei, behauptet der Beschwerdeführer auch selbst nicht. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die belangte Behörde habe die von seinem Vertreter am 17. März 1997 erstattete Urkundenvorlage betreffend die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachtes des Betruges nicht berücksichtigt, ist der Beschwerdeführer auf Seite 7 der Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen, wonach die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung ausschließlich vom Verdacht des Verleumdungstatbestandes (§ 297 StGB) ausgegangen ist. Der behauptete Verfahrensmangel, die "Einstellung des Strafverfahrens" sei nicht berücksichtigt worden, erweist sich schon deshalb als unbegründet, weil die belangte Behörde - wie selbst der Beschwerde auf Seite 6 letztlich zu entnehmen ist - gar nicht angenommen hat, dass gegen den Beschwerdeführer (weiterhin) ein strafrechtlicher Verdacht nach den §§ 146 ff StGB bestehe. Der in der Beschwerde vorgebrachten Mutmaßung, der belangten Behörde seien der vom Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Berufungsschriftsatz und die genannte Urkundenvorlage nicht vorgelegt worden bzw. unbekannt geblieben, ist zu erwidern, dass den vorgelegten Verwaltungsakten insoweit eindeutig entnehmbar ist, dass die belangte Behörde diese ihr mit den Schreiben der Disziplinarbehörde erster Instanz vom 20. Februar 1997 (eingelangt bei der belangten Behörde am 4. März 1997) und vom 20. März 1997 (eingelangt bei der belangten Behörde am 27. März 1997) vorgelegten Schriftsätze nach dem Inhalt des Protokolls über die Beratung am 14. April 1997 bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, der gegen ihn bestehende Verdacht der Abfassung von falschen Sachverhaltsdarstellungen bzw. von anonymen Schriftstücken verleumderischen Inhaltes entbehre einer ausreichenden Grundlage, trifft schon im Hinblick auf sein in dieser Hinsicht vor dem Gendarmerieposten Klosterneuburg abgelegtes Geständnis nicht zu. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid insoweit zutreffend dargelegt hat, ist allein der später erfolgte Teilwiderruf dieses Geständnisses noch nicht geeignet, den in dieser Hinsicht durch Ermittlungen des Gendarmeriepostens Klosterneuburg begründeten Verdacht gegen den Beschwerdeführer zu entkräften. Die in der Beschwerde dargelegte Rechtfertigung des Beschwerdeführers zu der in Frage gestellten subjektiven Tatseite des Verleumdungstatbestandes bzw. der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung wird - ebenso wie die konkreten Einzelheiten der Unrichtigkeit der von ihm verfassten Schriftstücke - im dafür vorgesehenen Disziplinarverfahren zu prüfen sein. Eine bloße Gegendarstellung, wie dies in der Beschwerde vorgenommen wird, erscheint auch nicht ausreichend, den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdacht zu erschüttern bzw. die Rechtswidrigkeit des im Verdachtsbereich ergangenen angefochtenen Bescheides über die Suspendierung darzutun (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0181, und die darin angegebene hg. Judikatur).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Erwägungen die dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen im vorliegenden Fall die Maßnahme der Suspendierung vom Dienst erforderten. Die festgestellte und im Verdachtsbereich angelastete Vorgangsweise des Beschwerdeführers war - ungeachtet der Frage, ob und inwieweit sie tatsächlich in die Öffentlichkeit gedrungen ist - nach ihrer Art offenkundig geeignet, das Ansehen des Amtes und der Finanzverwaltung insgesamt zu gefährden. Sie war überdies auch dazu geeignet, wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden, weil es den dienstlichen Interessen, insbesondere an einem reibungslosen Betriebsklima, offensichtlich entgegenläuft, wenn ein Finanzbeamter durch an Behörden und insbesondere ein Finanzamt gerichtete anonyme Sachverhaltsdarstellungen verleumderischen Inhaltes behördliche Untersuchungen und Amtshandlungen veranlasst (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 10. März 1999, Zl. 97/09/0093, und vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0275). Daran vermögen die eine solche Gefährdung in Zweifel ziehenden Ausführungen der Beschwerde nichts zu ändern. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 wurde von der belangten Behörde somit nicht in rechtswidriger Weise bejaht.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Oktober 1999
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090204.X00Im RIS seit
20.11.2000