TE Vwgh Beschluss 2018/10/11 Ra 2017/02/0227

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Veröffentlicht am 11.10.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ArbIG 1993 §23;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z7;
ASchG 1994 §4 Abs1 Z5;
ASchG 1994 §5;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des H in W, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3/9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. Juli 2017, Zl. VGW-042/030/15031/2016-8, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 28. Oktober 2016 wurde der Revisionswerber für schuldig befunden, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher genannten GmbH zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge nicht ausreichend berücksichtigt und dokumentiert worden seien, weil der Arbeitsvorgang des Werkzeugwechsels an der Exzenterpresse nicht beachtet worden sei, wobei sich ein Arbeitnehmer bei dieser Tätigkeit durch Einquetschen am rechten Zeigefinger verletzt habe. Der Revisionswerber habe dadurch § 4 Abs. 1 Z 5 iVm § 5 und § 130 Abs. 1 Z 7 ASchG iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt. Über ihn wurde deshalb eine Geldstrafe von EUR 560,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden) verhängt. Beweiswürdigend führte die Behörde u.a. aus, dass ohne Vorlage einer entsprechenden Bestellungsurkunde nicht von der vom Revisionswerber vorgebrachten Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Geschäftsführern ausgegangen werden könne. Damit könne rechtlich kein Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG angenommen werden, sodass beide handelsrechtlichen Geschäftsführer verantwortlich geblieben seien.

2 In der dagegen erhobenen Beschwerde monierte der Revisionswerber u.a., dass zum Ausschluss der Haftung eines Geschäftsführers das Vorliegen einer internen Regelung ausreiche und deren Wirksamkeit nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat abhänge.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde nur hinsichtlich der Strafhöhe Folge, indem es diese auf die Hälfte herabsetzte. Begründend stellte es u. a. darauf ab, § 23 ArbIG verlange für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG das Einlangen einer schriftlichen Mitteilung über die Bestellung samt Nachweis der Zustimmung beim zuständigen Arbeitsinspektorat.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ab, weil bei der Bestellung verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 2 VStG zwischen dem ersten und dem zweiten Satz der genannten Vorschrift zu differenzieren sei und im Fall eines verantwortlichen Vertretungsorgans die Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat abhänge (Hinweis auf VwGH 29.1.2009, 2007/03/0092; VwGH 9.2.1999, 97/11/0044, und VwGH 23.3.2016, Ra 2016/02/0002).

8 Dem Revisionswerber ist zwar einzuräumen, dass die von ihm aufgezeigte Rechtsfrage durch das angefochtene Erkenntnis abweichend von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst wurde, doch hängt die Revision nicht davon ab, weil es über eine Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zwischen des Geschäftsführern nach § 9 Abs. 2 VStG schon am Nachweis an die das Verwaltungsstrafverfahren durchführenden Behörden fehlt (vgl. dazu etwa Wessely in Raschauer/Wessely, VStG2 § 9 VStG Rz 9, mwN) und bereits deswegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Pflicht zur Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 23 ArbIG nicht entscheidungswesentlich ist.

9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020227.L00

Im RIS seit

30.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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