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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und den Hofrat Dr. Pürgy sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über den Fristsetzungsantrag des M M A, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 10. März 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 29. Juli 2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
2 Gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhob der Antragsteller in der Folge Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3 Auf Grund des gegenständlichen Fristsetzungsantrages trug der Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 5. Juli 2018 dem Bundesverwaltungsgericht auf, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen.
4 In der am 4. September 2018 vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung zog der Antragsteller die Beschwerde zurück. Das Bundesverwaltungsgericht stellte daraufhin das Beschwerdeverfahren mit mündlich verkündeter Entscheidung ein und legte dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls vor.
5 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist die Revision - sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag - in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber bzw. Antragsteller klaglos gestellt wurde.
6 Der Antragsteller hat durch die Zurückziehung seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde hat. Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus. Über Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofes erklärte der Antragsteller zudem, sich in der gegenständlichen Fristsetzungssache nicht mehr beschwert zu erachten.
7 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen.
8 Was die Kostenentscheidung betrifft, so liegt kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vor, zumal dieser um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde. Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. VwGH 2.8.2018, Fr 2018/19/0020).
Wien, am 16. Oktober 2018
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018190023.F00Im RIS seit
31.10.2018Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018